Corona-Virus

Vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022

Corona-Zuschlag in der Pflegepflichtversicherung

Sie haben von uns die Mitteilung erhalten, dass wir auf Ihre Pflege­pflicht­versicherung einen Corona-Zuschlag vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 erheben werden.

Wir haben die wichtigsten Informa­tionen und Hintergründe für Sie zusammen­gestellt und möchten so versuchen, Antworten auf Ihre Fragen zu geben. Gerne stehen wir Ihnen darüber hinaus für weitere Fragen zu Verfügung.

Unser Beratungsteam erreichen Sie unter der Rufnummer:

+49221 308-21999

Wie alles begann ...

Gestatten Sie uns einen kleinen Rückblick: Anfang des Jahres 2020 wütete ein unbekanntes Virus, zunächst weit weg von uns – in China.

Mit großer Geschwindigkeit breitete sich der Erreger in der ganzen Welt aus. Überall erkrankten Menschen und viele starben. Natürlich blieb auch Deutschland nicht verschont, denken wir an die erkrankten Karnevalisten und Karnevalistinnen oder die Reiserückkehrer*innen aus Ischgl. Das Virus schlug mit rasanter Geschwindigkeit zu und war hochansteckend.


Covid-19-Fallzahlen in Deutschland

Lockdown – eine unbekannte Maßnahme legte Deutschland lahm

Als wichtigste Maßnahme galt der sogenannte Lockdown. Kindergärten und Schulen wurden geschlossen. Mitarbeiter*innen wurden ins Homeoffice geschickt. Viele Läden blieben geschlossen.

Das führte wirtschaftlich gesehen zu enormen Produktionsausfällen und ausbleibenden Einnahmen. Ganze Branchen waren betroffen, so die Gastronomie und die Tourismusbranche, um nur beispielhaft einige zu nennen.

Rettungsschirme – Unterstützung für viele

Bei derartigen Ausfällen und Existenzgefährdungen waren Bund und Länder gefordert, mit Soforthilfen die Härten abzumildern und zu unterstützen.

Der Begriff Rettungsschirm wurde geboren. Aber auch Wörter wie #Beherbergungsverbot #Corona APP #systemrelevant gehören fortan zum alltäglichen Wortschatz.

Mediziner*innen nutzen statistische Beobachtungen

Schon bald machten die Medi­ziner*innen eine sehr wichtige Beobachtung: Pflegebe­dürftige Menschen mit gesund­heitlichen Beschwerden stellen in Hinblick auf das Virus eine besondere Risiko­gruppe dar. Es wurden in dieser Personen­gruppe besonders schwere Verläufe beobachtet und auch vermehrt Sterbefälle - teils mit und teils an Corona - registriert. Deshalb galt es, diese Personen­gruppe besonders zu schützen.

Pflegeeinrichtungen tun ihr Bestes

Die Pflegeeinrichtungen mussten zum Schutz ihrer Bewoh­ner*innen zum Teil zu drastischen Maß­nahmen greifen:

Neben Besuchsverboten bzw. –kontrollen mussten beispiels­weise Gruppen­räume geschlossen werden. Ein Essen in Gemeinschaft oder ausgedehnte Spazier­gänge waren nicht mehr möglich. Die Pflege­kräfte waren bemüht, die soziale Isolation zu mildern, z. B. durch Skype-Telefonate mit Angehörigen oder durch aufwändigen Beistand - trotz der bestehenden Virusgefahr.

Auch die Gesellschaft war aufgerufen, gesund­heitlich angeschlagene und pflege­bedürftige Mitmenschen bestmöglich vor dem Virus zu schützen.

Nachdem dann die ersten Impfstoffe entwickelt und zugelassen waren, war das Ziel, durch die altersab­hängige Impf-Priorisierung diesen Personen­kreis zu schützen.

Der Weg vom Rettungsschirm zum Corona-Zuschlag

So entstanden Kosten für die besonderen Betreuungsanforderungen, zum Beispiel durch

  • Kauf und Bevorratung von Schutz­ausrüstung des Pflege­personals (beispielsweise Atem­schutz­masken, Schutz­kittel und –brillen, Visiere, Einmal­hand­schuhe)
  • personell bedingte Mehraufwen­dungen (beispiels­weise zusätzliche Personal­kosten, weil sich z. B. Kolleg*innen in Quarantäne befanden oder die Bereitstellung von freiberuf­lichen Pflegekräften zur prophy­laktischen Aufstockung)
  • Corona-Testverordnungen

Neben Kosten gab es auch Mindereinnahmen, beispielsweise durch

  • nicht belegbare Betten in stationären Einrichtungen oder freibleibende Plätze in teilstatio­nären Einrichtungen durch Auswirkungen der Corona-Pandemie
  • einen behördlich angeordneten Aufnahme­stopp
  • Minderbelegung aufgrund des Ansteckungs­risikos

Ca. 530 Mio. Euro zahlte die Private Pflege­pflicht­versicherung für den Pflege-Rettungs­schirm und die Corona-Testver­ordnung für die Pflegeein­richtungen in 2020/2021. Demgegenüber stehen 50 Mio. Euro Minderaus­gaben in der Privaten Pflege­pflichtver­sicherung, so dass 480 Mio. Euro echte Mehraus­gaben für den Pflege­rettungs­schirm durch die Private Pflege­pflichtver­sicherung aufzubringen sind.

