Beitragserhöhung in der Privaten Pflege­pflicht­versicherung (PPV) 2024

1995 war es soweit: Die deutsche Pflege­pflicht­versicherung wurde als neues Stand­bein der sozialen Absicherung eingeführt. Ihr Ziel ist nicht – wie zum Beispiel bei der Kranken­versicherung – die Komplett­absiche­rung bei Pflege­bedürftig­keit, sondern eine Kosten­beteiligung.

Seit der Gründung hat sie sich prächtig entwickelt: Heute beträgt die Zahl der Versicherten insgesamt über 82 Millionen.

Das Leistungsspektrum umfasst ambu­lante und statio­näre Pflege­leistungen, wobei die Höhe der Leis­tungen vom Grad der Pflege­bedürftig­keit abhängt sowie davon, wo und durch wen die Pflege durch­geführt wird.

Faustformel: Je höher der Pflege­grad, desto höher sind in der Regel die Leis­tungen.

Außerdem gilt der Grund­satz "ambulant vor stationär". Viele gesetz­liche Rege­lungen zielen auf eine Stärkung der häus­lichen Pflege ab.

Wie wichtig die Pflegepflicht­ver­sicherung ist, zeigt der Blick auf die Leistungs­empfän­ger*innen. Waren es Ende 2019 noch 4,2 Millionen Personen, stieg die Zahl Ende 2020 auf insgesamt ca. 4,88 Millionen Personen.

Der Unterschied steckt im Detail: "Sozial" und "Privat"

Vorweg: Die Pflegepflicht­versiche­rung ist – wie der Name schon sagt – eine Pflicht­versiche­rung für alle Bürger­innen und Bürger.

Trotzdem wird zwischen sozialer und privater Pflege­pflicht­versiche­rung unter­schieden. Grund hierfür ist das Kranken­versiche­rungs­system, in dem der/die Versicherte beheimatet ist. So versichert die gesetz­liche Kranken­versiche­rung (GKV) ihre Mitglieder in der sozialen Pflege­pflicht­versiche­rung, während privat Kranken­versicherte eine private Pflege­pflicht­versiche­rung ab­schließen müssen.

Beide Systeme sind in den Leistungen gleich, da sie sich nach dem Sozial­gesetz­buch richten müssen. Im Folgenden gehen wir kurz auf die wesent­lichsten Unter­schiede ein:

