Pflegeantrag: Antrag stellen, Leistungen, Gutachten & mehr

Wird eine Person pflege­be­dürf­tig, ent­ste­hen schnell enor­me Kos­ten für die Pfle­ge und Ver­sor­gung. Mit einem An­trag auf Leis­tungen der Pfle­ge­ver­siche­rung, also dem Pfle­ge­an­trag, wird in­di­rekt auch der Pfle­ge­grad be­an­tragt.

Je nach Pflegegrad erhal­ten die Be­trof­fe­nen fi­nan­zi­el­le Un­ter­stüt­zung in Form von Geld- und Sach­leis­tungen. Wird der An­trag ge­stellt, er­folgt eine Be­gut­ach­tung des Pa­tien­ten be­ziehungs­weise der Patientin. Und in der Fol­ge gibt es eine Ein­stu­fung in einen der fünf Pfle­ge­gra­de oder eine Ab­leh­nung des Pfle­ge­an­trags. In dies­em Rat­ge­ber er­fah­ren Sie, wie der Pfle­ge­an­trag ge­stellt wird, wer ihn stel­len kann, wel­che Leis­tung­en be­an­tragt wer­den kön­nen und vie­les mehr.

Ein älteres Ehepaar füllt zusammen einen Pflegeantrag aus.

Definition Pflegebedürf­tig­keit

Nicht nur im hohen Alter kann es je­der­zeit zu einer Si­tua­tion kom­men, in der eine Per­son pfle­ge­be­dürf­tig wird. Doch: Was heißt pfle­ge­be­dürf­tig ei­gent­lich? Und wer ist pfle­ge­be­dürf­tig im Sin­ne des Ge­setzes?

Als pflegebedürftig gelten Per­so­nen, de­ren kogni­ti­ve Fä­hig­kei­ten, Mo­bi­li­tät oder ko­or­di­na­ti­ve Fä­hig­kei­ten ein­ge­schränkt sind. In­fol­ge­des­sen kön­nen Tä­tig­kei­ten, bei­spiels­wei­se die Kör­per­pfle­ge be­tref­fend, nicht mehr oder nur noch in Tei­len selb­stän­dig aus­ge­führt wer­den. Pfle­ge­be­dürf­tig im Sin­ne des Ge­setzes sind nach § 14 SGB XI Per­so­nen, "die ge­sund­heit­lich be­ding­te Be­ein­träch­ti­gun­gen der Selb­stän­dig­keit oder der Fä­hig­kei­ten auf­wei­sen und des­halb der Hil­fe durch an­de­re be­dür­fen."

Tipp:

Tritt die Pflegebedürftigkeit ein und der oder die Be­trof­fe­ne ist voraus­sicht­lich länger als sechs Mo­na­te auf Hil­fe im All­tag an­ge­wie­sen, sollte um­ge­hend ein Pfle­ge­an­trag be­ziehungs­weise An­trag auf Pfle­ge­grad ge­stellt wer­den. Pfle­ge­geld rück­wirkend gibt es näm­lich nicht! Leis­tungen er­hal­ten die Be­trof­fe­nen erst ab dem Tag der An­trag­stel­lung. Der An­trag muss nicht von dem Be­trof­fe­nen selbst ge­stellt wer­den. Eine be­voll­mächtigte Per­son oder Be­treuer*in­nen kön­nen dies für den oder die Pfle­ge­be­dürf­tige*n tun. Vor­aus­set­zung ist in diesem Fall eine Voll­macht oder ein Be­treuer­aus­weis.

Pflegeleistungen im Überblick

Vollstationäre Leistungen

Sollte für den pfle­ge­be­dürf­ti­gen Men­schen eine voll­sta­tionäre Pfle­ge nö­tig sein, so über­nimmt die Pfle­ge­kasse ein­en Teil der Kos­ten für die­se 24-Stun­den-Be­treu­ung in einer sta­tionären Ein­rich­tung.

