Beitragsanpassung zum 1. Januar 2025

Hier finden Sie Informationen und Hintergründe zu Ihrer privaten Krankenversicherung (PKV).

Ehepaar sichtet seine Unterlagen

Auswirkungen des Fort­schritts in der Medizin

Die gute Nachricht: Der stetige Fort­schritt der Medizin (z. B. neue Medi­ka­mente und verbes­serte Thera­pien) führt erfreu­licher­weise dazu, dass Krank­heiten geheilt werden und sowohl Lebens­qualität als auch Lebens­erwar­tung positiv beein­flusst werden.

Die schlechte Nachricht: Das kostet Geld - viel Geld und führt somit zu Beitrags­anpassungen.

Die Gründe der Beitragsanpassung

Beitragsanpassungen haben viele Gründe

Höhere Lebenserwartung und Kosten­verände­rungen im Gesund­heits­wesen, aber auch beispiels­weise Ver­ände­rungen im Zins­niveau und gesetz­liche Ände­rungen sind nur einige Fak­toren, auf die wir als Kranken­ver­sicherer rea­gieren müssen. Gesetz­lich sind wir ver­pflichtet, zumin­dest einmal jähr­lich die Bei­träge zu über­prüfen.

Unantastbar ist der Umfang Ihres Ver­siche­rungs­schutzes bei uns. Sie können auch zukünftig sicher sein, dass wir uns an unser Leistungs­ver­sprechen halten. Das sagen wir auch vor dem Hinter­grund, dass die gesetz­liche Kranken­versicherung (GKV) in der Ver­gangen­heit trotz Beitrags­erhö­hungen auch Leis­tungs­kür­zungen vorge­nom­men hat. Das ist dort auch in Zukunft jeder­zeit möglich.

Privat oder gesetzlich – das macht schon einen Unterschied

Die beiden Krankenversiche­rungs­systeme in Deutsch­land unter­scheiden sich in einem wesent­lichen Punkt, nämlich der Beitrags­berechnung.

In der gesetzlichen Kranken­versicherung (GKV) zahlt jede*r Versicherte einen Beitrag gemäß der indivi­duellen finan­ziellen Leistungs­fähigkeit (Beitrags­satz vom Einkom­men bis zur Beitrags­bemessungs­grenze) und erhält dafür einen - für alle Mit­glieder iden­tischen - Ver­siche­rungs­schutz.

In der privaten Kranken­versicherung (PKV) hin­gegen zahlt jede*r Versicherte einen indivi­duellen Beitrag, wobei sich der Versiche­rungs­schutz nach eigenen Wün­schen und Bedürf­nissen zusam­men­stellen lässt. Der Beitrag richtet sich dann nach dem Umfang des gewähl­ten Ver­siche­rungs­schutzes, dem Gesund­heits­zustand und dem Eintritts­alter.

Weitere Informationen und die wesent­lichen Unter­schiede zwischen GKV und PKV haben wir hier für Sie zusammen­gestellt:

Unterschiede GKV und PKV


Einfluss auf die Beitragshöhe

Einflussfaktoren

Auf der einen Seite garan­tieren wir Ihnen einen dauer­haft unver­änderten Versiche­rungs­schutz. Auf der anderen Seite müssen wir – vom Gesetz­geber vorge­geben – regel­mäßig über­prüfen, ob die Beiträge für den garan­tierten Versiche­rungs­schutz aus­reichen.

Und genau das ist der Punkt: Die Versiche­rungs­leis­tungen unter­liegen folgen­den Einfluss­faktoren:

Versicherungsleistungen unter­liegen einigen Einfluss­faktoren

Vorausschaubarkeit

Beispiel Lebenserwartung:

Auch wenn wir bei der Beitrags­kalku­lation versiche­rungs­mathe­matisches Wissen anwenden und Statis­tiken zugrunde legen, kann niemand in die Zukunft schauen und absehen, wie sich all die oben darge­stellten Einfluss­faktoren zukünftig auf die Beiträge aus­wirken. Hier einige Beispiele, wie sich Faktoren entwickelt haben.

