Resturlaub: Mit Blick auf's Meer können die mitgebrachten Bücher in Ruhe gelesen werden.

Regelungen zum Resturlaub

Ob wegen Krankheit, Elternzeit oder einfach, weil das wichtige Mega-Projekt es nicht zuließ: Es gibt durchaus triftige Gründe, weshalb Arbeitnehmer ihren Jahresurlaub nicht voll ausschöpfen. Dann stellt sich spätestens im vierten Quartal mancherorts die Frage: Kann man Resturlaub automatisch mit ins neue Jahr retten? Und wann verfallen Resturlaubstage eigentlich?

Der Gothaer Ratgeber gibt einen Überblick zu den rechtlichen Bestimmungen beim Thema Resturlaub.

Resturlaub? Was Sie dürfen – und was nicht

Bezahlter Urlaub – dabei handelt es sich um keine Nettigkeit Ihres Arbeitgebers, sondern um ein Recht, mit dem der Gesetzgeber Ihre Arbeitskraft dauerhaft erhalten will. Geregelt ist das Ganze im Bundesurlaubsgesetz, kurz: BUrlG. Das BUrlG regelt zum Beispiel, wie viel Urlaubsanspruch ein Angestellter hat: Vier Wochen im Jahr müssen es mindestens sein. Bei einer Sechs-Tage-Woche bedeutet das also 24 Urlaubstage, bei einer Fünf-Tage-Woche sind es 20 Urlaubstage. Individuelle Arbeits- oder Tarifverträge gewähren durchaus mehr Tage, hier lohnt ein Blick in den eigenen Vertrag. Aus dem Zweck des Urlaubs – dem Erhalt der Leistungsfähigkeit – ergibt sich auch, dass er nicht so ohne Weiteres ausfallen oder beliebig verschoben werden darf.

Und so gilt im Allgemeinen: Arbeitnehmer UND Arbeitgeber müssen gemeinsam darauf achten, dass Sie von den bezahlten freien Tagen auch regelmäßig Gebrauch machen. Gelingt das nicht, verfällt der Urlaubsanspruch an Silvester ersatzlos, denn im BUrlG ist der Anspruch kalenderjährlich geregelt. Doch natürlich gibt es Ausnahmen von dieser Regel. Der Gothaer Ratgeber stellt die wichtigsten vor.

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Sonderregelungen bei Krankheit, Elternzeit und Co.

Laut BUrlG ist die "Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen." Zu den betrieblichen Gründen kann zum Beispiel ein ungewöhnlich hohes Auftragsvolumen oder die dringend nötige Vertretung eines ausgefallenen Kollegen gehören. 'In der Person liegende Gründe' sind in der Regel krankheitsbedingte Ausfallzeiten oder Elternzeiten. Auch denkbar: Wer im Juni eine neue Stelle antritt und in der sechsmonatigen Probezeit keinen Urlaub nehmen darf, wird sich eventuell schwertun, den angesammelten Jahresurlaub komplett im Dezember zu nehmen.

Resturlaub muss generell am Stück und im ersten Quartal des Folgejahres genommen werden. Doch auch hier gibt’s wieder eine Ausnahme: Bei Langzeiterkrankungen verlängert sich die Frist auf insgesamt 15 Monate, Resturlaub aus 2021 könnten Sie dann bis spätestens Ende März 2023 nehmen.

Wichtig zu wissen: Sämtliche Rechtsansprüche beziehen sich stets ausschließlich auf den im BUrlG geregelten Urlaub. Ob Mehrurlaub – wie er in Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag individuell geregelt ist – ebenfalls als Resturlaub übertragen werden kann, ist eine Frage der Absprache zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber.

Und wie sieht’s bei Kündigung aus? Gibt es ein Recht auf Auszahlung?

Bei einer Kündigung stellt sich die Frage, wie mit den restlichen Urlaubstagen umgegangen werden soll. Der Resturlaub darf grundsätzlich nicht verweigert werden. In Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber aber darauf bestehen, dass Sie den restlichen Urlaub nicht nehmen, um zum Beispiel den Nachfolger einzuarbeiten oder wichtige Projekte abzuschließen. Noch nicht genommener Urlaub muss Ihnen abgegolten werden.

Wichtig dabei: Den vollen Anspruch auf Jahresurlaub haben Sie erst ab Juli. Endet das Arbeitsverhältnis in der ersten Jahreshälfte, haben Sie lediglich ein Anrecht auf anteilhafte Nutzung der Urlaubstage – also ein Zwölftel für jeden Arbeitsmonat. Beispiel: Stehen Ihnen 2,5 Urlaubstage pro Monat zu und das Arbeitsverhältnis läuft Ende März aus, haben Sie Anspruch auf 7,5 Urlaubstage.

Fazit

Wer seinen Urlaub ins neue Jahr übertragen möchte, braucht dafür dringende betriebliche oder personenbedingte Gründe wie Krankheit oder Elternzeit – und muss den Resturlaub bei seinem Arbeitgeber beantragen.

Endet ein Arbeitsverhältnis und das Urlaubskonto ist noch im Plus, haben Sie Anspruch auf Abgeltung durch den Arbeitgeber.

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