Zu­zah­lung Pflegeheim von der Pfle­ge­ver­siche­rung:

  • Im Pflegegrad 1: 125 Euro
  • Im Pflegegrad 2: 770 Euro
  • Im Pflegegrad 3: 1.262 Euro
  • Im Pflegegrad 4: 1.775 Euro
  • Im Pflegegrad 5: 2.005 Euro

Pflegesachleistung

Bei dem Be­griff "Sach­leis­tung" den­ken vie­le an ma­te­ri­elle Leis­tun­gen wie bei­spiels­weise einen Rol­la­tor. Da­bei sind mit Sach­leis­tungen am­bu­lan­te Dienst­leis­tungen von Pfle­ge­fach­kräf­ten ge­meint. Ihnen ste­hen bei­spiels­wei­se je nach Pfle­ge­grad folgen­de Sach­leis­tungen zu:

  • Haushaltshilfen
  • Körperbezogene Pflegemaß­nah­men
  • Pflegerische Betreuungsmaß­nah­men

Pflegegeld

Damit pflegebedürftige Personen selbst da­rüber ent­schei­den kön­nen, wie und von wem sie ge­pflegt wer­den, zah­len die Pfle­ge­kas­sen ab Pfle­ge­grad 2 auf Wunsch das so­ge­nannte Pfle­ge­geld. Dies wird auf das Kon­to der be­ziehungs­weise des Pfle­ge­be­dürf­tigen über­wie­sen. Diese*r kann sich so von An­ge­höri­gen, Freun­den oder Ehren­amt­lichen ver­sor­gen lassen und sie mit dem Pfle­ge­geld ent­lohnen.

Weitere Leistungen

Darüber hinaus werden in Pflege­stufe 1-5 Teile der Kos­ten bei­spiels­weise für Pfle­ge­hilfs­mittel - wie Geh­hil­fen, Roll­stühle und ähnliches - von der Pfle­ge­kasse er­stattet. Und auch fol­gen­de Pfle­ge­leis­tun­gen stehen der zu pfle­gen­den Per­son zu:

  • Betreuungs- und Entlastungs­leis­tun­gen
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
  • Wohnraumanpassung
  • Wohngruppenzuschuss
  • Zuschüsse zur Tages- und Nacht­pfle­ge
  • Kurzzeitpflege
  • Verhinderungspflege

Pflegeantrag: Wer ihn stellt und wann er gestellt werden sollte

Wo und wie stellt man einen Antrag auf Pflegeleistungen?

Die Pfle­ge­ver­si­che­rung ist eine Pflicht­ver­siche­rung in Deutsch­land. Sie ist in der ge­setz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV) oder der pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung (PKV) ver­an­kert. Ge­ne­rell ist je­de*r pfle­ge­ver­si­chert – und zwar dort, wo man kran­ken­ver­si­chert ist. Es be­steht die Mög­lich­keit, da­rü­ber hinaus pri­va­te Pfle­ge­zu­satz­ver­si­che­rungen ab­zu­schlie­ßen.

Für den Pfle­ge­an­trag spielt es je­doch keine gro­ße Rol­le, ob eine ge­setz­li­che Pfle­ge­ver­si­che­rung be­steht oder die Pfle­ge­ver­si­che­rung pri­vat ab­ge­schlos­sen wur­de. Denn der An­trag auf Pfle­ge­leis­tungen wird bei der Pfle­ge­ver­si­che­rung des/der Be­trof­fenen ge­stellt.

In der Re­gel kön­nen Sie den An­trag ein­fach per Post, Fax oder Mail an Ihre Kran­ken­kas­se sen­den mit der Bit­te um Wei­ter­lei­tung an die Pfle­ge­kas­se. Pri­vat­ver­si­cher­te wen­den sich in dem Fall an die pri­va­te Pfle­ge­ver­siche­rung. Auch te­le­fo­nisch kann der Pfle­ge­an­trag ge­stellt wer­den. Aller­dings haben Sie dann keinen Nach­weis da­rüber, dass und wann der An­trag ge­stellt wurde.

Wenn Sie einen Pfle­ge­grad be­an­tra­gen wollen, geht dies oft mit der Frage ein­her: Wie kann ich über­haupt einen Pfle­ge­an­trag stellen? Der An­trag kann zu­nächst form­los auch te­le­fo­nisch er­fol­gen. Wenn der An­trag bei der Pfle­ge­kasse ein­ge­gangen ist, sen­det die­se für die Be­an­tra­gung der Pfle­ge­leis­tungen ein Formu­lar zu­rück.

Welche Leistungen können mit einem Pflege­antrag bean­tragt werden?