Lebenserwartung von Männern und Frauen

Beispiel Versicherungs­leistungen:

Betrachtet man die Versiche­rungs­leis­tungen der PKV, ergibt sich folgen­des Bild.

Die Grafik stellt anschaulich die Kosten­ent­wick­lung in der privaten Kranken- und Pflege­versiche­rung dar.

Die Grafik stellt anschaulich die Kostenentwicklung in der PKV und PPV dar.

Weitere Gründe der Beitrags­anpassung

Die Beitragsüberprüfung

Es ist nun mal im Laufe der Zeit so: Alles wird teurer, auch die Gesund­heit.
Da wir unsere vertraglichen Leis­tungen nicht kürzen dürfen (und auch nicht wollen), müssen wir unsere Bei­träge an die neuen Gegeben­heiten anpassen:
Dies erfolgt in Form einer Beitragsanpassung.

Und so kann man sich den Ablauf einer Beitragsanpassung vorstellen:

Der Gesetzgeber verpflichtet uns, mindes­tens einmal jähr­lich die erforder­lichen mit den kalku­lierten Versiche­rungs­leistungen zu verglei­chen und analog die Sterbe­wahr­schein­lich­keiten zu über­prüfen.

Diese Abweichung ergibt einen Faktor, den soge­nannten Aus­lösen­den Faktor. Wenn der Aus­lösen­de Faktor für die Versiche­rungs­leistungen einen bestimmten Schwellen­wert über­steigt und die Abweichung nicht nur als vorüber­gehend einge­schätzt wird, müssen im nächsten Schritt auch alle ande­ren Rechnungs­grund­lagen (Rechnungs­zins, Sterbe­wahr­schein­lich­keiten, Storno, Versiche­rungs­leis­tungen, Kosten) über­prüft und ggf. aktua­lisiert werden. Über­schreitet hin­gegen der Aus­lösende Faktor für die Sterbe­wahr­schein­lich­keiten einen bestimmten Schwellen­wert, so müssen alle anderen Rech­nungs­grund­lagen über­prüft und ggf. aktua­lisiert werden.

Wird der Schwellenwert nicht über­schritten, darf keine Beitrags­anpas­sung durch­geführt werden. Besonders beim Rechnungs­zins kann es zu einem starken Nach­hol­effekt kommen, wenn ein Tarif länger nicht ange­passt werden darf. Dies ist dann der Grund, wenn ein Beitrag oft über Jahre stabil bleibt und anschlie­ßend sprung­haft ansteigt.

Der Auslösende Faktor wird als Durch­schnitt über alle Alters­gruppen des Tarifs ermittelt. Die Höhe der indivi­duellen Beitrags­an­passung wird jedoch für jedes einzelne Alter fest­gelegt. Daher kommt es in Abhängig­keit vom Alter zu einem jeweils unter­schied­lichen Anpas­sungs­be­darf. Der Aus­lösende Faktor ist somit nur ein Aus­löser für eine Beitrags­an­passung, spiegelt aber nicht die tatsäch­liche Anpas­sungs­höhe wider.

Alle Beitragsanpassungen werden von einem unab­hängi­gen Treu­händer geprüft und genehmigt.

Im Rahmen einer Beitragsan­passung können auch indivi­duell verein­barte medizi­nische Wagnis­aus­gleiche ange­passt werden.

Wichtig: Wir versuchen jedes Jahr, die Beitrags­erhö­hungen zu limi­tieren und wenden zu diesem Zweck erheb­liche finanzielle Mittel auf.

Ein tolles Instrument: Alterungs­rückstellung

Bei Tarifen mit Alterungsrück­stellung werden die durch das Älterwerden erfahrungs­gemäß höheren Versicherungs­leistungen von Beginn an bei der Beitrags­kalkulation durch die Bildung der Alterungs­rückstellung berücksichtigt.

Zu Beginn der Versicherung zahlen die Versicherten einen höheren Beitrag als für die Deckung der Krankheits­kosten benötigt wird. Dieser zunächst nicht benötigte Beitragsteil wird als "Sparbeitrag" verzinslich ange­sammelt. Mit fortschrei­tender Vertrags­dauer werden die höheren Gesundheits­leistungen im Alter aus der Alterungs­rückstellung finanziert. Dadurch wird erreicht, dass sich die Beiträge nicht wegen des Älter­werdens erhöhen.

