Der Corona-Zuschlag wird auf den Beitrag der Pflegepflichtversicherung (Tarif PVN für PKV-Vollversicherte und Tarif PVB für Beihilfeberechtigte) als absoluter Aufschlag erhoben und zwar befristet vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022.
Er beträgt
3,40 Euro pro Monat und Versicherte/n für den Tarif PVN und
7,30 Euro pro Monat und Versicherte/n für den Tarif PVB.
Das entspricht einem Jahresbetrag von 41 Euro für PVN-Versicherte und 88 Euro für PVB-Versicherte.
Der Unterschied zwischen PVN und PVB entsteht durch folgende gesetzliche Vorgabe:
Die Kosten des Pflegerettungsschirms sind nach der Zahl der Leistungsempfänger*innen zu verteilen.
Die Zahl der Leistungsempfänger*innen ist in Tarif PVB deutlich höher als in Tarif PVN:
Etwa 75 Prozent der Leistungsempfänger*innen der PPV sind in der Tarifstufe PVB, deshalb müssen die PVB-Versicherten auch den größten Teil der Corona-Mehrausgaben tragen. Hinzu kommt, dass die Beihilfe normalerweise einen prozentualen Anteil der Pflegekosten übernimmt, der Rest wird dann über Tarif PVB geleistet. Am Corona-Zuschlag ist die Beihilfe nicht beteiligt, d.h. er ist zu 100 Prozent von den PVB-Versicherten zu zahlen.
Für Arbeitnehmer *innen des Tarifs PVN zahlt der/die Arbeitgeber*in über den Arbeitgeberzuschuss die Hälfte des Corona-Zuschlags.
Der Corona Zuschlag wird über den Höchstbeitrag der Pflegepflichtversicherung hinaus erhoben.