Wenn Sie das Formu­lar für den Pfle­ge­an­trag von Ihrer Kran­ken­kas­se zu­ge­sen­det be­kom­men, müs­sen Sie ent­schei­den, wel­che Leis­tungen der Pfle­ge­ver­si­che­rung Sie be­an­tra­gen wol­len. Be­reits wenn Sie den An­trag auf Pfle­ge­leis­tungen stel­len, soll­ten Sie sich des­halb Ge­dan­ken da­zu mach­en. Brau­chen Sie bei­spiels­wei­se eine Pfle­ge­kraft zu Hau­se, eine Ta­ges- und Nacht­pfle­ge oder eine De­menz-Be­treu­ung oder De­menz-Ta­ges­pfle­ge? Kei­ne Angst: Die Leis­tungen kön­nen im Nach­hi­nein noch ge­än­dert oder an­ge­passt werden.

Wichtig zu wissen: Die Höhe der Geld- und Sach­leis­tungen, die die Pfle­ge­kasse über­nimmt, wird je­doch im­mer durch den Pfle­ge­grad be­stimmt. Ge­ne­rell ist eine Kom­bi­na­tion von Sach­leis­tungen und Pfle­ge­geld mög­lich. Mehr zum The­ma Pfle­ge­grad und den da­mit ver­bun­de­nen Leis­tungen - samt kon­kre­ter ak­tu­eller Zah­len - fin­den Sie auch in unse­rem Rat­ge­ber Pfle­ge­grad.

Ratgeber Pflegegrad

Pflegetagegeldversicherung: Älterer Herr trinkt eine Tasse Kaffee auf einer Terrasse.

Pflegetagegeldversicherung: Angebot anfordern

Sie wollen sich finanziell absichern für den Pflege­fall? Mit der Pflege­tage­geld­versiche­rung können Sie die Basis­leistung der Pflege­kassen ergänzen. Und zwar flexibel und ange­passt an Ihre Bedürf­nisse. Die Pflege­tage­geld­versiche­rung schließt die ent­ste­hende Ver­sorgungs­lücke. Denn die Basis­leis­tungen reichen oftmals nicht aus. Fordern Sie jetzt unver­bind­lich online ein Angebot an.

Angebot anfordern

Pflegebegutachtung

Ablauf Pflegebegutachtung

Sie haben die ersten zwei Schritte schon hinter sich gebracht: 1. Pfle­ge­an­trag stellen und 2. An­trags­for­mu­lar aus­füllen und so­mit Pfle­ge­leis­tun­gen be­ziehungs­weise Pfle­ge be­an­tra­gen. Ob und wel­che Leis­tun­gen nun durch die Pfle­ge­kas­se er­bracht wer­den, hängt vom fest­ge­stell­ten Pfle­ge­grad ab. Um den Pfle­ge­grad einer Per­son fest­zu­stellen, wird ein Gut­ach­ter oder eine Gut­ach­terin den Pfle­ge­grad für die pfle­ge­be­dürf­tige Per­son er­mit­teln. Zu einem vor­her mit­ge­teil­ten Ter­min kommt al­so ein Gut­achter oder eine Gutachterin des Me­di­zi­ni­schen Diens­tes (bei ge­setz­lich Ver­sicher­ten) oder von Medic­proof (bei pri­vat Ver­sicher­ten) zu Ihnen oder Ihrer/Ihrem An­ge­höri­gen nach Hause.

Ein klei­ner Hin­weis: Oft­mals wird noch vom MDK und der MDK-Prü­fung also "Me­di­zi­ni­scher Dienst der Kran­ken­ver­siche­rung" ge­sprochen, mittler­wei­le gibt es aber nur noch den Me­di­zi­ni­schen Dienst (MD). Wenn die Be­gut­achtung an­steht, soll­ten mög­lichst auch ein An­ge­höri­ger be­ziehungs­weise eine Ange­hörige oder Be­treuer*in an diesem Tag dabei sein. Denn der Gut­achter oder die Gut­ach­terin möchte sich ein mög­lichst um­fassen­des Ge­samt­bild von der Si­tua­ti­on machen. Zu die­sem Zweck wer­den auch Fra­gen rund um die Themen ge­sund­heit­liche und pfle­ge­ri­sche Vor­ge­schich­te ge­stellt.

Der Pfle­ge­grad selbst wird an­hand eines fest­ge­leg­ten Sys­tems er­mittelt. Es wer­den bei der Pfle­ge­be­gut­ach­tung an­hand von sechs Mo­du­len Punk­te ver­ge­ben und so der Pfle­ge­grad er­mittelt.