Schaubild einer Alterungsrückstellung



* Beitrag zur Deckung des Schadenbeitrags


Übersteigen jedoch die Inanspruchnahme der Versicherungs­leistungen oder die Lebens­erwartung unsere kalku­lierten Beiträge, so reichen Beitrag und Alterungs­rück­stellung zusam­men nicht mehr aus, um die versicherten Leistungen zu garan­tieren. Es erfolgt, wie bereits beschrieben, eine Beitrags­anpassung.

Je früher der/die Versicherte seinen privaten Kranken­versiche­rungs­vertrag abschließt, desto niedriger ist sein Beitrag. Die Alterungs­rückstellung kann länger ange­sammelt werden als bei späterem Beginn einer Versiche­rung.

Alle Versicherten, die seit Januar 2009 eine private Kranken­versicherung abge­schlossen haben, können bei späterem Wechsel des Versicherers einen Teil ihrer Alterungs­rückstellung auf den neuen Versicherer über­tragen. Um dies zu ermög­lichen, wird seit dem 1. Januar 2009 in alle Neu­verträge ein soge­nannter Über­tragungs­wert einge­rechnet.

Ein Blick in die Zukunft

Zur Beitragsentwicklung für die Zukunft können wir keine konkrete Aussage treffen. Zu viele Einfluss­faktoren sind nicht vorher­sehbar und nicht kalkulierbar.

Von der Kostenentwicklung hängt maß­geblich ab, welche Beitrags­höhe künftig notwendig sein wird, um das Gleichgewicht zwischen Leistungs­ausgaben und Beitrags­einnahmen sicher­zustellen. Einfluss auf die künftigen Beiträge hat ferner die Entwick­lung des Kapital­marktes.

Durch folgende Maßnahmen versuchen wir, Beitrags­anpas­sungen entweder gänz­lich zu vermeiden oder diese zumindest zu minimieren:

  • Sensibilisierung unserer Versicherten für kosten- und gesund­heits­bewusstes Verhalten
  • Mit neuen digitalen, medizinisch wertvollen Angeboten im Bereich eHealth möchten wir unseren Kund*innen neue Möglich­keiten im Rahmen der Gesundheits­vorsorge und des Gesundheits­manage­ments bieten
  • Wir prüfen eingehende Rechnungen sehr gewissen­haft und können dadurch unbe­rechtigte Forde­rungen zurück­weisen
  • Mit höchster Priorität arbeiten wir an der Beitrags­stabilität, zum Beispiel durch Kooperationen mit Arzneimittelherstellern und konse­quentes Leistungs­manage­ment

Auch Sie können mithelfen:

  • Vergleichen Sie Preise
  • Prüfen Sie die Arztrechnungen
  • Nutzen Sie unsere Angebote in der App
  • Wählen Sie bei Arzneimitteln geeignete Packungs­größen
  • Melden Sie sich bei "Meine Gothaer" an und unter­stützen Sie uns auf dem Weg zur papier­losen Kommuni­kation

Schon heute: Maßnahmen für Ihre Beiträge im Alter

Neben der bereits beschriebenen Bildung der Alterungs­rückstellung gibt es weitere Maß­nahmen, die darauf abzielen, die Finanzier­barkeit auch im Alter zu gewähr­leisten:

Altersanwartschaften:

Wird zum Beispiel wegen Kosten­steigerungen im Gesundheits­wesen eine Beitrags­erhöhung notwendig, setzen wir als Gothaer zusätzliche finanzielle Mittel nach § 150 Abs. 2 VAG zur Begren­zung der Beitrags­steigerungen im Alter ein.

Hierzu schreiben wir einen Teil der über­rechnungs­mäßigen Kapital­erträge (Überzinsen) als Zins­gutschrift auf die normale Alterungs­rückstellung jedem/jeder Versicherten gut. Somit hat jede*r Versicherte sozu­sagen zwei "Sparkonten": die Alterungs­rück­stellung und die Alters­anwart­schaften, die wir eben­falls verzins­lich anlegen. Wir mildern oder vermindern damit Beitrags­erhöhungen.

