Vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022
Sie haben von uns die Mitteilung erhalten, dass wir auf Ihre Pflegepflichtversicherung einen Corona-Zuschlag vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 erheben werden.
Wir haben die wichtigsten Informationen und Hintergründe für Sie zusammengestellt und möchten so versuchen, Antworten auf Ihre Fragen zu geben. Gerne stehen wir Ihnen darüber hinaus für weitere Fragen zu Verfügung.
Unser Beratungsteam erreichen Sie unter der Rufnummer:
Gestatten Sie uns einen kleinen Rückblick: Anfang des Jahres 2020 wütete ein unbekanntes Virus, zunächst weit weg von uns – in China.
Mit großer Geschwindigkeit breitete sich der Erreger in der ganzen Welt aus. Überall erkrankten Menschen und viele starben. Natürlich blieb auch Deutschland nicht verschont, denken wir an die erkrankten Karnevalisten und Karnevalistinnen oder die Reiserückkehrer*innen aus Ischgl. Das Virus schlug mit rasanter Geschwindigkeit zu und war hochansteckend.
Lockdown – eine unbekannte Maßnahme legte Deutschland lahm
Als wichtigste Maßnahme galt der sogenannte Lockdown. Kindergärten und Schulen wurden geschlossen. Mitarbeiter*innen wurden ins Homeoffice geschickt. Viele Läden blieben geschlossen.
Das führte wirtschaftlich gesehen zu enormen Produktionsausfällen und ausbleibenden Einnahmen. Ganze Branchen waren betroffen, so die Gastronomie und die Tourismusbranche, um nur beispielhaft einige zu nennen.
Rettungsschirme – Unterstützung für viele
Bei derartigen Ausfällen und Existenzgefährdungen waren Bund und Länder gefordert, mit Soforthilfen die Härten abzumildern und zu unterstützen.
Der Begriff Rettungsschirm wurde geboren. Aber auch Wörter wie #Beherbergungsverbot #Corona APP #systemrelevant gehören fortan zum alltäglichen Wortschatz.
Mediziner*innen nutzen statistische Beobachtungen
Schon bald machten die Mediziner*innen eine sehr wichtige Beobachtung: Pflegebedürftige Menschen mit gesundheitlichen Beschwerden stellen in Hinblick auf das Virus eine besondere Risikogruppe dar. Es wurden in dieser Personengruppe besonders schwere Verläufe beobachtet und auch vermehrt Sterbefälle - teils mit und teils an Corona - registriert. Deshalb galt es, diese Personengruppe besonders zu schützen.
Pflegeeinrichtungen tun ihr Bestes
Die Pflegeeinrichtungen mussten zum Schutz ihrer Bewohner*innen zum Teil zu drastischen Maßnahmen greifen:
Neben Besuchsverboten bzw. –kontrollen mussten beispielsweise Gruppenräume geschlossen werden. Ein Essen in Gemeinschaft oder ausgedehnte Spaziergänge waren nicht mehr möglich. Die Pflegekräfte waren bemüht, die soziale Isolation zu mildern, z. B. durch Skype-Telefonate mit Angehörigen oder durch aufwändigen Beistand - trotz der bestehenden Virusgefahr.
Auch die Gesellschaft war aufgerufen, gesundheitlich angeschlagene und pflegebedürftige Mitmenschen bestmöglich vor dem Virus zu schützen.
Nachdem dann die ersten Impfstoffe entwickelt und zugelassen waren, war das Ziel, durch die altersabhängige Impf-Priorisierung diesen Personenkreis zu schützen.
Der Weg vom Rettungsschirm zum Corona-Zuschlag
So entstanden Kosten für die besonderen Betreuungsanforderungen, zum Beispiel durch
Neben Kosten gab es auch Mindereinnahmen, beispielsweise durch
Ca. 530 Mio. Euro zahlte die Private Pflegepflichtversicherung für den Pflege-Rettungsschirm und die Corona-Testverordnung für die Pflegeeinrichtungen in 2020/2021. Demgegenüber stehen 50 Mio. Euro Minderausgaben in der Privaten Pflegepflichtversicherung, so dass 480 Mio. Euro echte Mehrausgaben für den Pflegerettungsschirm durch die Private Pflegepflichtversicherung aufzubringen sind.