Soziale Pflegepflicht­versicherung (SPV)Private Pflegepflicht­versicherung (PPV)
BeitragsberechnungBeitragsberechnung
Die Höhe des Beitrages ist abhängig vom Einkommen des/der Versicherten und dem Beitrags­satz zur Pflege­pflicht­versiche­rung. Der Beitrags­satz wird auf die beitrags­pflichtigen Ein­nahmen maxi­mal bis zur Beitrags­bemessungs­grenze erhoben. Der Höchst­beitrag liegt im Jahr 2023 bei 152,12 Euro (bzw. 169,58 Euro für Kinder­lose).
Sowohl eine Einkommens­erhöhung als auch die jähr­liche Anhebung der Beitrags­bemessungs­grenze führen auto­matisch zu einer Beitrags­steigerung (bis zum Höchst­beitrag). Auch die Verän­derung des Beitrags­satzes hat Auswir­kungen auf den Beitrag. Es gelten die Vor­schriften der Familien­versiche­rung.
Die Höhe des Beitrages bemisst sich nicht nach dem Einkommen, sondern richtet sich nach dem Lebens­alter und Gesund­heits­zustand beim Eintritt in die Pflege­versiche­rung. Der maxi­male Beitrag ist auf den Höchst­beitrag der sozialen Pflege­versiche­rung begrenzt (2023: 152,12 Euro bzw. 169,58 Euro für Kinderlose).
Für Beamte/Beam­tinnen und Beamten­anwärter/Beamten­anwär­terinnen gibt es die beihilfe­konforme Pflege­versiche­rung (Tarif PVB). Die Beiträge werden jährlich über­prüft und ggf. ange­passt. Die PPV kennt keine Familien­versiche­rung. Für Kinder und Jugend­liche muss kein Beitrag gezahlt werden. Zudem ist in den Bedin­gungen eine Ehegatten­kappung vorge­sehen.
Laufende FinanzierungLaufende Finanzierung
Die soziale Pflegepflicht­versiche­rung finan­ziert mit dem Umlage­verfahren die laufen­den Pflege­kosten. Dabei zahlt sie die Aus­gaben aus den aktuellen Beitrags­ein­nahmen von Arbeit­gebern/Arbeit­geberinnen und Arbeit­neh­mern/Arbeit­neh­merinnen.
Ein Vorsorgeanteil wird nicht gebildet. Somit müssen die Folgen des demo­grafischen Wandels und der damit einher­gehende Kosten­anstieg im Wesent­lichen von der nächsten Genera­tion finan­ziert werden.
In der privaten Pflegepflicht­versiche­rung erfolgt die Finan­zierung durch eine Kapital­deckung: Jede Genera­tion von Versicherten sorgt bei diesem Modell durch die Bildung von Alterungs­rückstel­lungen früh­zeitig für ihr mit dem Alter steigendes eigenes Pflege­risiko vor.
Dadurch werden keine Finan­zierungs­lasten auf kommende Beitrags­zahler-Genera­tionen verschoben. Es wird vielmehr schon in jungen Jahren ein Kapital­stock zur Zukunfts­vorsorge und Entlastung der nach­folgenden Genera­tion aufgebaut. Dies stabilisiert die Beiträge in der privaten Pflege­pflicht­versicherung im Alter und macht die Privat­versicherten im Hinblick auf die sich ändernde Alters­struktur unab­hängig.

Einflussfaktoren auf den Beitrag

Lebenserwartung

Seit der Einführung der Pflege­pflicht­versiche­rung hat das Thema Pflege immer mehr an Bedeutung gewonnen. Der medizi­nische Fort­schritt und die daraus resul­tierende steigende Lebens­erwartung beein­flussen das Modell der Pflege­pflicht­versiche­rung und deren Beitrags­berechnung.

Die Lebenserwartung ist in den letzten 20 Jahren bei Männern und Frauen in Deutschland um mehr als zwei Jahre gestiegen. Dies führt dazu, dass auch die Wahr­schein­lichkeit, Pflege in Anspruch zu nehmen, steigt.

Durchschnittliche Lebenserwartung bei Geburt
Pflegewahrscheinlichkeit in Prozent

Leistungen

Kostentreiber sind zum Beispiel:

  • Gesetzliche Leistungsaus­weitungen
  • Mehrkosten für dringend benötigte Verbes­serung der Arbeits­bedingun­gen von Pflege­kräften
  • Deutlicher Anstieg der Leistungs­empfän­ger*innen

Hierzu ein Beispiel:

Der Gesetzgeber hat die Pflege­versiche­rung zu millionen­schweren Zusatz­leistungen für politische Sonder­programme verpflichtet. Die Pflege­pflicht­versiche­rung (PPV) muss beispiels­weise seit 2019 jedes Jahr 44 Millionen Euro pauschal für die Förderung von 13.000 zusätz­lichen Pflege­stellen zahlen, obwohl bisher nur knapp 3.000 Pflege­stellen geschaffen worden sind. Wenn die PPV statt der hohen Pauschale nur ihren Anteil für jede tatsäch­lich zusätz­lich einge­stellte Pflege­fach­kraft über­nehmen müsste, wäre ihr Beitrag geringer.