Gesetzlicher Zuschlag:

Er wurde vom Gesetzgeber am 1. Januar 2000 für alle Neuver­sicherten einge­führt. Der 10prozentige Zuschlag wird auf die Tarife der substi­tutiven Krank­heits­kosten­versiche­rung bis zum 60. Lebens­jahr erhoben. Ab dem 65. Lebens­jahr verwenden wir diese Mittel zur Milderung von Beitrags­erhöhungen und – sofern noch Mittel vorhanden sind – ab dem 80. Lebens­jahr zur Beitrags­senkung.

Ihre Möglichkeiten zur Beitrags­reduktion

Nach § 204 Versicherungs­vertrags­gesetz (VVG)

Sie haben einen Rechtsanspruch, jeder­zeit in einen anderen Tarif mit gleich­artigem oder auf Wunsch auch geringe­rem Versiche­rungs­schutz ohne Gesund­heits­prüfung und ohne Warte­zeiten zu wechseln. Die im Vertrag erwor­benen Rechte und die Alterungs­rückstellung werden ange­rechnet. Im Falle einer Beitrags­anpassung weisen wir unsere Versicherten aus­drücklich auf ihr Recht zum Tarif­wechsel hin. Im Folgenden gehen wir auf die Möglich­keit des Tarif­wechsels noch näher ein.

Nach den Leitlinien der PKV

Wir garantieren unseren Versicherten eine persön­liche und bedarfs­gerechte Beratung. Im Vorder­grund stehen dabei die indivi­duellen Wünsche und Bedürf­nisse unserer Versicherten. Hierdurch soll der Versiche­rungs­bedarf geklärt und über geeignete Tarif­alterna­tiven informiert werden.

Abschluss gesetzlicher Verbandstarife

Mit dem Standardtarif wurde für Personen, die vor dem 1. Januar 2009 eine private Kranken­versiche­rung abge­schlossen haben, ein branchen­weiter preis­werter Grund­schutz geschaffen.

Für Personen, die nach dem 1. Januar 2009 eine private Kranken­versiche­rung abge­schlossen haben oder nach­weislich hilfebe­dürftig nach SGB II (Bürgergeld) oder SGB XI (Sozial­hilfe) sind, gibt es den Basis­tarif.

Beide Tarife haben ein an die gesetz­liche Kranken­versicherung (GKV) ange­lehntes einge­schränktes Leistungs­niveau und stellen keine wirkliche Alterna­tive für Privat­patienten bzw. Privat­patien­tinnen dar. Ein Wechsel sollte daher wohl­über­legt sein. Der maxi­male Beitrag entspricht dem Höchst­beitrag der GKV. Wenn mit dem Wechsel in den Standard- bzw. Basistarif eine Erweite­rung des bestehen­den Versiche­rungs­schutzes (z. B. durch Redu­zierung der Selbst­beteili­gung) verbun­den ist, erfolgt eine Gesund­heits­prüfung für die Mehr­leistungen. Dies kann zu einem medizi­nischen Wagnis­ausgleich führen.

Ein Wort zum Tarifwechsel

Wer seinen Beitrag senken möchte und daher über einen Tarif­wechsel nach­denkt, sollte sich im Vorfeld folgende Fragen stellen: Welche Leistungen sind für mich persön­lich unver­zichtbar und welche Leistungen sind weniger wichtig?

Reduzierung des Versicherungsschutzes

In der Regel erreichen Sie über eine Redu­zierung des Leistungs­umfangs eine Beitrags­senkung. Aber bedenken Sie bitte, dass Sie mit einem Tarif­wechsel auf einen Teil Ihres Versiche­rungs­schutzes verzichten, den Sie gerade mit zuneh­mendem Alter dringend benötigen. Insbe­sondere wenn Ihr heutiger Tarif einen hohen Leistungs­umfang hat, an den Sie sich gewöhnt haben, werden Sie die Nach­teile des Tarif­wechsels am deut­lich­sten spüren. Bitte über­prüfen Sie auch die tarif­lichen Erstattungs­sätze, denn: eine Beitrags­senkung bedeutet i.d.R. eine Redu­zierung des Leistungs­umfanges. Hier können bei einer Umstellung perspek­tivisch höhere Kosten auf Sie zukommen.
Vor allem bei vorer­krankten bzw. chronisch erkrankten Kund*innen führt dies ganz schnell zu einer höheren finan­ziellen Belas­tung als die vermeint­liche Ersparnis über den redu­zierten Monats­beitrag. Aber auch bei später hinzukom­menden Erkran­kungen wirkt sich dies nach­teilig im Geld­beutel aus!