Module der Pflegegrad­be­stim­mung:

  • Mobilität
  • Kognitive und kommu­ni­ka­ti­ve Fä­hig­keiten
  • Verhaltenswei­sen und psy­chi­sche Pro­blem­lagen
  • Selbstversorgung
  • Bewältigung und selbständi­ger Um­gang mit krank­heits- oder thera­pie­be­ding­ten An­for­de­rungen und Be­las­tungen
  • Gestaltung des Alltags­le­bens und so­zia­ler Kon­takte

Für eine rea­lis­tische Ein­schätz­ung durch die gut­ach­ten­de Per­son kann es auch sinn­voll sein, ein Pfle­ge­ta­ge­buch zu führen.

Tipps zur Begutachtung und Pflegedokumentation

Der Pfle­ge­grad ori­en­tiert sich an der ver­blie­be­nen Selb­stän­dig­keit der pfle­ge­be­dürf­ti­gen Per­son. Daher ist es wich­tig, der Gut­ach­terin oder dem Gut­achter ein voll­um­fäng­liches Bild zu er­mög­li­chen. Um Ihre Aus­sa­gen und den Zu­stand der An­trag­stel­lerin oder des An­trag­stellers plau­si­bel zu be­le­gen, sollten Sie im Vor­feld fol­gen­de Do­ku­men­te sam­meln und in Ko­pie für die Be­gut­ach­tung be­reit­le­gen (falls vorhanden):

  • Schwerbehinderten­ausweis
  • Auflistung der benötigten Hilfs­mit­tel (Rol­la­tor, Seh­hil­fe, Ba­de­wan­nen­lift…)
  • Aktuelle (Entlassungs-)Be­rich­te von Ärz­ten, Fach­ärz­ten, Kran­ken­häu­sern oder Re­ha-Ein­rich­tungen
  • Medikamentenplan
  • Pflegedokumentation oder Pfle­ge­gut­ach­ten (wenn be­reits Fach­kräfte pflegen)
  • Pflegeprotokoll, auch in Form per­sön­li­cher No­ti­zen über Art und Ver­lauf der Pflege

Ein Pflegetagebuch-Muster er­hal­ten Sie bei ei­nem der deutsch­land­wei­ten Pfle­ge­stütz­punkte. Nut­zen Sie die Pfle­ge­ta­ge­buch-Vor­la­ge, um den Pfle­ge­be­darf min­des­tens eine Woche lang zu do­ku­men­tie­ren. Be­ach­ten Sie, dass sich die neu­en Pfle­ge­ta­ge­bü­cher nach den sechs Mo­du­len der Be­gut­ach­tung rich­ten. Eine Ein­schät­zung des Pfle­ge­be­darfs nach Mi­nu­ten ist nicht mehr zeit­gemäß.

Ein Beispiel für ein aktuelles Pfle­ge­pro­to­koll fin­den Sie in un­se­rem On­line-Ser­vice zur Pfle­ge:
Gothaer Online-Service zur Pflege

Oder direkt von Medicproof, dem Me­di­zi­ni­schen Dienst für Pri­vat­ver­sicherte:
Pflegeprotokoll (medicproof.de)


Eilantrag, Höherstufungen und Widerspruch

Müssen Änderungen direkt gemeldet werden?

Ja, prinzipiell sollte die Pflege­ver­siche­rung stets über alle Än­de­run­gen be­tref­fend der Si­tua­ti­on der An­trag­stel­ler­in oder des An­trag­stel­lers in­for­miert wer­den. Da es sich bei­spiels­weise beim Pfle­ge­geld um eine So­zial­leis­tung han­delt, sind Sie per Ge­setz (§ 60 SGB I) ver­pflich­tet, "alle Tat­sachen an­zu­ge­ben, die für die Leis­tung er­heb­lich sind" so­wie "Än­de­rungen in den Ver­hält­nis­sen, die für die Leis­tung er­heb­lich sind" mit­zu­teilen.

Eine Pflegerin schiebt einen älteren Patienten im Rollstuhl im Park spazieren.

