Wo darf man mit dem E-Scooter fahren?

E-Scooter er­freuen sich im­mer grö­ßerer Beliebt­heit. In vielen Groß­städten er­obern die Tret­roller die Stra­ßen: Allein in Ber­lin stel­len die drei größ­ten Leih­anbieter rund 11.000 "elek­trische Tret­roller" zur Ver­fügung. Und auch die Zahl an Rol­lern in Privat­besitz nimmt zu. Doch die Fort­bewegungs­mittel spal­ten die Gesell­schaft. Nut­zer*innen schätzen die flin­ken Rol­ler. Aber Fuß­gänger*innen är­gern sich über ver­sperrte Geh­wege und E-Scooter-Fahrer*innen. Denn man­che ra­sen rück­sichts­los über den Bürger­steig. Hier les­en Sie, wann und wo man mit dem E-Scooter fah­ren darf.

Mann auf einem E-Scooter

Was sind E-Scooter?

E-Scooter sind Tret­roller mit Elektro­motor und Akku. Ihre Ge­schwindig­keit steuern die Nutzer*innen über einen Dreh­griff am Len­ker. Die Frage "Wo darf ich mit dem E-Scooter fahren?" re­gelt seit dem Jahr 2019 die Elektro­kleinst­fahr­zeuge-Ver­ord­nung (EKV). Diese Rege­lung legt unter and­erem fest, dass E-Rol­ler und Seg­ways (elek­trische Steh­roller) mindes­tens sechs km/h und ma­ximal 20 km/h schnell sein dür­fen. E-Scooter dür­fen nicht mehr als 500 Watt Leis­tung haben. Ohne Fah­rer*in dürfen sie nicht mehr als 55 Kilo wie­gen. Der elek­trische Tret­roller be­nötigt zu­dem fol­gende Mindest­ausstat­tung:

  • Be­leuch­tung vorne und hinten (auch ab­nehmbar möglich)
  • Klingel
  • Gelbe Reflek­toren an den Sei­ten oder reflek­tierende Weiß­wand­reifen
  • Zwei von­einander unab­hängige Brem­sen (wo­bei eine Brem­se allein mindes­tens 44 Pro­zent der Mindest­brems­kraft auf­bringen muss)

Alles was Sie zu E-Scootern wissen müssen

E-Scooter-Versicherung

Damit Sie im Straßen­verkehr einen E-Scooter fah­ren dürfen, benö­tigt das Fahr­zeug eine Betriebs­erlaubnis. Mittler­weile bean­tragen die meisten Her­steller eine All­gemeine Betriebs­erlaubnis (ABE) beim Kraft­fahrt­bundesamt. Damit ent­fällt die teure und auf­wendige Einzel­abnahme der Rol­ler bei einem Prüf­institut wie dem TÜV.

Die Ver­ordnung sieht vor, dass Sie ähn­lich wie beim Mo­fa oder einem 50-Kubik­zentimer-Motor­roller mindes­tens eine spe­zielle Haftpflichtversicherung ab­schließen müs­sen. Sie erhal­ten ein Ver­sicherungs­kenn­zeichen. Wie beim Mofa gilt es vom 01.03. eines Jah­res bis zum 28.02. des Folge­jahres. Das Folien­kenn­zeichen sieht aus wie ein Mofa-Kenn­zeichen. Es ist aber kleiner. Das Kenn­zeichen muss hin­ten auf dem E-Scooter gut sicht­bar be­festigt sein. So kön­nen Sie auf öffent­lichen We­gen E-Scooter fah­ren.

Bei der Gothaer schlie­ßen Sie die Versicherung für Ihren E-Scooter be­quem on­line ab. Der Gesetz­geber ver­langt wie beim Auto eine Haft­pflicht­versicherung. So dür­fen Sie am Straßen­verkehr teil­nehmen. Zusätz­lich haben Sie die Mög­lichkeit, eine Teil­kasko-Ver­siche­rung mit 150 Euro Selbst­beteili­gung abzu­schließen. Dann greift die Ver­siche­rung auch bei:

  • Dieb­stahl
  • Natur­gewalten (Hagel, Überschwemmung)
  • Grober Fah­rlässigkeit
  • Explo­sion oder Brand (Brand­gefahr durch den Akku)
  • Kurz­schluss in der Ver­kabelung
  • Zusam­menstoß mit Tieren

Um einen E-Scooter zu fahren, benö­tigen Sie kei­nen Führer­schein. Aller­dings dürfen Jugend­liche erst ab 14 Jah­ren E-Roller fah­ren. Der erste Gesetz­entwurf sah eine Helm­pflicht vor. Diese wurde in der gül­tigen Fas­sung der Elektro­kleinst­fahr­zeuge-Verord­nung je­doch wieder ver­worfen. Trotz­dem ist ein Helm sehr empfeh­lenswert. Denn eine Voll­bremsung bei 20 km/h führt schnell zum Sturz. Außer­dem schätzen viele andere Ver­kehrs­teil­nehmer*innen die elek­trischen Tret­roller falsch ein oder über­sehen sie ganz und schneiden sie.

E-Scooter fahren und Alkohol trinken: Ist das erlaubt?