Achtung: Eine einmal erfolgte Redu­zierung des Versiche­rungs­schutzes kann zu einem späteren Zeit­punkt nicht rück­gängig gemacht werden, da sämt­liche Mehr­leis­tungen mit einer aktuellen Gesund­heits­prüfung verbun­den sind. Dies kann z. B. zu einem medizi­nischen Wagnis­ausgleich oder sogar zu Leistungs­aus­schlüssen führen.

Hinweis: Bei einem Tarif­wechsel ent­fallen sämt­liche soge­nannte tarifbe­zogene Limitierungs­mittel. Dies sind interne Rabat­tierungen, die den Kund*innen mit der Zeit gutge­schrieben werden (z. B. Tarif­bonus, der auch im Nach­trag zum Versiche­rungs­schein ausge­wiesen wird), und zu einer Redu­zierung des Beitrags führen. Sie werden bei einem Wechsel nicht auf den neuen Tarif über­tragen.

Es gibt keine Garantie, dass es durch den Tarif­wechsel zu einer dauer­haften Beitrags­redu­zierung kommt. Auch die Beiträge des neuen Tarifs können steigen. Der Versiche­rungs­schutz bleibt nach dem Wechsel jedoch dauer­haft reduziert.

Selbstbeteiligung erhöhen

In der Regel erreichen Sie damit eine Beitrags­senkung. Durch die Erhöhung Ihres Eigen­anteils redu­zieren Sie jedoch Ihren Versiche­rungs­schutz. Ein weiterer Aspekt ist, dass Sie bei einer Erhöhung der Selbst­beteili­gung jedes Jahr ein Mehr an Kosten tragen müssen, an dem sich – im Gegensatz zum Beitrag – der Arbeit­geber bzw. die Arbeit­geberin nicht beteiligt.

Achtung: Wir beraten

Immer wieder hören wir von Versicher­ten, dass sie Ange­bote zur Tarif­wechsel­beratung erhalten. Hier locken externe Berater*innen mit der Möglich­keit hoher Beitrags­einsparungen und versuchen Kund*innen zu einer Honorar-Beratung zu "über­reden". Nicht selten igno­rieren diese Berater*innen bei ihren Tarif­wechsel-Empfeh­lungen Bedürf­nisse und Wünsche unserer Kund*innen. Dies führt in der Zukunft teil­weise zu erheb­lichen Nach­teilen, wovor auch der Verband der Privaten Kranken­versiche­rung auf seiner Website aus­drück­lich warnt. Abge­sehen davon wird ein Erfolgs­honorar für die Beratung verlangt, das die vermeint­lichen Erspar­nisse oftmals über­steigt, womit ein Wechsel teurer wird als ein Verbleib im ursprüng­lichen Tarif.

Hierzu unsere Meinung:

  • Tarifbeiträge in der privaten Kranken­versiche­rung sind nicht verhandelbar
  • Ein Tarifwechsel innerhalb der PKV gehört zu Ihren vertrag­lichen Ansprüchen. Unsere Berater*innen und Vertrags­bereiche beraten Sie gerne und selbst­verständ­lich kostenlos. Individuell und auf Ihre Wünsche zuge­schnitten
  • Ein Tarifwechsel ist meist nicht wirt­schaftlich

Ist ein Widerspruch gegen die Beitragsanpassung möglich?

Nein. Ein Widerspruchsrecht gegen die Beitrags­erhöhung existiert nicht.

Besonderheiten der diesjährigen Beitrags­anpassung (BAP)

Steigerung der Leistungs­ausgaben

Haupttreiber der dies­jährigen Beitrags­an­passung sind ohne Zweifel die ge­stiege­nen Leistungs­aus­gaben. Insbe­sondere ist ein deutlicher Kosten­an­stieg in der Kranken­haus­ver­sorgung und bei den Arznei­mitteln spür­bar.

