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Wohngebäudeversicherung von der Steuer absetzen

In der Steuer­erklärung eröffnen sich für Steuer­zahler Möglich­keiten, Ver­sicherungs­beiträge geltend zu machen. Welche Ver­sicherungen steuerlich ab­setz­bar sind, hängt von unter­schiedlichen Be­dingungen ab, die er­füllt sein müssen. In diesem Rat­geber werden die steuerlichen Aspekte von einer Wohn­gebäude­ver­sicherung und die Ab­setz­barkeit eines häuslichen Arbeits­zimmers näher beleuchtet.

Welche Versicherungen sind steuerlich absetzbar?

Jedes Jahr suchen Millionen Deutsche ihre Lohn­zettel, Rechnungen und Quittungen zu­sammen, um ihre Steuer­er­klärung aus­zu­füllen. Zu Recht, denn: Häufig lohnt sich die Ab­gabe der Steuer­erklärung auch in Fällen, in denen hierzu keine Ver­pflichtung besteht. Die durch­schnittliche Steuer­er­stattung liegt bei über 1.000 Euro. Dabei können auch die Kosten für viele Ver­sicherungen steuer­mindernd berück­sichtigt werden.

Steuerpflichtige können zum Beispiel die Kosten für die Alters­vorsorge, die der Basis­absicherung dient, als Sonder­aus­gaben absetzen. Dazu gehören die Bei­träge zur gesetzlichen Renten­versicherung, für berufs­ständische Ver­sorgungs­werke sowie die Basis­rente – auch Rürup-Rente genannt. Die geleisteten Zahlungen sind in der Anlage Vor­sorge­aufwand ein­zu­tragen. Die Riester-Rente wird hin­gegen in der Anlage AV erfasst.

Neben den Aus­gaben für die Alters­vor­sorge berück­sichtigt der Fiskus weitere Auf­wendungen, die Vor­sorge­charakter haben. Dazu gehören Beiträge zu einer ganzen Reihe von Policen, beispiels­weise die Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung, Haftpflichtversicherung, Risiko­lebensversicherung oder Berufsunfähigkeitsversicherung.

Lebens- oder Rentenversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, sind ebenfalls begünstigt.

Wohngebäudeversicherung: Steuererklärung

Auch die Wohngebäude­ver­sicherung kann in der Steuer­er­klärung eine Rolle spielen, aller­dings unter anderen und vor allem: engeren Vor­aussetzungen. Grund­sätzlich gilt jedoch: Beiträge für die Versicherung des selbst­genutzten Hauses oder der selbst­genutzten Wohnung sind steuerlich nicht ab­setz­bar, da es sich um nicht ab­zugsfähige "private" Ausgaben handelt. Nur Ausgaben, die direkt mit der Ein­kommens­erzielung in Ver­bindung stehen, können steuerlich ab­ge­setzt werden. Da der Besitz eines selbst­genutzten Eigen­heims nicht un­mittel­bar mit der Ein­kommens­erzielung ver­knüpft ist, können die Beiträge für die Wohn­gebäude­ver­sicherung nicht als Werbungs­kosten oder Betriebs­ausgaben geltend gemacht werden.

Während Beiträge für selbst­genutzte Häuser oder Wohnungen nicht ab­setz­bar sind, besteht die Möglich­keit, die Gebäude­versicherung steuerlich geltend zu machen, wenn das ver­sicherte Ge­bäude ver­mietet ist oder beruflich genutzt wird. Ver­mieter können somit die Beiträge als Betriebs­aus­gaben oder Werbungs­kosten geltend machen. Es ist zu beachten, dass nur die reinen Kosten für die Gebäude­ver­sicherung ab­setz­bar sind, nicht jedoch zusätzliche Leistungen inner­halb dieser Ver­sicherung.

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Die Ausnahme: Häusliches Arbeitszimmer absetzen

Die steuerliche Absetz­bar­keit eines häuslichen Arbeits­zimmers bietet die Möglich­keit, Kosten für die Wohn­gebäude­ver­sicherung zumindest an­teilig steuerlich geltend zu machen. Eigen­tümer, die ihre Immobilie selbst bewohnen und eines oder mehrere Zimmer als Homeoffice beruflich nutzen, können die Prämie zur Wohn­gebäude­ver­sicherung an­teilig geltend machen. Vor­aussetzung ist, dass es sich um klar ab­grenz­bare Räume handelt, die sich für die berufliche Nutzung eignen und tatsächlich über­wiegend dafür genutzt werden.

Weitere Einschränkung: Die Auf­wendungen für ein häusliches Arbeits­zimmer sind nur noch als Werbungskosten abziehbar, wenn das Arbeits­zimmer den Mittel­punkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. In diesem Fall besteht ein Wahl­recht zwischen dem An­satz der tatsächlichen Auf­wendungen und der Jahres­pauschale von 1.260 Euro. Diese Homeoffice-Pauschale wird für jeden Kalender­tag gewährt, an dem die Tätig­keit über­wiegend in der häuslichen Wohnung (auch im häuslichen Arbeits­zimmer, wenn es sich nicht um den Mittel­punkt der Gesamt­tätigkeit handelt) aus­geübt und keine aus­wärtige Tätig­keits­stätte auf­ge­sucht wird.

Unsere Empfehlung: Die steuerlichen Regelungen in Bezug auf Ver­sicherungen und Arbeits­zimmer sind komplex, daher macht die Ein­bindung eines Steuer­beraters meist Sinn.

Hausratversicherung – steuerlich absetzbar?

Hausratversicherungen können ebenfalls unter be­stimmten Be­dingungen in der Steuer­erklärung berück­sichtigt werden. Im Grunde gilt analog zur Wohn­gebäude­versicherung: Die Beiträge sind generell nicht steuerlich ab­setz­bar, sondern nur dann, wenn der Versicherte selbständig tätig ist und das häusliche Arbeits­zimmer für berufliche Zwecke nutzt. Für Be­schäftigte kann die Homeoffice-Pauschale eine Rolle spielen, um bestimmte Kosten im Zusammen­hang mit dem Arbeits­zimmer steuerlich geltend zu machen.

Fazit

Die Wohngebäude­ver­sicherung ist für selbst­bewohnte Immobilien in der Regel nicht steuerlich ab­setz­bar. Eine Aus­nahme besteht in der Möglich­keit zur anteiligen Absetz­bar­keit fürs häusliche Arbeits­zimmer. Bei ver­mieteten Immobilien können Eigentümer*innen die Kosten der Wohn­gebäude­ver­sicherung als Betriebs­aus­gaben für Ver­mietung und Ver­pachtung geltend machen.

Fragen & Antworten

Ist die Wohngebäude­ver­sicherung steuerlich ab­setzbar?

Wo trage Ich die Wohn­gebäude­ver­sicherung in der Steuer­erklärung ein?

Welche Versicherungen sind nicht steuerlich absetzbar?

Welche Haftpflicht­ver­sicherungen sind steuerlich ab­setzbar?

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