Bei der Veranlagung der Einkommensteuer sind die Beiträge für Ihre Risikolebensversicherung als Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der geltenden Höchstbeträge abzugsfähig. So können Arbeitnehmende bis zu 1.900 Euro steuerlich geltend machen, Selbständige bis zu 2.800 Euro. Beiträge zu Lebensversicherungen unterliegen nicht der Versicherungsteuer, wenn die Bundesrepublik Deutschland der ständige Wohnsitz ist.
Auszahlungen aus der Risikolebensversicherung unterliegen der Erbschaftsteuer, wenn sie durch Schenkung der Versicherungsnehmer*innen oder durch Vererbung erworben werden. Wenn die Zahlung direkt an die Versicherungsnehmer*innen geleistet wird, ist diese nicht erbschaftsteuerpflichtig. Es ist daher ratsam, dass die Versicherungsnehmer*innen und die versicherte Person nicht identisch sind. Soll beispielsweise die Ehefrau abgesichert werden, sollte sie als Versicherungsnehmerin eingetragen werden und der Ehemann als zu versichernde Person.