So sind die Kosten der Kranken­haus­pflege zwischen 2021 und 2023 um 37,5 Prozent je durch­schnitt­lichem Pflege­tag im Kranken­haus ange­stiegen. Hier wirken sich neben der An­hebung der Tarif­gehälter in der Kranken­pflege auch die neu fest­gesetzten gesetz­lichen Mindest­vor­gaben zum Pflege­personal aus.

Aber auch soge­nannte "Corona-Nachhol­effekte" lassen die Kosten in die Höhe schnellen. Opera­tionen wurden zum einen "nachge­holt" und zum anderen gleich­zeitig teurer.

Neues Zahnverzeichnis in Tarif MediVita Z 70 und MediVita Z 90

Wir über­prüfen regelmäßig, ob tarifliche Leistungs­ver­zeich­nisse und die darin genannten betrags­mäßigen Begren­zungen im Hinblick auf den medizi­nischen Fort­schritt und die Preis­entwick­lung noch ange­mes­sen sind. Kosten­steige­rungen haben dazu geführt, dass die bis­herigen Erstat­tungs­beträge der Zahn­verzeich­nisse der Tarife MediVita Z 70 und MediVita Z 90 zu Leistungs­lücken geführt haben. Um Ihnen weiter­hin einen hoch­wertigen Versiche­rungs­schutz zu garan­tieren, haben wir die Zahn­verzeich­nisse ent­sprechend ange­passt und die Beträge erhöht.

Beitragsanpassung in Tarif AR

Unser Auslandsreisetarif AR wird nach 20 Jahren Beitrags­stabilität um 0,25 Euro erhöht. Der neue monat­liche Beitrag beträgt 1,35 Euro. Tarif AR leistet für Heil­be­hand­lung während vorüber­gehen­den Auslands­reisen (max. sechs Wochen Auslands­aufent­halt) sowie Kosten­über­nahme für medizi­nisch not­wen­digen Rück­transport, Über­führungs­kosten bzw. Beisetzungs­kosten im Aus­land.

Beitragsanpassung in Tarif MediZ Premium

Unser Zahnzusatz­tarif MediZ Premium sieht Leistungen für Zahn­ersatz (ein­schließlich Zahn­kronen), Inlays, Implantate, funktions­analytische und -therapeutische Maß­nahmen sowie Knochen­aufbau vor. Außerdem leistet der Tarif für Kiefer­orthopädie. Für 2025 müssen wir nach 12-jähriger Beitrags­stabilität eine geringe Beitrags­erhöhung vor­nehmen.

Anpassung des Heilmittel­verzeichnisses in den Tarifen MediVita, MediStart und KG

Allgemein steigende Kosten, aber auch medizinischer Fortschritt führen im Gesund­heits­wesen zu Preis­an­passungen. Diese haben u. a. zur Folge, dass im Laufe der Zeit z. B. die erstattungs­fähigen Rechnungs­beträge im Heilmittel­verzeichnis oftmals nicht mehr dem realen Kosten­niveau entsprechen. Um Ihnen weiterhin hoch­wertigen Versicherungs­schutz zu bieten, haben wir deshalb das Heil­mittel­verzeichnis der Tarife MediVita, MediStart und KG über­arbeitet.

Als Basis diente der Leistungs­katalog für Heilmittel der Bundes­beihilfe­verordnung (BBhV) und die dort fest­gesetzten Höchst­beträge. Auf dieses Niveau wurde das neue Heil­mittel­verzeichnis ange­hoben. Somit haben wir erstattungs­fähige Rechnungs­beträge erhöht und neue Be­handlungs­methoden integriert.

Änderungen der Allgemeinen Ver­sicherungs­bedingungen (AVB) in Tarif PSKV

Tarif PSKV (studentischer Kranken­ver­sicherungs­tarif) wurde bislang vom Verband der Privaten Kranken­versicherung e.V. für die teil­nehmenden Unter­nehmen kalkuliert. Die Kalkulation erfolgt zukünftig durch die einzelnen Kranken­versicherungs­unter­nehmen selbst. Dadurch ergeben sich Änderungen in den Versicherungs­bedingungen.