Eilantrag

Aus dem Krankenhaus ent­las­sen und pfle­ge­be­dürf­tig? In die­sem Fall kön­nen Sie einen Eil­an­trag stellen. So würde Ihnen dann (noch im Kran­ken­haus) nach Ak­ten­lage ein vor­läu­fi­ger Pfle­ge­grad zu­ge­ord­net. Auf Ba­sis des­sen er­hal­ten Sie Pfle­ge­leis­tungen, um die Wei­ter­ver­sor­gung sicher­zu­stellen. Die Be­gut­ach­tung würde dann zu einem spä­te­ren Zeit­punkt er­fol­gen. Sie könnte eine Kor­rek­tur des Pfle­ge­gra­des nach sich ziehen.

Änderungen / Höherstufungen

Möchten Sie eine ein­ge­tra­ge­ne Pfle­ge­per­son än­dern oder eine Pfle­ge­per­son aus­tra­gen lassen? Oder wol­len Sie die Leis­tungen än­dern? Dann wen­den Sie sich an Ihre Pfle­ge­ver­siche­rung. Oft­mals bie­tet die­se da­für auch On­line-For­mu­lare für den "An­trag auf Hö­her­stu­fung oder Um­stel­lung der Pfle­ge­leis­tungen" an.

Den Antrag auf Höher­stu­fung des Pfle­ge­grads kön­nen Sie, wie den Erst­an­trag, auch form­los bei Ihrer Pfle­ge­kasse stel­len. Sie er­hal­ten dann ent­sprechende For­mu­lare zum Aus­fül­len. In der Fol­ge wird der Medizi­nische Dienst gege­benen­falls er­neut eine Be­gut­ach­tung durch­führen. Er schaut sich an, in­wie­fern sich der Pfle­ge­be­darf ver­ändert hat und ob ein hö­herer Pfle­ge­grad an­gezeigt ist.

Pflegegutachten Widerspruch

Sollten Sie mit einer Ent­schei­dung der Pfle­ge­kasse oder dem Gut­achten nicht ein­ver­stan­den sein, kön­nen Sie inner­halb eines Mo­nats nach Er­halt des Be­scheids bei der Pfle­ge­kasse Ein­spruch ein­le­gen. Der Wider­spruch sollte mög­lichst schrift­lich er­fol­gen und quit­tiert werden. So können Sie be­weisen, dass Sie den Wider­spruch frist­ge­recht ein­ge­legt haben. Dies ist per Ein­schrei­ben, Fax­be­stä­ti­gung oder Be­stä­ti­gung durch die Pfle­ge­kasse mög­lich. Zwar kann der Wider­spruch an sich form­los er­fol­gen, um die Fris­ten zu wah­ren, aber eine Be­grün­dung, wa­rum Sie dem Pfle­ge­gut­ach­ten wider­spre­chen, müs­sen Sie in je­dem Fall nach­rei­chen. Es ist mög­lich, eine Ko­pie des Gut­ach­tens bei der Pfle­ge­kasse an­zu­for­dern und zu über­prü­fen, wel­che In­for­ma­tio­nen im Gut­ach­ten feh­len oder falsch dar­ge­stellt wur­den. Sind bei­spiels­weise me­di­zi­nische Do­ku­men­te au­ßer Acht ge­lassen wor­den oder wur­de der tat­säch­liche Pfle­ge­be­darf oder der Grad der Selb­stän­dig­keit aus Ihrer Sicht falsch be­ur­teilt, dann fas­sen Sie diese Pun­kte de­tail­liert zu­sam­men und be­grün­den Sie so Ihren Wider­spruch.mehr

Die Begründung wird dann von der Pfle­ge­kas­se ge­prüft. Und in der Re­gel wird eine Zweit­be­gut­ach­tung ver­an­lasst. Diese kann nach Ak­ten­la­ge oder durch einen er­neu­ten Be­such eines Gut­ach­ters oder einer Gut­ach­terin erfolgen. Bei einem er­folg­rei­chen Wi­der­spruch er­hal­ten Sie ei­nen Ab­hil­fe­be­scheid. Sollten Sie einen Wi­der­spruchs­be­scheid er­hal­ten, war Ihr ei­ge­ner Wi­der­spruch nicht er­folg­reich. Nun können Sie eine Än­de­rung nur noch per Kla­ge beim So­zial­ge­richt er­wir­ken. Auch hier ist wie­der die Frist von einem Mo­nat einzu­halten.

