Do’s und Dont’s auf der Weihnachtsfeier

Auf Weih­nachts­feiern bleibt es nur sel­ten beim Ver­zehr von Ge­bäck oder Brat­äpfeln. Wer aber zu sehr über die Strän­ge schlägt, ris­kiert nicht nur Är­ger mit dem Kolle­gium. Un­ter Um­stän­den ris­kiert man auch den Ver­siche­rungs­schutz – oder im schlimm­sten Fall so­gar den Job.

Im Gothaer Rat­geber lesen Sie, an wel­che Spiel­regeln Sie sich im Rah­men der be­trieb­lichen Weih­nachts­feier bes­ser halten sol­lten.

Weihnachtsbaum: Ein Weihnachtsbaum mit Geschenken.
Weihnachtsessen: Ein weihnachtlich gedeckter Tisch.

Spielregeln für die betriebliche Weihnachtsfeier

Gemein­sames Es­sen, Glüh­punsch und eine sü­ße Kleinig­keit der Chefin oder dem Chef: Al­le Jah­re wieder la­den Unter­neh­men ihre Mit­arbei­ter*innen zur be­trieb­lichen Weih­nachts­feier ein. Die meis­ten Arbeit­neh­mer*innen freuen sich auf das gesel­lige Zusam­men­sein mit den Kolleg*innen und den Vorge­setzten. Aber darf man der Veran­stal­tung auch fern­bleiben? Was ist, wenn einem et­was auf dem Weg zur oder auf der Weihnachts­feier selbst zu­stößt? Und was kann pas­sieren, wenn man auf der Feier selbst et­was zu tief ins Glas ge­schaut hat?

Wir haben die wich­tigsten Do's und Don'ts für betrieb­liche Weih­nachts­feiern im Folgen­den zusammen­gefasst.

Alles rundum die Weihnachtsfeier

1. Weihnachtsfeier - muss ich dahin?

Man soll die Fes­te feiern, wie sie fal­len. Aber: Nie­mand muss sich zu sei­nem Glück zwing­en lassen. Die Teil­nahme an einer Weih­nachts­feier ist in al­ler Regel frei­willig. Findet sie je­doch wäh­rend der regu­lären Arbeits­zeit statt, gelten für die nicht teil­nehmenden Kol­leg*innen die nor­malen Re­geln. Das heißt, für die­se Zeit müs­sen sie:

  • ih­ren norma­len arbeits­vertrag­lichen Ver­pflich­tungen nach­kommen
  • Über­stunden ab­bauen
  • oder Jahres­urlaub nehmen.

Das ist übri­gens auch der Grund dafür, warum keine Über­stunden ent­stehen, wenn die be­trieb­liche Weih­nachts­feier nach der üb­lichen Arbeits­zeit stat­tfindet.

2. Die Weihnachtsfeier ist und bleibt eine berufliche Situation

Auch wenn die Par­ty noch so gut ist: Nicht sel­ten lau­ern Fett­näpf­chen. Vor allem auch Kolleg*innen, die sich an­schlie­ßend da­rüber lus­tig machen. Unge­zwunge­nes Bei­sammen­sein ist natür­lich grund­sätzlich eine schöne Sa­che. Es sol­lte aller­dings nicht zum Karriere­killer werden.

Unsere Tipps:

  • Blei­ben Sie echt, aber durch­aus verbind­lich.
  • Halten Sie Small Talk.
  • Seien Sie nett.
  • Hören Sie zu.

Poli­tische oder reli­giöse Themen eig­nen sich prima, die Stim­mung zu verder­ben und dauer­haft nega­tiv im Gedäch­tnis zu bleiben. Und was eigent­lich selbst­verständ­lich sein sollte: Dienst­liche Ange­legen­heiten haben hier genau­so wenig ihren Platz wie die Fra­ge nach einer Gehalts­erhöhung.

