Pflegegrad: Bestimmung, Leis­tungen, Voraus­setzungen & mehr

Wenn es bei Ihnen oder einem be­ziehungs­weise einer Ihrer Ange­höri­gen zu einer Situa­tion kommt, in der eine Pflege­bedürftig­keit vorliegt, können Sie bei der Pflege­kasse einen Antrag auf einen Pflege­grad stellen. Und gege­be­nen­falls beziehen Sie dann Leistungen aus der Pflegeversicherung. Ausschlag­gebend für den Umfang der Leistungen ist der durch eine Gut­ach­terin oder einen Gut­achter festge­stellte Grad der Selb­ständig­keit des Antrag­stellen­den.

Wenn Sie zuvor noch nie Berüh­rungs­punkte mit dem Thema Pflege­grad hatten, kann die Viel­zahl an Informa­tionen im Inter­net erdrückend sein. Wir wollen Ihnen in diesem Rat­geber mit präg­nanten Informa­tionen einen soli­den Über­blick über die Pflege­grade ver­schaffen.

Gothaer Ratgeber Pflegegrad: Ein Rentner wird von einem Pfleger betreut.

Was bedeutet Pflege­grad?

Bei den Pflegekassen be­zeichnet man als Pflege­grad allge­mein die Ein­stufung des Antrag­stellen­den in die fünf verschie­denen Pflege­grade. Durch die Pflege­reform 2017 wurden die vormals drei Pflege­stufen von den ver­schie­denen Pflege­graden abge­löst. Die Be­griffe Pflege­grad oder Pflege­stufe werden häufig beide noch be­nutzt. Aktuell gibt es aber offiziell einzig die fünf Ab­stufungen: Pflege­grad 1, Pflege­grad 2, Pflege­grad 3, Pflege­grad 4 und Pflege­grad 5.

Die Geld- und Sach­leistungen, die Sie von der Pflege­kasse erhalten, richten sich nach diesen Pflege­graden. Als Pflege­grad bezeich­net man den festge­stellten Grad der Selb­ständig­keit des Antrag­stellen­den. Als Faust­regel gilt: Je höher die Bedürftig­keit, desto höher der Pflege­grad und umso mehr Leistungen können be­zogen werden.

Pflegegradbestimmung

Wie wird der Pflege­grad er­mittelt?

Um den Pflege­grad zu ermitteln, müssen Sie zuvor einen Antrag auf Fest­stel­lung der Pflege­be­dürftig­keit stellen. Dieser kann von dem oder der Pflege­bedürfti­gen selbst oder von Ange­hörigen ge­stellt werden. Zu einem vorher mitge­teil­ten Termin kommt eine Gut­achterin oder ein Gut­achter des Medi­zi­nischen Dienstes (bei gesetz­lich Ver­sicher­ten) oder von Medic­proof (bei privat Versicherten) zu Ihnen oder Ihrem Ange­hörigen nach Hause. Der oder die Gutachter*in verfährt nach einem fest­gelegten System. Er oder sie wird bei der Pflege­begut­achtung anhand der folgen­den sechs Module Punkte ver­geben – und so den Pflege­grad ermitteln.

Gothaer Ratgeber Pflegegrad: Eine pflegebedürftige Frau wird zum Thema Pflegegrad beraten

Module der Pflege­grad­be­stimmung

1.

Modul 1: Mobilität

Wie gut kann sich der oder die Begut­achtete noch selb­ständig be­wegen? Kann die Person allein laufen, zur Toilette gehen, Treppen steigen oder den Kopf selb­ständig in alle Rich­tungen bewegen?

2.

Modul 2: Kognitive und kom­muni­kative Fähig­keiten

Ist der oder die Betroffene in der Lage, eigen­ständig zu kom­muni­zieren, Gesprä­chen zu folgen oder sich durch Zeichen zu ver­ständi­gen? Weiß der Patient oder die Patien­tin, wo er be­ziehungs­weise sie sich befindet und hat eine Vor­stel­lung vom zeit­lichen Rahmen?

3.

