Vertreiben Sie Ihre Sorgen um die Krankheit

Gothaer Krankentagegeld

  • Auszahlung auch für Sonn- und Feiertage
  • Leistung bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit
  • Absicherung bis zur Höhe Ihres Nettoeinkommens möglich

Gothaer Krankentagegeld: Drei mögliche Varianten

Selbständige und Freiberufler*innen

Für Sie als Selbständige bzw. Selbständiger oder Freiberufler*in ist die finanzielle Sicherheit bei länger dauernder Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder Unfall ein besonders wichtiges Thema. Ein plötzlicher Unfall oder eine langwierige Behandlung mit anschließenden Rehabilitationsmaßnahmen könnte für Sie schnell zum existenziellen Problem werden. Doch kein Sorge! Das Gothaer Krankentagegeld für Selbständige oder Freiberufler*innen sichert Sie in einem solchen Falle ab.

  • Individuelle Absicherung Ihres Einkommens
  • Bedarfsgerechte Karenzzeiten für Selbständige und Freiberufler*innen
  • Leistung bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit
  • Auszahlung auch für Sonn- und Feiertage

Individuelle Absicherung Ihres Einkommens

Wenn Sie als Selbständige bzw. Selbständiger oder Freiberufler*in erkranken, haben Sie in der Regel kein Einkommen mehr. Schwierig wird es vor allem dann, wenn Sie länger außer Gefecht gesetzt sind. Eine Krankentagegeldversicherung ist für Sie deshalb unverzichtbar. Wir zahlen das Krankentagegeld in der vereinbarten Höhe, egal, ob Sie zu Hause oder im Krankenhaus behandelt werden.

Bedarfsgerechte Karenzzeiten

Als Zahlungsbeginn können Sie mit uns bereits den achten Tag einer Arbeitsunfähigkeit vereinbaren. Sinnvoll ist jedoch ein gestaffeltes Krankentagegeld mit unterschiedlichem Leistungsbeginn, beispielsweise ab dem 15. und dem 29. Tag einer Arbeitsunfähigkeit. Wenn Sie keine Krankenvollversicherung bei uns abschließen, beträgt die Karenzzeit mindestens 43 Tage.

Auszahlung auch für Sonn- und Feiertage

Für jeden Tag einer 100-prozentigen Arbeitsunfähigkeit zahlen wir Ihnen nach der vereinbarten Karenzzeit das Krankentagegeld in der versicherten Höhe - auch für Sonn- und Feiertage.

Freiwillig Versicherte

Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit kann schnell zu einem existenziellen Problem werden. Bei einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit erhalten Sie im Anschluss an die Lohn- bzw. Gehaltsfortzahlung von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse ein Krankengeld, das in Höhe und Dauer begrenzt ist. Das Krankengeld vermindert sich um die Arbeitnehmeranteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegepflichtversicherung. Was Ihnen dann überwiesen wird, reicht häufig nicht aus, um Ihren Lebensstandard zu halten. Doch lehnen Sie sich unbesorgt zurück. Das Gothaer Krankentagegeld sichert Sie grundlegend ab.

  • Absicherung bis zur Höhe Ihres Nettoeinkommens möglich
  • Anpassung bei steigendem Einkommen möglich
  • Leistung bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit
  • Auszahlung auch für Sonn- und Feiertage

Absicherung beim Krankentagegeld bis zur Höhe Ihres Nettoeinkommens

Bei Ihnen als freiwillig Versichertem bzw. als freiwillig Versicherte berechnet sich das Krankengeld, das die gesetzlichen Krankenversicherungen im Anschluss an die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin leisten, nach dem Nettoeinkommen bzw. nach der Beitragsbemessungsgrenzen. Als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse mit einem Einkommen über dieser Grenze müssen Sie im Krankheitsfall mit erheblichen finanziellen Einbußen rechnen. Denn zugrunde gelegt werden für die Berechnung des Krankengeldes 90 Prozent des Nettoeinkommens, höchstens jedoch 70 Prozent der jeweils aktuellen Beitragsbemessungsgrenze. Der geringere der beiden Werte wird noch um die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und Pflegepflichtversicherung gekürzt und als Krankengeld ausgezahlt. Unsere Krankentagegeldversicherung schützt Sie vor möglichen Einkommensverlusten.

Anpassung bei steigendem Einkommen möglich

Selbstverständlich können Sie Ihr Krankentagegeld bei steigendem Gehalt entsprechend anpassen. Unter bestimmten Voraussetzungen erfolgt diese Anpassung ohne erneute Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten.