Beitragsanpassung in Tarif MediZ Duo

Unser Zahn­zusatz­tarif MediZ Duo beinhaltet Leistungen für Zahn­behandlung, Zahn­ersatz, Kiefer­orthopädie und Zahn­prophylaxe. Die seit der Ein­führung im Jahre 2018 gleich­ge­bliebenen Bei­träge müssen 2025 erhöht werden.


Demografischer Wandel und die PKV

Demografischer Wandel wird deutlich spürbar

Die Auswirkungen des demo­grafischen Wandels werden auch in der Versiche­rungs­branche – speziell in der gesetz­lichen Kranken­versiche­rung (GKV) – deutlich spürbar. Die geburten­starken Jahr­gänge von 1955 bis 1967 sind oder kommen zeitnah in das Alter, in dem der durch­schnitt­liche Bedarf an Gesund­heits­dienst­leistungen über­pro­portio­nal ansteigt. Zusätz­lich rücken immer weniger junge Menschen, die tenden­ziell eher geringe Gesund­heits­kosten verur­sachen, in die GKV nach.

Dies bekommt ein System wie die gesetz­liche Kranken­versiche­rung, die im Umlage­verfahren funktio­niert, besonders schmerz­haft zu spüren. Durch das fort­während kleiner werdende Versicherten­kollektiv sinken die Beitrags­einnah­men in der GKV. Dem gegen­über stehen aller­dings zeit­gleich nicht etwa sinkende Leistungs­ausgaben. Im Gegen­teil: Der Beitrags­anteil der stark dominie­renden geburten­armen Jahr­gänge kann die steigen­den Leistungs­ausgaben der geburten­starken Jahr­gänge bei weitem nicht aus­gleichen.mehr

Durch die Tatsache, dass sich die Pyramiden der Beitrags­einnah­men und Leistungs­ausgaben umge­kehrt haben und zusätz­lich die Kosten der medizi­nischen Versor­gung steigen (aufgrund neuer, teurerer Diag­nose- und Behand­lungs­methoden und der höheren Lebens­erwartung der Versicherten), sind künftig deut­liche Beitrags­steige­rungen und Leistungs­kürzungen in der gesetz­lichen Kranken­versicherung sicher zu erwarten.

Demografischer Wandel

Private Krankenversicherung ist davon kaum betroffen

Dementgegen steht die PKV, bei der sich der demo­grafische Wandel in dieser Form nicht aus­wirkt. Primärer Grund hierfür ist, dass die PKV nicht im Umlage­verfahren, sondern im Kapital­deckungs­verfahren funktio­niert. Jeder einzelne Tarif ist aus­finan­ziert; steigende medizi­nische Kosten, die bei der Kalku­lation des Tarifes nicht abseh­bar waren, können zu Beitrags­anpas­sungen führen. Neue und moderne Behand­lungs- und Diagnose­metho­den spiegeln sich in den Leistungs­aus­gaben wider, da diese mit zuneh­mender medizi­nischer Weiter­ent­wicklung steigen. Aber auch der Vorteil dieser Entwick­lung ist deut­lich spürbar: Die neuen Methoden stehen Ihnen als privat Kranken­versicher­tem jeder­zeit offen. Sie und Ihre Gesund­heit profi­tieren hiervon in hohem Maße, denn eine Über­nahme der Kosten ist Ihnen im tariflich verein­barten Um­fang sicher.


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Allein in der Kranken- und Lebens­versiche­rung werden nun über eine Million Kund*innen betreut.

Für Sie hat die Fusion vorerst keine direkten Aus­wirkungen. An den Versiche­rungs­ver­trägen ändert sich nichts. Alle Verträge bleiben 1:1 bestehen. Alle vertrag­lich zu­ge­sicher­ten Leis­tungen und Vertrags­be­dingungen behal­ten selbst­ver­ständ­lich ihre Gültig­keit. Aufgrund des Zusam­men­schlusses wird es keine Ver­ände-rungen der Beiträge geben.

Ein Wechsel in die Tarife der Barmenia (und umge­kehrt) ist ausge­schlossen.

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