Wenn Sie auf einer Fei­er oder in ei­nem Club zu tief ins Glas ge­schaut haben, stellt ein E-Scooter keine Alter­native zum Au­to dar. Denn so­bald Sie E-Scooter fah­ren, gel­ten die glei­chen Grenz­werte für Alkohol wie für Auto­fahrende. Das heißt:

  • Bitte be­achten Sie, dass Sie be­reits ab 0,3 Pro­mille Alko­hol im Blut eine Straf­tat be­gehen. Dies gilt, wenn Sie E-Scooter fahren und Auf­fällig­keiten (wie Schlangen­linien fahren) zeigen oder einen Un­fall ver­ursachen.
  • Auch wenn Sie keine alkohol­bedingten Ausfall­erschei­nungen zeigen, können Sie eine Ordnungswidrigkeit begehen. Sobald die Polizei einen Blut­alkohol­wert zwischen 0,5 und 1,09 Pro­mille feststellt, be­gehen Sie eine Ordnungs­widrigkeit. Der üb­liche Straf­rahmen liegt bei
    • einem Monat Fahr­verbot
    • zwei Punk­ten in der Verkehrs­sünder­kartei
    • und 500 Euro Geld­buße.
  • Ab 1,1 Pro­mille be­gehen Sie auch ohne Auf­fällig­keiten durch Alko­hol eine Straf­tat. Das be­deutet:
    • Ent­zug der Fahr­erlaubnis
    • drei Punkte in der Verkehrs­sünder­kartei
    • und Geld- oder Frei­heits­strafe.
  • Achtung! Für Fahr­ende unter 21 Jahre und Fah­rende in der Probe­zeit gilt die Null-Promille-Grenze. Diese Nutzer­gruppe darf unter Alkohol­einfluss auf gar keinen Fall E-Scooter fah­ren.

Fazit

E-Scooter erwei­tern die Möglich­keiten der Mobi­lität. Sie bie­ten sich für kürzere We­ge oder in Kombi­nation mit dem ÖPNV an. Unver­zichtbar ist aller­dings eine ent­sprechende Ver­siche­rung. Diese müs­sen Sie unbe­dingt noch vor der ersten Probe­fahrt abschlie­ßen.

Fragen & Antworten zum E-Scooter

Wo darf ich E-Scooter fahren?

E-Scooter ge­hören im­mer auf den Rad­weg. Fah­rer*innen eines E-Tret­rollers sind sogar dazu ver­pflichtet, Rad­wege und Fahrrad­streifen zu be­nutzen, bei denen für Fahr­räder keine Be­nutzungs­pflicht besteht. Dies ist der Fall, wenn zum Bei­spiel kein blaues Rad­wege­zeichen oder das Ver­kehrs­zeichen 237 vor­handen ist. Sofern ein als Rad­weg ange­legter Fahrt­streifen zu erken­nen ist, müs­sen Sie dort mit dem E-Scooter fah­ren. Weiter­hin gilt:

  • Auf Fuß­wegen und in Fußgänger­zonen dürfen Sie nicht E-Scooter fah­ren.
  • Sollte eine Fuß­gänger­zone durch das Zusatz­schild "Fahrräder frei" für diese befahr­bar sein, gilt das nicht für E-Scooter.
  • Aller­dings dürfen Sie mit einem E-Roller falsch herum in eine Einbahn­straße fahren, wenn die Fahrt­richtung für Fahr­räder freige­geben ist.
  • Auf Fuß­wegen oder in Fußgänger­zonen dürfen Sie nur dann E-Scooter fah­ren, wenn das Zusatz­schild "Elektro­kleinst­fahrzeuge frei" die Fläche zur Benut­zung frei­gibt.
  • Ist kein Rad­weg vor­handen, müs­sen Sie auf der Straße E-Scooter fah­ren.
  • In verkehrs­beruhigten Zonen (Spiel­straße) ist das "Rol­lern" in Schritt­geschwindig­keit erlaubt
  • Eben­falls tabu sind alle Wege, deren Benut­zung für Fahr­zeuge aller Art, Autos, Motor­räder oder Fah­rräder ver­boten ist.
  • Auch auf Auto­bahnen und Kraft­fahr­straßen hat ein E-Scooter nichts ver­loren.

E-Scooter zu zweit fahren: Ist das erlaubt?

Nein! Im­mer nur eine Person darf einen E-Scooter fah­ren. Auch die Mit­nahme von Kin­dern (zum Bei­spiel in einer Rücken­trage) ist nicht er­laubt.

Wer zahlt bei Unfällen mit dem E-Scooter?

Für Schäden Drit­ter steht die Haft­pflicht­ver­siche­rung ein. Beschä­digungen am Rol­ler lassen sich teil­weise über die Teil­kasko-Versiche­rung ab­decken. Empfehlens­wert für alle Fah­rende ist zu­dem eine private Unfallversicherung.

Welche Ampel gilt für E-Roller-Fahrende?

Ist nur eine nor­male Ampel­anlage vor­handen, richten Sie sich mit dem E-Scooter nach den Licht­zeichen für die Auto­fahrer*innen. Gibt es da­gegen eigene Am­peln für Rad­fahrende, sind diese für Sie maß­geblich.

Darf der E-Scooter mit in Bus und Bahn?

In den Fern­zügen der Deut­schen Bahn gel­ten zusammen­geklappte E-Scooter als Hand­gepäck. Sie werden kosten­los trans­portiert. Nah­verkehrs­unterneh­men regeln das sehr unter­schiedlich. Einige erlau­ben die kosten­lose Mit­nahme von zusammen­geklappten Tret­rollern. Einige schlie­ßen nicht falt­bare Model­le von der Mit­nahme aus oder sie verlan­gen ein Zusatz­ticket.

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