Die Zahlen sprechen für sich:

Leistungsempfänger Pflegepflichtversicherung
Leistungsausgaben Pflegepflichtversicherung (PPV) in Mio. Euro



Rechnungszins

Die seit einigen Jahren niedrigen Kapital­markt­zinsen haben Einfluss auf die Beiträge der Pflege­pflicht­versiche­rung. Denn wir erhalten mit unseren Kapital­anlagen deutlich weniger Zinsein­nahmen als in den früheren Jahren. Dies führt dazu, dass der einkalku­lierte Rechnungs­zins gesenkt und die fehlen­den Zins­gewinne durch höhere Beiträge aufge­fangen werden müssen.

Wir hoffen, dass durch die Trend­wende im Bereich der Zinsen in den nächsten Jahren wieder mit höherer Verzin­sung gerechnet werden kann.

Wichtig: Die privaten Versicherer können – anders als die gesetz­lichen Kranken­versicherer – die Beiträge nicht vorsorg­lich erhöhen, sondern dürfen erst nach­träglich auf reale Kosten­entwick­lungen reagieren. Deshalb sehen die Versicherten der privaten Pflege­pflicht­versiche­rung die Auswir­kungen von Leistungs­erhö­hungen erst zeitver­zögert in ihren Bei­trägen abge­bildet.

Die Beitragsüberprüfung

Die Beitragskalkulation nach dem Kapital­deckungs­verfahren erfordert für die private Pflege­pflicht­versiche­rung eine regel­mäßige Über­prüfung, wie wir sie aus dem Bereich der Kranken­versicherung kennen. Gesetz­lich wird eine jähr­liche Über­prüfung vorge­schrieben. Für diesen verbands­einheit­lichen Tarif über­nimmt dies der PKV-Verband für alle PKV-Unter­nehmen.

Dabei werden zunächst nur die Versiche­rungs­leistungen und die Sterbe­wahr­schein­lich­keiten betrachtet. Ein Beitrag muss überprüft und ggf. ange­passt werden, wenn die erforder­lichen von den kalku­lierten Leistungs­aus­gaben bzw. Sterbe­wahr­schein­lich­keiten die Abwei­chung eines Schwellen­wertes von mindestens fünf Prozent aufweisen. In dem Zuge werden alle Rechnungs­grund­lagen (Rechnungs­zins, Sterbe­wahr­schein­lich­keiten, Storno, Versiche­rungs­leistungen, Kosten) überprüft und ggf. aktua­lisiert. Voraus­setzung ist, dass die Abweichung nicht nur vorüber­gehend ist. Die erforder­liche Beitrags­höhe wird vom PKV-Verband ermittelt und allen PKV-Unter­nehmen als Vorgabe weiter­gegeben.

Gut zu wissen: Alle PKV Unternehmen sind zur Umsetzung verpflichtet.

Sehr hohe Anpassung in Tarif PVN

Die Beiträge werden zum 1. Januar 2023 für Personen ohne Beihilfe­berechti­gung (Tarif PVN) ange­hoben. Nur bei ihnen wichen die Leistungs­ausgaben um mehr als fünf Prozent von der ursprüng­lichen Beitrags­kalku­lation ab. In den Tarifen für Beamtinnen und Beamte war dies aller­dings im Jahr 2020 der Fall, so dass sie bereits im Jahr 2021 von einer Beitrags­erhöhung betroffen waren.

Hauptgrund dafür sind beschlossene Reformen. So werden seit diesem Jahr Pflege­bedürftige von steigen­den Zuzah­lungen für die Pflege im Heim entlastet und Pflege­kräfte sollen künftig generell nach Tarif bezahlt werden.

Die Private Pflegepflichtversiche­rung (PPV) muss die Mehr­kosten aus Beitrags­geldern auf­bringen. Allein für sie bedeuten die Reform zusätz­liche Aus­gaben von mindestens 150 Millionen Euro im Jahr.

Aber auch auf der Leistungsseite sind enorme Veränderungen zu sehen:

Die Zahl der Leistungsemp­fän­ger*innen in der PPV ist von rund 169.000 im Jahr 2014 (also vor den Pflege­reformen) auf fast 292.000 im Jahr 2021 gestiegen. Das ist ein Zuwachs von mehr als 70 Prozent. Insgesamt stiegen die Leistungen der PPV im selben Zeitraum von rund 790 Millionen Euro auf 1,615 Milliarden Euro im Jahr, sie haben sich somit mehr als verdoppelt.