3. Vorsicht mit übermäßigem Alkoholkonsum!

Aus einem Glüh­wein soll­ten keine fünf wer­den - also Vor­sicht: Hier wird schnell klar, dass Sie sich arbeits­rechtlich nicht in Ihrer Frei­zeit befin­den! Über­mäßiger Alkohol­konsum kann in Kom­bination mit der auf­gelocker­ten Stim­mung schnell dazu füh­ren, sich vor versam­melter Mann­schaft zu bla­mieren. Schlim­mer noch: Für Fehl­verhalten kann eine Ab­mahnung aus­gesprochen werden. Im schlim­msten Fall droht sogar die Kün­digung. Das wäre beispiels­weise dann der Fall, wenn es der Arbeit­geberin oder dem Arbeit­geber nicht zuge­mutet werden kann, das Arbeits­verhältnis fortzu­setzen. Zum Beispiel aufgrund:

  • grober Beleidigungen
  • körperlicher Übergriffe
  • oder sexueller Belästigungen.

Eine Selbst­verständ­lichkeit sollte sein, dass Sie am nächsten Mor­gen keinen Rest­alkohol mehr im Blut haben. Dieser kön­nte es Ihnen verbie­ten, Ihren Job ordnungs­gemäß auszu­üben.

4. Allgemeine Benimmregeln kennen und beherzigen

Wer Ein­druck machen will, sollte die klas­sischen Benimm­regeln beher­zigen:

  • Seien Sie höflich.
  • Tischmanieren zu kennen ist keine Schande.
  • Drängeln am Buffet ist ein No-Go.
  • Keine unangemessene Freizeitkleidung!
  • Kein Verbreiten von Indiskretionen über Kollegium und Vorgesetzte.

Auch das Ver­öffent­lichen von Fotos der Weih­nachts­feier sollte gut über­legt sein. Zwar sind Schnapp­schüsse von dem Kollegium schnell ge­macht. Den­noch dürfen Sie diese nicht ein­fach auf so­zialen Medien veröf­fent­lichen.

5. Was gilt bei einem Unfall während der Weihnachts­feier?

Prinzi­piell stehen betrieb­liche Veranstal­tungen unter dem Schutz der gesetz­lichen Unfall­versicherung. Das gilt auch für Weih­nachts­feiern. Entschei­dend ist je­doch, dass die Leiter des Be­triebs oder der Ab­teilung die Fei­er geneh­migt haben. Sie müssen als Verant­wortliche an ihr teil­nehmen. Auch wich­tig: die Feier wur­de noch nicht be­endet. Wird kein offi­zielles Ende bekannt­gegeben, dürfen Sie davon aus­gehen, dass die Weih­nachts­feier andauert. Und zwar so­lange die oder der Verant­wortliche vor Ort ist. Auch bei An- und Ab­reise sind Sie gesetz­lich abge­sichert.

Sol­lten Sie aller­dings mit einigen Kol­leg*innen noch auf eige­ne Faust weiter­ziehen, er­lischt der Ver­sicherungs­schutz. Aus­nahme: Ihr*e Arbeit­geber*in hat für Ange­stellte eine private Gruppen-Unfallversicherung abge­schlossen – denn diese bie­tet welt­weit und 24 Stun­den am Tag Schutz.

Fazit

Wer hät­te zu träu­men gewagt, dass auch beim The­ma Betriebs­feste wieder eine ge­wisse Nor­malität Ein­zug hält? Mit ein paar leich­ten Benimm­regeln ist die Teil­nahme an der betrieb­lichen Weih­nachts­feier kein Pro­blem – und bleibt in po­sitiver Erin­nerung.

Fazit

Wer hätte vor einem Jahr zu träumen gewagt, dass auch beim Thema Betriebsfeste wieder eine gewisse Normalität Einzug hält? Mit ein paar leichten Benimmregeln ist die Teilnahme an der betrieblichen Weihnachtsfeier kein Problem – und bleibt in positiver Erinnerung.

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