Der Corona-Zuschlag ist keine Beitragsanpassung
Zur Finanzierung der zuvor dargestellten Kosten in Höhe von 480 Mio. Euro hat der Gesetzgeber den befristeten Corona-Zuschlag für die Private Pflegepflichtversicherung eingeführt (§ 110a SGB XI). Da die Corona-Zusatzkosten nicht dauerhaft anfallen, sondern zeitlich befristet sind, dürfen diese Kosten nicht in der "normalen" Beitragskalkulation der Pflegepflichtversicherung berücksichtigt werden.
Aus diesem Grund wird die Kostenumlage in Form eines absoluten monatlichen Zuschlags an die Versicherten branchenweit weitergegeben.
Höhe des Corona-Zuschlags
Der Corona-Zuschlag wird auf den Beitrag der Pflegepflichtversicherung (Tarif PVN für PKV-Vollversicherte und Tarif PVB für Beihilfeberechtigte) als absoluter Aufschlag erhoben und zwar befristet vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022.
Er beträgt
3,40 Euro pro Monat und Versicherte/n für den Tarif PVN und
7,30 Euro pro Monat und Versicherte/n für den Tarif PVB.
Das entspricht einem Jahresbetrag von 41 Euro für PVN-Versicherte und 88 Euro für PVB-Versicherte.
Der Unterschied zwischen PVN und PVB entsteht durch folgende gesetzliche Vorgabe:
Die Kosten des Pflegerettungsschirms sind nach der Zahl der Leistungsempfänger*innen zu verteilen.
Die Zahl der Leistungsempfänger*innen ist in Tarif PVB deutlich höher als in Tarif PVN:
Etwa 75 Prozent der Leistungsempfänger*innen der PPV sind in der Tarifstufe PVB, deshalb müssen die PVB-Versicherten auch den größten Teil der Corona-Mehrausgaben tragen. Hinzu kommt, dass die Beihilfe normalerweise einen prozentualen Anteil der Pflegekosten übernimmt, der Rest wird dann über Tarif PVB geleistet. Am Corona-Zuschlag ist die Beihilfe nicht beteiligt, d.h. er ist zu 100 Prozent von den PVB-Versicherten zu zahlen.
Für Arbeitnehmer *innen des Tarifs PVN zahlt der/die Arbeitgeber*in über den Arbeitgeberzuschuss die Hälfte des Corona-Zuschlags.
Der Corona Zuschlag wird über den Höchstbeitrag der Pflegepflichtversicherung hinaus erhoben.
Wer muss den Zuschlag bezahlen – wer nicht?
Der Corona-Zuschlag muss von folgenden Personengruppen bezahlt werden:
Von der Zahlung des Corona-Zuschlags sind folgende Personen befreit:
Private Pflegepflichtversicherung – attraktiv trotz Zuschlag
Durch den Corona-Zuschlag leisten die Versicherten der Privaten Pflegepflichtversicherung einen Solidarbeitrag zur Bewältigung der Corona-Pandemie. Trotzdem kann sich der Beitrag der Privaten Pflegepflichtversicherung im Vergleich durchaus sehen lassen:
Der Durchschnittsbeitrag des Tarifs PVN liegt bei 74 Euro, der des Tarifs PVB bei 43 Euro.
Die gesetzliche Pflegepflichtversicherung kostet für Arbeitnehmer*innen mit Einkünften an der Beitragsbemessungsgrenze (4.838 Euro Monatsbrutto) derzeit 148 Euro, Kinderlose liegen bei 164 Euro Beitrag pro Monat.
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