Gesetzlich Versicherte

Absicherung beim Krankentagegeld bis zur Höhe Ihres Nettoeinkommens

Bei Ihnen als freiwillig Versichertem bzw. als freiwillig Versicherte berechnet sich das Krankengeld, das die gesetzlichen Krankenversicherungen im Anschluss an die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin leisten, nach dem Nettoeinkommen bzw. nach der Beitragsbemessungsgrenzen. Als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse mit einem Einkommen über dieser Grenze müssen Sie im Krankheitsfall mit erheblichen finanziellen Einbußen rechnen. Denn zugrunde gelegt werden für die Berechnung des Krankengeldes 90 Prozent des Nettoeinkommens, höchstens jedoch 70 Prozent der jeweils aktuellen Beitragsbemessungsgrenze. Der geringere der beiden Werte wird noch um die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und Pflegepflichtversicherung gekürzt und als Krankengeld ausgezahlt. Unsere Krankentagegeldversicherung schützt Sie vor möglichen Einkommensverlusten.

Anpassung bei steigendem Einkommen möglich

Selbstverständlich können Sie Ihr Krankentagegeld bei steigendem Gehalt entsprechend anpassen. Unter bestimmten Voraussetzungen erfolgt diese Anpassung ohne erneute Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten.

Krankentagegeld: Verlassen Sie sich auf einen starken Partner mit attraktiven Leistungen

Die Gothaer Krankenversicherung wurde zum wiederholten Mal von führenden Ratingagenturen für ihre Leistungsstärke und Finanzkraft ausgezeichnet.

Fragen & Antworten zur Krankentagegeld-Versicherung

Wenn Sie in einem Angestellten­verhältnis beschäftigt sind und mehr als nur ein paar Tage erkranken, erhalten Sie in der Regel nur in den ersten sechs Wochen Ihre volle Vergütung. Ab der siebten Krankheits­woche gibt es dann statt des Einkommens das Krankengeld. Aber: Dieses beträgt nur circa 80 Prozent des bisherigen Verdienstes. Die Gothaer Kranken­tagegeld-Versicherung ist der ideale Schutz, um diese Einkommens­lücke zu schließen. So entstehen auch bei längerer Krank­heit keine finanziellen Engpässe.

Besonders sinnvoll ist die Krankentagegeld-Versicherung für Freiberufler*innen und Selbständige, die in der Regel von keiner Lohn­fortzahlungs­regelung wie oben beschrieben profitieren. Das Kranken­haus­tage­geld kann für sie ein nützlicher Baustein sein, den Verdienst­ausfall so niedrig wie möglich zu halten.

Ja, die Krankentagegeld-Versicherung können Sie auch während einer Krankheit und sogar während einer Arbeits­unfähigkeit abschließen. Für diesen laufenden Arbeitsausfall werden allerdings keine Leistungen bezahlt. Die meisten Verträge sehen zudem eine allgemeine Warte­zeit von drei Monaten vor. Für Arbeits­unfähig­keiten aufgrund von Ent­bindungen oder Psycho­therapie liegt die besondere Warte­zeit bei acht Monaten.

Die private Krankentagegeld-Versicherung dient der finanziellen Absicherung des krankheits­bedingten Verdienst­ausfalls. Ab dem vereinbarten Zeit­punkt wird das versicherte Krankentagegeld gezahlt. Als frühesten Zahlungsbeginn können Sie den achten Tag einer Arbeits­unfähigkeit vereinbaren. Sinnvoller und günstiger ist jedoch ein gestaffeltes Kranken­tagegeld mit unterschiedlichem Leistungs­beginn, beispiels­weise ab dem 15. und dem 29. Tag einer Arbeits­unfähigkeit. Wenn Sie keine Kranken­voll­versicherung bei uns abschließen, beträgt die Karenz­zeit mindestens 43 Tage.

Bei der Gothaer ist die Absicherung bis zur Höhe Ihres Nettoeinkommens möglich, d.h. Ihre Lohnfort­zahlung bzw. das Kranken­geld und die Leistungen der Krankentagegeld-Versicherung dürfen zusammen­gerechnet nicht höher als Ihr übliches Netto­einkommen sein. Daher ist es sinnvoll, die Höhe des Krankentagegelds bei Gehalts­erhöhungen anzu­passen, um Einkommens­lücken zu vermeiden. Bei der Gothaer ist dies unter bestimmten Voraus­setzungen ohne erneute Gesundheits­prüfung und neue Warte­zeit möglich.

Die Leistungsdauer der privaten Krankentagegeld-Versicherung ist nicht begrenzt. Sie leistet nach der Wartezeit ab dem vertraglich vereinbarten Zeit­punkt, also zum Beispiel nach einer Karenz­zeit von 8, 15, 29 oder 43 Tagen, gerechnet ab Beginn der Arbeits­unfähigkeit. Danach erhalten Sie auch für Sonn- und Feier­tage eine Aus­zahlung in der vereinbarten Höhe.

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