Steuerinfo

Prinzipiell gilt das Pfle­ge­geld als eine Ein­nah­me, da es als Zah­lung di­rekt auf das Kon­to der zu pfle­gen­den Per­son über­wie­sen wird. So­mit ist Pfle­ge­geld steuer­pflich­tig. Es gibt je­doch das so­ge­nan­nte Steuer­pri­vi­leg, unter das einige Per­so­nen be­ziehungs­weise Per­so­nen­krei­se fal­len. Für den oder die Pfle­ge­be­dürf­ti­ge ist das Pfle­ge­geld steuer­frei, da es zu den So­zial­leis­tun­gen zählt. Pfle­gen­de An­ge­hö­rige wie El­tern, Ehe­part­ner*in­nen, Nich­ten und Nef­fen oder On­kel und Tan­ten, kom­men ums Pfle­ge­geld ver­steu­ern herum, wenn sie zwar das Pfle­ge­geld als Ent­gelt für die Pfle­ge er­hal­ten, aber keine wei­te­ren Gel­der für die Pfle­ge des Ver­siche­rungs­neh­men­den be­kommen. Glei­ches gilt auch für Pfle­ge­el­tern oder Pfle­ge­kin­der und teil­weise auch für nicht ver­wandte Per­so­nen, wenn zwi­schen ih­nen und der zu pfle­gen­den Per­son eine sitt­li­che und mo­ra­li­sche Ver­pflich­tung, das heißt eine be­son­ders en­ge Be­zie­hung, be­steht. Die­se Ver­pflich­tung muss durch das Fi­nanz­amt be­stä­tigt wer­den und es kann ein Pro­blem dar­stellen, die­se zu be­legen.


Fazit

Wer sich im Vor­feld gut in­for­miert, hat es am En­de leich­ter mit dem Pfle­ge­an­trag. Vie­le Fra­gen zum An­trag und der Ein­stu­fung er­üb­ri­gen sich so. Mit dem Wis­sen,

  • wie der An­trag ge­stellt wird
  • wel­che Leis­tun­gen be­an­tragt wer­den kön­nen
  • wie man die ak­tu­elle Si­tua­tion des An­trag­stel­len­den gut do­ku­men­tie­ren kann
  • wie die Be­gut­ach­tung ab­läuft

sollte einem er­folg­rei­chen Pfle­ge­an­trag nichts mehr im We­ge stehen.

Älteres Ehepaar sitzt mit Gutachter für eine Pflegebegutachtung zusammen.

Fragen & Antworten zum Pflegeantrag

Wer kann Pflegegeld beantragen?

Um Pfle­ge­geld zu er­hal­ten, muss ein Pfle­ge­an­trag ge­stellt wer­den. Und nach Be­gut­achtung min­des­tens der Pfle­ge­grad 2 vor­lie­gen. Zu­dem muss die häus­li­che Pfle­ge ei­gen­stän­dig durch An­ge­hö­rige oder Eh­ren­amt­liche or­ga­ni­siert sein. In die­sem Fall wird das Pfle­ge­geld an die pfle­ge­be­dürf­tige Per­son durch die Pfle­ge­kasse über­wiesen.

Was darf ich mit Pflegegeld machen?

Wie Sie das Pfle­ge­geld ein­setzen, ist Ihnen über­lassen, denn es ist nicht zweck­ge­bun­den. Häu­fig wird es als fi­nan­zielle Ent­loh­nung für pfle­gen­de An­ge­hö­rige ver­wen­det. Es ist je­doch auch mög­lich, eine häus­liche Pfle­ge­kraft oder eine Senio­ren­be­treu­ung da­mit zu fi­nan­zieren.

Muss Pflegegeld versteuert werden?

Für den oder die Pfle­ge­be­dürf­tige ist das Pfle­ge­geld steu­er­frei, da es zu den So­zial­leis­tung­en zählt. Pfle­gen­de An­ge­hö­ri­ge wie El­tern, Ehe­part­ner*innen, Nich­ten und Nef­fen oder On­kel und Tan­ten, kommen ums Pfle­ge­geld ver­steu­ern he­rum, wenn sie zwar das Pfle­ge­geld als Ent­gelt für die Pfle­ge er­hal­ten, aber keine wei­te­ren Gel­der für die Pfle­ge des Ver­siche­rungs­neh­mers be­ziehungs­weise der Ver­siche­rungs­neh­merin be­kommen.

Wer bekommt Pflegegeld?

Pflegegeld bekommt, wer einen Pfle­ge­an­trag bei sei­ner Pfle­ge­ver­siche­rung ge­stellt und min­des­tens den Pfle­ge­grad 2 er­halten hat.