Auch eine Rolle spielt die jahre­lange Null-Zins Politik der EZB.

Die Beitragskalkulation erfolgt nach strengen recht­lichen Vorgaben. Sowohl die Notwendig­keit einer Beitrags­anpassung als auch die Berechnung selbst muss von einem unab­hängigen mathe­matischen Treu­händer geprüft werden. Für die nun anstehende Beitrags­erhöhung in der PPV hat der Treu­händer seine Zustimmung am 8. Oktober 2022 erteilt.

Die letzte Beitragsanpassung ist drei Jahre her

Rückblickend zeigt sich, dass eine Beitrags­erhöhung in Tarif PVN im Durchschnitt alle 2,2 Jahre erforderlich war. Die letzte Erhöhung fand zum 1. Januar 2020 statt und ist somit bereits drei Jahre her.

Corona-Zuschlag ist keine Beitrags­anpassung

Von der regulären Beitragsanpassungs­systematik ist die Erhebung des Corona-Zuschlags zu unter­scheiden, der im Jahr 2022 zu zahlen war. Mit ihm wurden die Mehraus­gaben für den Pflege­rettungs­schirm und die Corona­virus-Testver­ordnung wegen der Pan­demie ausge­glichen. Er betrug für die Versicherten ohne Beihilfe­berechti­gung 3,40 Euro im Monat und fällt ab Ende des Jahres 2022 auto­matisch weg.

Perspektive

Die durch die Pflegereformen gestie­genen Leistungs­ausgaben sind mit dem neuen Beitrag nun lang­fristig einkal­kuliert, so dass aufgrund dieser Leistungs­auswei­tungen nicht mit weiter steigenden Beiträgen gerechnet werden muss. Zukünftige Pflege­reformen mit erneuten Leistungs­auswei­tungen könnten jedoch auch weitere Beitrags­anpas­sungen not­wendig machen.

Grundsätzlich gilt allerdings immer die Garantie, dass der Beitrag in der PPV nach einer Versiche­rungszeit von fünf Jahren nicht höher sein darf als der Höchst­beitrag in der sozialen Pflegever­sicherung (SPV). Diese Regelung bedeutet, dass die Versicherten im Jahr 2023 monat­lich nicht mehr bezahlen als 152,12 Euro (bzw. 169,58 Euro für Kinder­lose).

Gut zu wissen:

Die soziale Pflegeversicherung (SPV) erhält zur Gegen­finan­zierung einen Zuschuss aus Steuer­mitteln von jährlich einer Milliarde Euro. Die Beiträge werden also künst­lich herunter subven­tioniert. Ob und wann es zu einer Erhöhung des Beitrags­satzes in der SPV kommt, ist noch nicht absehbar.

Wir gehen aber davon aus, dass eine Beitrags­satzer­höhung (neben der schon beschlossenen Erhöhung der Beitrags­bemessungs­grenze) unum­gäng­lich wird.

Die gute Nachricht

Privatversicherte zahlen weniger


Trotz deutlicher Erhöhung immer noch unter den Beiträgen der sozialen Pflegeversicherung (SPV)

Ab 2023 beträgt der durchschnitt­liche Monats­beitrag in der PPV rund 104 Euro. Damit liegt er weiter­hin deutlich unter den Beiträgen in der SPV, die für kinder­lose Durch­schnitts­ver­diener*innen rund 122 Euro und bei Ein­künften an der Bemessungs­grenze nahezu 170 Euro betragen.

Mit anderen Worten: Die Kund*innen der PKV haben bisher monat­lich Beiträge gespart und obwohl der Abstand durch die hohe BAP kleiner geworden ist, ist die Beitrags­belastung in der PKV deut­lich niedriger.