Modul 3: Verhaltens­weisen und psy­chische Problem­lagen

Leidet die pflegebedürftige Person unter Angst­zu­stän­den, zeigt aggres­sives Ver­halten oder be­nötigt psycho­lo­gische Hilfe? Wehrt sie sich gege­be­nen­falls sogar gegen Pflege­maß­nahmen?

4.

Modul 4: Selbstversorgung

Wie gut kann sich die Person noch selbst um die eigene Kör­per­hygiene küm­mern oder Nah­rung und Flüssig­keit zu sich neh­men?

5.

Modul 5: Bewältigung und selb­ständiger Um­gang mit krank­heits- oder therapie­be­dingten An­forde­rungen und Be­lastungen

Können die verordneten Tablet­ten selbst einge­nom­men oder bei­spiels­weise der Blut­zucker selbst gemes­sen werden? Wie kommt der oder die Betrof­fene zum Arzt be­ziehungs­weise zur Ärztin? Ist die betrof­fene Person in der Lage, Hilfs­mittel wie Rolla­toren zu be­nutzen?

6.

Modul 6: Gestaltung des All­tags­lebens und so­zialer Kontakte

Ist die pflegebedürftige Person in der Lage, Telefon­anrufe zu täti­gen? Kann sie sich beispiels­weise außer­halb des eigenen Zu­hauses mit Bekann­ten, Verwand­ten oder Freund*innen treffen?

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Pflegegrad Punkte, Beantragung und Leistungen

Welche Punkte bei welchem Pflege­grad?

Insgesamt können bei der Begut­achtung der pflege­bedürfti­gen Person zwischen 0 und 100 Pflege­grad-Punkte heraus­kommen. Für jedes Krite­rium der oben aufge­führten Module bei der Pflege­grad­bestim­mung werden 0 bis 3 Punkte ver­geben. Bis zu 16 Kriterien bein­halten die einzel­nen Module. Null Punkte gibt es, wenn die begut­achtete Person eine Aktivi­tät ohne Hilfe oder mit Hilfs­mitteln allein bewälti­gen kann. Drei Punkte werden einge­tragen, wenn die Person eine Aktivi­tät gar nicht – auch nicht in Teilen – selbst aus­führen kann.

Oft stellt sich die Frage nach dem Pflege­grad und der Gewich­tung der Punkte. Denn um einen Gesamt­wert zu ermit­teln, werden die einzel­nen Punkte mit unter­schied­licher Gewich­tung zusam­men­gezählt. So ist beispiels­weise das Modul 4, die Selbst­versor­gung mit 40 Prozent am höchs­ten ge­wichtet. Auch inner­halb der Mo­dule sind die ein­zel­nen Krite­rien punkte­tech­nisch nicht gleich­gestellt. Am Ende erge­ben sich durch die so er­mit­telten Punkte die fol­gen­den Pflege­grade:

Pflegegrad Tabelle

  • Pflegegrad 1: 12,5 bis unter 27 Punkte
  • Pflegegrad 2: 27 bis unter 47,5
  • Pflegegrad 3: 47,5 bis unter 70
  • Pflegegrad 4: 70 bis unter 90
  • Pflegegrad 5: 90 bis 100 Punkte

Was ist Pflegegrad 1 bis 5?

Die einzelnen Pflege­grade be­stim­men den Grad der verblie­be­nen Selb­ständig­keit der antrag­stellen­den Person. Es wird ange­zeigt, inwie­weit diese beein­trächtigt ist:

  • Pflege­grad 1: Geringe Beein­trächti­gung der Selb­ständigkeit
  • Pflege­grad 2: Erhebliche Beein­trächti­gung der Selb­ständigkeit
  • Pflege­grad 3: Schwere Beein­trächti­gung der Selb­ständigkeit
  • Pflege­grad 4: Schwerste Beein­trächti­gung der Selb­ständigkeit
  • Pflege­grad 5: Schwerste Beein­trächti­gung der Selb­ständigkeit mit beson­deren Anforde­rungen an die pflegerische Ver­sorgung

Wie kann ich einen Pflege­grad bean­tragen?