Was ist die Pflegekasse?

Wie bei den Kran­ken­kas­sen gibt es nicht nur eine, son­dern meh­re­re Pfle­ge­kassen. Die Pfle­ge­kas­sen sind Trä­ger der Pfle­ge­ver­siche­rungen. Sie ver­wal­ten das Geld der Pfle­ge­ver­siche­rung, zah­len die Leis­tungen aus und prü­fen die An­sprü­che der Ver­sicherten.

Was sind Pflegeleistungen?

Pflegeleistungen sind Geld- und Sach­leis­tungen für Pfle­ge­be­dürf­tige, die durch die Pfle­ge­kasse über­nom­men werden. Ab Pfle­ge­grad 2 wird auf Wunsch das so­ge­nan­nte Pfle­ge­geld ge­zahlt. Dies wird auf das Kon­to der Pfle­ge­be­dürf­tigen be­ziehungs­weise des Pfle­ge­be­dürf­tigen über­wie­sen. In der Re­gel wird das Pflege­geld zur Ent­loh­nung pfle­gen­der An­ge­höri­ger ver­wen­det. Mit Sach­leis­tungen sind am­bu­lante Dienst­leis­tungen von Pfle­ge­fach­kräf­ten ge­meint. Bei­de Ar­ten von Pfle­ge­leis­tungen kön­nen kom­bi­niert wer­den. Sie rich­ten sich in der Höhe nach dem Pfle­ge­grad. Mehr zu den Leis­tungen und Pfle­ge­gra­den fin­den Sie in un­serem Ratgeber Pflegegrad.

Wer ist pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes?

Laut § 14 des So­zi­al­ge­setz­buches (SGB XI) wird der Be­griff der Pfle­ge­be­dürf­tig­keit wie folgt de­fi­niert:

"Pfle­ge­be­dürf­tig im Sin­ne die­ses Bu­ches sind Per­so­nen, die ge­sund­heit­lich be­ding­te Be­ein­träch­ti­gun­gen der Selb­stän­dig­keit oder der Fä­hig­kei­ten auf­wei­sen und des­halb der Hil­fe durch an­de­re be­dür­fen. Es muss sich um Per­so­nen han­deln, die kör­per­liche, kog­ni­ti­ve oder psy­chi­sche Be­ein­träch­ti­gun­gen oder ge­sund­heit­lich be­ding­te Be­las­tun­gen oder An­for­de­run­gen nicht selbst­stän­dig kom­pen­sie­ren oder be­wäl­ti­gen kön­nen. Die Pfle­ge­be­dürf­tig­keit muss auf Dauer, vo­raus­sicht­lich für min­des­tens sechs Mo­nate, und mit min­des­tens der in § 15 fest­ge­leg­ten Schwere bestehen.“

Was muss ich tun, um einen Pflege­grad zu beantragen?

Um einen Pfle­ge­grad zu be­an­tra­gen, müs­sen Sie einen form­lo­sen Pfle­ge­an­trag bei Ihrer Pfle­ge­ver­siche­rung stellen. Alle fol­gen­den Schritte wie die Be­gut­ach­tung durch Me­dic­proof bei pri­vat Ver­si­cher­ten oder den Medi­zi­ni­schen Dienst (MD) bei gesetz­lich Ver­sicherten wer­den hier im Gothaer Rat­geber Pfle­ge­an­trag erklärt.

Wer kann den Pflegeantrag stellen?

Der Pfle­ge­an­trag kann von der pfle­ge­be­dürf­ti­gen Per­son selbst, aber auch von be­voll­mäch­tig­ten Per­so­nen oder Be­treuer*innen ge­stellt wer­den. Vo­raus­set­zung ist, dass eine Voll­macht oder ein Be­treu­er­aus­weis vor­liegt.

Warum stellt man einen Pflegeantrag?

Ein Pfle­ge­an­trag wird ge­stellt, wenn durch fort­ge­schrit­te­nes Al­ter oder schwe­re Krank­heit die Si­tua­tion ein­tritt, dass sich eine Per­son nicht mehr selb­stän­dig ver­sor­gen und pfle­gen kann. Ziel des An­trags ist die Ein­stu­fung in einen Pfle­ge­grad und da­mit der Er­halt von Leis­tun­gen aus der Pfle­ge­kasse.