Können Erwachsene aufgrund einer physischen oder psychischen Erkrankung (z. B. Unfallfolgen, Schlaganfall, Demenz) oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten nicht selbst regeln, ist eine Betreuung erforderlich. Haben Sie eine Vorsorgevollmacht erteilt, die eine gerichtlich angeordnete Betreuung unnötig macht, darf die von Ihnen bestimmte Vertrauensperson für Sie eintreten. Diese kümmert sich z. B. darum, dass im Krankenhaus gemäß der in Ihrer Patientenverfügung geäußerten Wünsche gehandelt wird.
Mit einer Vorsorgevollmacht erteilen Sie Ihrer Vertrauensperson keine Blankovollmacht. Sie grenzen die Situationen, in denen die Befugnis gilt, genau ein. Ebenso erklären Sie exakt, in welchen Bereichen Sie Vertretung wünschen. Außerdem können Sie das Dokument als Generalvollmacht verfassen, damit es sich auf alle Lebensbereiche bezieht.
Haben Sie in Ihrer Vorsorgevollmacht die Betreuung nicht geregelt oder möchten Sie nur für den Fall einer gerichtlich angeordneten Betreuung vorsorgen, ist die Betreuungsverfügung (Pflegevollmacht) das Mittel der Wahl. Hier legen Sie fest, wen das Gericht mit der Aufgabe betrauen soll. Ebenso können Sie verfügen, wer die Betreuung auf gar keinen Fall übernehmen soll.