In Schriftform per Brief oder Formu­lar, telefo­nisch oder über einen Pflege­stütz­punkt – es gibt meh­rere Möglich­keiten, einen Pflege­grad bei der zustän­digen Pflege­kasse zu bean­tragen. Den Pflege­grad online bean­tragen ist meist noch keine Option. Umfas­sende Informa­tionen zum Antrag, wie dieser ge­stellt wird und daraus folgende Leis­tungen finden Sie im

Ratgeber Pflegeantrag.

Wie viel Geld gibt es bei welchem Pflege­grad?

Wie bereits erwähnt, bestimmt der Pflege­grad die Höhe der Geld- und Sach­leis­tungen, die durch die Pflege­kasse übernommen werden. Damit pflege­bedürftige Perso­nen selbst darüber ent­schei­den kön­nen, wie und von wem sie ge­pflegt werden, zahlen die Pflege­kassen ab Pflege­grad 2 auf Wunsch das soge­nannte Pflege­geld. Dies wird auf das Konto der be­ziehungs­weise des Pflege­bedürfti­gen über­wiesen. Diese*r kann sich so von Ange­hörigen, Freund*innen oder Ehren­amt­lichen ver­sorgen las­sen und diese mit dem Pflege­geld ent­lohnen.

Pflegegrad Geldleistungen:

  • Pflegegrad 1: keine Leistung
  • Pflegegrad 2: 316 Euro monatlich
  • Pflegegrad 3: 545 Euro monatlich
  • Pflegegrad 4: 728 Euro monatlich
  • Pflegegrad 5: 901 Euro monatlich

Bei dem Begriff "Sachleistung" denken viele an mate­rielle Leis­tungen wie beispiels­weise einen Rolla­tor. Dabei sind mit Sach­leis­tungen ambu­lante Dienst­leis­tungen von Pflege­fach­kräften ge­meint. Oft wird des­halb auch der Begriff Pflege­sach­leis­tungen ver­wendet. So stehen Ihnen beispiels­weise je nach Pflege­grad Haus­halts­hilfen, körper­be­zogene Pflege­maß­nahmen oder pfle­gerische Betreu­ungs­maß­nahmen zu. Bis zu den aufge­führten Be­trä­gen über­nimmt die Pflege­kasse die monat­lich anfallen­den Kos­ten für diese Pflege- und Betreu­ungs­leis­tungen.

Pflegegrad Sachleistungen:

  • Pflegegrad 1: keine Leistung
  • Pflegegrad 2: 724 Euro
  • Pflegegrad 3: 1.363 Euro
  • Pflegegrad 4: 1.693 Euro
  • Pflegegrad 5: 2.095 Euro

Darüber hinaus werden bis zu 40 Euro im Monat in Pflege­stufe 1-5 für Pflege­hilfs­mittel, also Geräte und Sach­mittel wie Geh­hilfen und Co., von der Pflege­kasse er­stattet. Bis zu 25,50 Euro für einen Haus­not­ruf steht ebenfalls jedem Pflege­grad monatlich zu. Außer­dem folgen­de Leis­tungen:

  • 125 Euro Betreu­ungs- und Ent­las­tungs­leis­tungen
  • Bis 40 Euro für Pflege­hilfs­mittel zum Ver­brauch
  • 4.000 Euro für eine Wohn­raum­anpas­sung (je nach Maß­nahme)

Befindet sich der oder die Pflege­be­dürftige in einer Wohn­gruppe, erhält er oder sie einen Zu­schuss von 214 Euro. Über­nimmt eine Ange­hörige oder ein Ange­höriger die Pflege und fällt auf­grund von Krank­heit oder Urlaub aus, so gewährt die Pflege­kasse einen Zu­schuss von 1.612 Euro im Jahr für die soge­nannte Ver­hinde­rungs­pflege.