Der Corona-Zuschlag ist keine Beitragsanpassung

Zur Finanzierung der zuvor dargestellten Kosten in Höhe von 480 Mio. Euro hat der Gesetz­geber den befristeten Corona-Zuschlag für die Private Pflege­pflicht­versicherung eingeführt (§ 110a SGB XI). Da die Corona-Zusatzkosten nicht dauerhaft anfallen, sondern zeitlich befristet sind, dürfen diese Kosten nicht in der "normalen" Beitrags­kalkulation der Pflegepflicht­versicherung berücksichtigt werden.

Aus diesem Grund wird die Kosten­umlage in Form eines absoluten monatlichen Zuschlags an die Versicherten branchenweit weitergegeben.

Höhe des Corona-Zuschlags

Der Corona-Zuschlag wird auf den Beitrag der Pflege­pflichtver­sicherung (Tarif PVN für PKV-Vollver­sicherte und Tarif PVB für Beihilfe­berechtigte) als absoluter Aufschlag erhoben und zwar befristet vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022.

Er beträgt

3,40 Euro pro Monat und Versicherte/n für den Tarif PVN und

7,30 Euro pro Monat und Versicherte/n für den Tarif PVB.

Das entspricht einem Jahres­betrag von 41 Euro für PVN-Versicherte und 88 Euro für PVB-Versicherte.

Der Unterschied zwischen PVN und PVB entsteht durch folgende gesetzliche Vorgabe:

Die Kosten des Pflegerettungs­schirms sind nach der Zahl der Leistungs­empfänger*innen zu verteilen.

Die Zahl der Leistungs­empfänger*innen ist in Tarif PVB deutlich höher als in Tarif PVN:

Etwa 75 Prozent der Leistungs­empfänger*innen der PPV sind in der Tarifstufe PVB, deshalb müssen die PVB-Versicherten auch den größten Teil der Corona-Mehraus­gaben tragen. Hinzu kommt, dass die Beihilfe normaler­weise einen prozentualen Anteil der Pflege­kosten übernimmt, der Rest wird dann über Tarif PVB geleistet. Am Corona-Zuschlag ist die Beihilfe nicht beteiligt, d.h. er ist zu 100 Prozent von den PVB-Versicherten zu zahlen.

Für Arbeitnehmer *innen des Tarifs PVN zahlt der/die Arbeit­geber*in über den Arbeit­geberzu­schuss die Hälfte des Corona-Zuschlags.

Der Corona Zuschlag wird über den Höchst­beitrag der Pflege­pflichtver­sicherung hinaus erhoben.

Wer muss den Zuschlag bezahlen – wer nicht?

Der Corona-Zuschlag muss von folgenden Personen­gruppen bezahlt werden:

  • Versicherte der Tarife PVN und PVB
  • Studenten und Studentinnen, Fach- und Berufs­schüler*innen sowie Praktikan­tinnen und Prakti­kanten, die nicht beitrags­frei versichert sind
  • Große Anwartschaftsversiche­rungen (mit Bildung von Alterungs­rückstellung)
  • Beitragspflichtige Kinder

Von der Zahlung des Corona-Zuschlags sind folgende Personen befreit:

  • Beitragsfreie Kinder
  • Kleine Anwartschaften (ohne Bildung von Alterungs­rückstellungen)
  • Personen, die entweder Anspruch auf Arbeits­losengeld oder auf Leis­tungen der Grund­sicherung für Arbeit­suchende haben
  • Arbeitssuchende, die nur durch die Zahlung des Zuschlags hilfebe­dürftig würden
  • Leistungsbezieher*innen und Hilfebe­dürftige nach SGB XII (Sozialhilfe)
  • Versorgungsempfänger*innen nach § 27 BVG (= Kriegsge­schädigte)

Private Pflegepflichtversicherung – attraktiv trotz Zuschlag

Durch den Corona-Zuschlag leisten die Versicherten der Privaten Pflege­pflichtver­sicherung einen Solidar­beitrag zur Bewältigung der Corona-Pandemie. Trotzdem kann sich der Beitrag der Privaten Pflege­pflichtver­sicherung im Vergleich durchaus sehen lassen:

Der Durchschnittsbeitrag des Tarifs PVN liegt bei 74 Euro, der des Tarifs PVB bei 43 Euro.

Die gesetzliche Pflege­pflichtver­sicherung kostet für Arbeit­nehmer*innen mit Einkünften an der Beitrags­bemessungs­grenze (4.838 Euro Monats­brutto) derzeit 148 Euro, Kinderlose liegen bei 164 Euro Beitrag pro Monat.

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