Und die noch bessere Nachricht: In den Beiträgen der PPV ist ein hoher Spar­beitrag enthalten (Stich­wort Alterungs­rück­stellung). In der deutlich teureren SPV nicht. Somit sorgen die Kund*innen mit geringe­rem Beitrag schon heute fürs Alter vor.

Jede Reform bedeutet mehr Leistung

Folgende Grafik zeigt eindrucksvoll die Korrelation zwischen Pflege­reformen und Leistungs­aufwänden. Die Leistungs­erweite­rungen, die den Versicherten Vorteile und Entlas­tungen bringen, müssen finan­ziert werden.

Kostenanstieg durch Pflegereformen: Entwicklung der letzten Jahre

Steigende Beiträge – auch bei der sozialen Pflege­pflicht­versiche­rung (SPV)

Natürlich ist die SPV von steigenden Leistungen und Leistungs­empfängern bzw. Leistungs­empfänge­rinnen ebenso betroffen.

Auch hier zeigt sich eine deutliche Beitrags­entwicklung nach oben:

Im Jahre 1995 hat man mit einem Beitrags­satz von 1,0 Prozent begonnen, der sich bis heute auf 3,05 Prozent steigerte. Gleichzeitig stieg die Beitrags­bemessungs­grenze von rund 3.000 Euro auf inzwischen fast 5.000 Euro.

Dies entspricht einer Höchst­beitrags­steigerung von 29,91 Euro im Jahre 1995 auf 152,12 Euro (ab 1. Januar 2023) in der Pflege­pflicht­versiche­rung. Seit dem Jahre 2005 wird ein Beitrags­zuschlag für Kinder­lose einge­führt. Dieser beträgt seit Januar 2022 3,4 Prozent. Er führt dazu, dass der monat­liche Höchst­betrag für diesen Personen­kreis ab 1. Januar 2023 169,58 Euro beträgt.

Die Entwicklung des Höchstbeitrags bei der sozialen Pflegepflichtversicherung

Ein Blick in die Zukunft

Alle Experten sind sich einig, dass die deutsche Gesell­schaft zuneh­mend altert. Die Folgen treffen den Pflege­sektor in beson­derem Maße. Zum einen steigt die Anzahl der zu pflegenden Personen stetig, zum anderen finden sich auf dem Arbeits­markt immer weniger Pflege­kräfte. Dies ist eine große Heraus­forde­rung für die Pflege­pflicht­versiche­rung.

Erschwerend kommt hinzu, dass der Anteil an Senioren im Laufe der nächsten 20 Jahre enorm wächst.

Alterung der Bevölkerung in Deutschland
Die junge Generation trägt die Lasten



Bisher hat es keine Pflegereform geschafft, eine Patent­lösung für die finan­zielle Aufstel­lung und vor allem den Umgang mit den demogra­phischen Erkennt­nissen zu liefern.

Die Belastungen werden höher und in erster Linie von den Steuer­zahlern zu stemmen sein. Berech­nungen des Wissen­schaft­lichen Instituts der Privaten Kranken­versicherung (WIP) zufolge müsste der Bundes­zuschuss zur SPV bis 2030 von anfangs eine Milliarde Euro auf 10,4 Milliarden Euro pro Jahr steigen.

Insgesamt wären bis 2030 bereits 60,5 Milliarden Euro Bundes­zuschuss notwendig. Würde man den Berech­nungen die Ein- und Ausgabe­entwicklung der vergange­nen 20 Jahre zugrunde legen, wäre schon bis 2030 ein Bundes­zuschuss in Höhe von 32,1 Mrd. Euro pro Jahr fällig.

Pflege-Beiträge: Massiver Anstieg in Sicht



Ziel im Auge behalten

Perspektivisch geht es um die nach­haltige Sicherung der Pflege­leistungen in einer altern­den Gesell­schaft und die Förde­rung von privater Pflege­vorsorge.

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