Weitere Leistungen der Pflege­kranken­kasse:

Leistung
Pflege­grad 1
Pflege­grad 2
Pflege­grad 3
Pflege­grad 4
Pflege­grad 5
Tages- und Nachtpflege (monatlich)689 €1.298 €1.612 €1.995 €
Kurzzeitpflege (jährlich)1.774 €1.774 €1.774 €1.774 €
Vollstationäre Pflege (monatlich)770 €1.262 €1.775 €2.005 €

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Pflegegrad Widerspruch

Was tun, wenn der Pflege­grad zu niedrig ist?

Wurde Ihr Antrag auf Pflegegrad abge­lehnt, kön­nen Sie da­gegen Wider­spruch ein­legen. Das ist auch mög­lich, wenn die Ein­stufung Ihrer Meinung nach zu niedrig ist. Wichtig ist, dass Sie Ihren Ein­spruch inner­halb eines Monats nach Erhalt des Pflege­grad-Be­scheids ein­legen. Der Wider­spruch kann form­los erfol­gen, muss aber schrift­lich einge­reicht werden. Mehr zum Ablauf und Vor­gehen bei einem Wider­spruch finden Sie in unse­rem Rat­geber zum Pflege­antrag.

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Weitere Voraussetzungen Pflegegrad

Bei welchen Krank­heiten gibt es einen Pflege­grad?

Pauschal kann man keine Liste von Krank­heiten erstel­len, bei denen es aus­nahms­los einen Pflege­grad gibt. Sollten Sie einen Pflege­grad nach einem Schlag­anfall bean­tragen, hängt die Ge­nehmi­gung nicht von der Erkran­kung selbst, sondern davon ab, inwie­fern durch den Schlag­anfall eine Ein­schrän­kung der Selb­ständig­keit vorliegt.

Wenn Sie im Internet Angaben zum Pflege­grad finden mit Titeln wie "Pflege­grad Demenz", "Pflege­grad nach Lungen­trans­planta­tion" oder "Pflegegrad COPD", dann können Sie diese An­gaben nicht hundert­prozentig auf Ihren Fall beziehen. Denn es gibt kei­nen pau­schalen Zusammen­hang zwischen Pflege­grad und Krank­heits­bildern. Was es jedoch gibt, sind Krank­heits­bilder, die meist mit einem erhöh­ten Pflege­aufwand oder dem Verlust der Selb­ständig­keit ein­her­gehen. Bei diesen Krank­heits­bildern macht eine Bean­tragung eines Pflege­grades durch­aus Sinn. Beispiele dafür sind: Diabetes, Multiple Skle­rose oder Lähmungen.

Wann bekommt ein Kind einen Pflege­grad?

Ein Kind bekommt einen Pflege­grad, wenn im Ver­gleich zu Kin­dern gleichen Alters ein erhöh­ter Pflege­bedarf besteht. Bei unter 18 Monate alten Kin­dern, die von Natur aus un­selb­ständig sind, fließen bei der Begut­ach­tung vom Alter unab­hängige Be­reiche wie "Verhaltens­weisen und psy­chische Problem­lagen" und "Um­gang mit krank­heits- oder therapie­beding­ten Anfor­de­rungen und Belas­tungen" mit ein. Die Begut­ach­ten­den, die den Pflege­grad bei Kindern fest­stellen, sind in der Regel beson­ders ge­schult und qualifi­ziert.

Ab elf Jahren gibt es keine Unter­schiede mehr bei der Be­gut­ach­tung für den Pflege­grad. Kinder und Erwachsene werden dann gleich behan­delt, weil Kinder ab diesem Alter als voll selb­ständig gelten.

Fazit

Insgesamt wird zwischen fünf verschie­denen Pflege­graden unter­schieden. Sie geben an, wie hoch der Pflege­aufwand für eine pflege­bedürftige Person ist.

Der Pflegegrad wird durch einen Gut­achter oder eine Gut­achterin nach einem festge­legten Punkte­system ermittelt. Zu den Kriterien zählen unter anderem die kogni­tiven, sozialen, psy­chischen und phy­sischen Fähig­keiten der betrof­fenen Person. Der festge­legte Pflege­grad ist aus­schlag­gebend für Sach- und Geld­leis­tungen, auf die pflege­bedürftige Per­sonen oder Ange­hörige Anspruch haben. Wenn die Ein­stufung niedriger aus­fällt als erwartet, be­steht grund­sätzlich die Mög­lich­keit, einen Ein­spruch ein­zu­legen.

Fragen & Ant­worten zum Pflege­grad

Wie viele Pflegegrade gibt es?

Es gibt insgesamt fünf Pflege­grade, welche die vor­mals drei Pflege­stufen abge­löst haben. Diese werden nach dem soge­nannten "Neuen Begut­ach­tungs­assess­ment" (NBA), einem neuen Begut­ach­tungs­verfahren, zuge­teilt.

Wann wird welcher Pflege­grad ver­geben?

Die Erteilung eines Pflege­grades fußt auf der Selb­ständig­keit der be­ziehungs­weise des Pflege­bedürfti­gen. Die Selb­ständig­keit wird von einem oder einer Gut­achter*in mit Punkten bewertet. Je nach Punkte­zahl erfolgt dann eine Ein­schät­zung der Selb­ständig­keit in fünf Abstu­fungen von "Geringe Beein­trächti­gung der Selb­ständig­keit" bis hin zu "schwerste Beein­trächti­gung der Selb­ständig­keit mit beson­deren Anforde­rungen an die pflegerische Versorgung". Je nach ermittelter Schwere der Beein­trächti­gung werden dann die Pflege­grade 1 bis 5 vergeben.

Welche Nachteile hat ein Pflege­grad?

Allgemein ergeben sich durch die Zutei­lung eines Pflege­grads keine Nach­teile. Bei Kindern aller­dings kann ein Pflege­grad die spätere Auf­nahme in eine private Kranken­kasse behin­dern. Wird eine Pflege­bedürftige oder ein Pflege­bedürftiger hoch­gestuft, kann das Heim oder der Pflege­dienst durch den gestie­genen Pflege­grad und somit Pflege­auf­wand gege­be­nen­falls mehr Geld ver­langen als durch die Hoch­stufung zusätz­lich durch die Pflege­kasse ge­leistet wird.

Können Angehörige Pflege­grade bean­tragen?

Der Antrag bei der Pflege­kasse kann durch den Betrof­fenen oder die Betrof­fene selbst oder durch bevoll­mäch­tigte Ange­hörige, Nach­barn oder Bekannte gestellt werden.

Welche Voraussetzungen braucht man für einen Pflege­grad?

Um Leistungen der Pflegeversiche­rung in Anspruch nehmen zu kön­nen, müssen Sie zuvor einen Antrag bei Ihrer Pflege­kasse stellen. Mehr zu diesem Thema finden Sie in unserem Rat­geber Pflege­antrag.

Ratgeber Pflegeantrag

Können Familienange­hörige den Ent­las­tungs­betrag be­kommen?

Nein, Familienmitglieder können nicht den Ent­las­tungs­betrag bekom­men. Ent­las­tungs­leis­tungen sind aus­schließ­lich durch zuge­las­sene Gewerbe­trei­bende wie Pflege­dienste auszu­führen. Diese rech­nen dann direkt mit der Pflege­kasse ab.

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Vor einer möglichen Berufs­un­fähig­keit kön­nen wir Sie leider nicht bewah­ren. Jedoch kön­nen wir das finan­zielle Risiko ab­sichern. Bei unserer Berufs­un­fähig­keits­ver­siche­rung können Sie die monat­liche Zah­lung und einzelne Leistungs­bau­steine indivi­duell fest­legen.

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Durch Alter, Krankheit oder einen Unfall kann es zur Pflege­bedürftig­keit kommen. Die Leistungen der gesetz­lichen Pflege­ver­siche­rung reichen in der Regel nicht aus, um alle ent­stehen­den Kosten zu decken. Daher bietet sich unsere Pfle­ge­ta­ge­geld­ver­siche­rung ideal als flexible und zuver­lässige Ergän­zung zur gesetz­lichen Pflege­ver­siche­rung an.

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