Tipps für die Steuererklärung während der Pandemie

Expertentipps für die Steuererklärung 2020

Ob Homeoffice-Pauschale, Kurzarbeitergeld oder Kinderbonus: Aufgrund der Pandemie ist besondere Aufmerksamkeit bei der Steuererklärung erforderlich. Vor allem für Arbeitnehmer gibt’s wichtige Änderungen – die bares Geld wert sein können.

Wir haben die wichtigsten Tipps für Sie zusammengestellt.

Der Countdown läuft: Steuererklärung für 2020 schon fertig?

"Ach, das mache ich später. Lieber erstmal einen schönen Kaffee!" Kennen Sie das? Dann leiden Sie vielleicht auch unter Aufschieberitis – oder Prokrastination, wie die Fachleute es nennen. Das Phänomen ist weit verbreitet – und beim Thema Steuererklärung gleich doppelt ärgerlich. Denn zum einen kommen Sie – sofern Sie zu denjenigen gehören, die zur Abgabe verpflichtet sind – nicht um die Abgabe herum. Und zum anderen kostet Sie das Aufschieben im schlimmsten Fall sogar Geld, zum Beispiel, wenn Sie wegen ablaufender Fristen Zuschläge zahlen müssen.

Apropos Frist: Wer die Erklärung selbst abgibt, hat seit 2019 bis Ende Juli des Folgejahres Zeit. Da der Monatswechsel in diesem Jahr aber auf ein Wochenende fällt, muss die Erklärung für 2020 erst spätestens am 2. August 2021 beim Fiskus eingegangen sein. Wenn Sie diesen Abgabetermin nicht einhalten können, können Sie beim Finanzamt rechtzeitig einen Antrag auf Fristverlängerung stellen – oder sich von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beim Anfertigen der Steuererklärung unterstützen lassen. So verlängert sich die Abgabefrist automatisch bis Ende Februar 2022.

Eine junge Frau sitzt an ihrer Steuererklärung um die Frist einzuhalten.

Wer das Thema jedoch nicht auf die lange Bank schieben möchte, sollte so langsam aber sicher tätig werden. Dabei stellen sich – vor allem aufgrund der Pandemie – fürs Jahr 2020 ganz neue Fragen: Lohnt sich die Homeoffice-Pauschale – oder doch wie bisher das Absetzen der Pendlerkilometer? Und gehört der Kinderbonus in die Steuererklärung?

Die wichtigsten Antworten zur Einkommenssteuererklärung 2020 gibt’s hier für Sie im Gothaer Ratgeber.

Homeoffice absetzen – (wie) geht das?

Wenn alles gut geht und wir die Corona-Pandemie irgendwann wieder hinter uns lassen können, wird vermutlich eine der wichtigsten Erkenntnisse des Jahres 2020 bleiben: Arbeiten von zu Hause funktioniert. Doch der Umstand, dass viele Unternehmen es geschafft haben, ihre Mitarbeiter ins Homeoffice zu schicken, hat auch eine steuerliche Dimension: Für viele Berufstätige fallen nämlich bisherige Werbungskosten wie die Pendler-Kilometer weg. Stattdessen musste vielerorts in die heimische Büroausstattung und IT investiert werden. Daher stellt sich die Frage: Wie gibt man das alles eigentlich in der Steuererklärung an? Wie hoch die Werbungskosten sind, die Sie für 2020 geltend machen können, hängt maßgeblich davon ab, ob Sie tatsächlich ein Arbeitszimmer im steuerrechtlichen Sinn haben oder nur die neue Homeoffice-Pauschale in Anspruch nehmen können.

Homeoffice-Pauschale

Wenn Sie im Wohnzimmer oder am Küchentisch arbeiten – wenn also kein abgetrenntes Arbeitszimmer zur Verfügung steht, können Sie dennoch Kosten geltend machen – dank der neuen Homeoffice-Pauschale. Das Finanzamt erkennt pauschal fünf Euro an für jeden Tag, an dem ausschließlich von zuhause gearbeitet wurde. Der Betrag ist allerdings gedeckelt, mehr als 600 Euro dürfen nicht eingetragen werden. Diese Summe erreichen Sie bei 120 Tagen im Homeoffice.

Nachteil: Die neue Pauschale wirkt sich nur bei Arbeitnehmern aus, die über 1.000 Euro bei ihren gesamten Werbungskosten kommen. Denn die Homeoffice-Pauschale ist Bestandteil der Werbungskostenpauschale. Das bedeutet: Wenn Sie keine weiteren Werbungskosten abzusetzen haben oder insgesamt nicht über die Grenze von 1.000 Euro kommen, haben Sie nichts von der neuen Regelung. Für viele Beschäftigte, die zusätzlich zur Heimarbeit regelmäßig weiter ins Büro pendeln, lohnt sich die Homeoffice-Pauschale eher nicht. Denn pro Arbeitstag kann nur entweder die Entfernungspauschale oder die Homeoffice-Pauschale angegeben werden. Wer in der Regel mehr als 17 Kilometer zur Arbeit fährt, kann durch die Entfernungspauschale also mehr absetzen als für einen Arbeitstag in den eigenen vier Wänden.

Kurzarbeit wegen Corona?

Zwischenzeitlich waren im Jahr 2020 mehr als sechs Millionen Arbeitnehmer in Kurzarbeit – historischer Rekord! Die gute Nachricht: Das vom Arbeitgeber ausgezahlte Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Die schlechte: Es erhöht den Steuersatz auf Ihre steuerpflichtigen Einkünfte, also zum Beispiel Ihr Gehalt oder Mieteinkünfte. Steuer-Experten würden sagen: Das Kurzarbeitergeld unterliegt dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass das Kurzarbeitergeld im Rahmen der Steuererklärung im Nachhinein zum regulären Arbeitslohn hinzugerechnet wird. Es erhöht somit die Bemessungsgrundlage und den Steuersatz für das regulär ausbezahlte Gehalt.

Klingt kompliziert? Ein Beispiel: Normalerweise wären nach Lohnsteuertabelle 20 Prozent Steuer für Ihr Gehalt fällig gewesen. Wenn Sie aber einige Zeit Kurzarbeitergeld erhalten haben, wird dieses Kurzarbeitergeld zu Ihrem Gehalt dazugerechnet. So steigt Ihr Steuersatz für dieses fiktive Gesamt-Brutto laut Lohnsteuertabelle auf 22 Prozent, denn dank Steuerprogression werden höhere Gehälter eben auch stärker besteuert. Sie bezahlen also für jeden Euro Gehalt – nicht aber fürs Kurzarbeitergeld selbst – 2 Prozent mehr Steuern. Bei einem Bruttogehalt von 40.000 Euro wären es also statt 8.000 Euro 8.800 Euro, die Sie ans Finanzamt abführen müssten.

Übrigens: Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld sind hingegen steuerfrei. Diese Regelung wurde durch das Jahressteuergesetz 2020 sogar bis Ende 2021 verlängert.

Zwei Kinder freuen sich, dass ihre Eltern durch die Steuererklärung Geld zurück bekommen haben.

Kinder und Corona – was ist steuerlich zu beachten?

Kinderbonus

Insgesamt erhielten Eltern 2020 einen Kinderbonus in Höhe von 300 Euro – und zwar für jedes Kind, für das sie mindestens einen Monat lang Anspruch auf Kindergeld hatten. Wie das reguläre Kindergeld rechnet der Fiskus aber auch den Kinderbonus auf den Kinderfreibetrag an. Im Klartext heißt das: Nur Ehepaare mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen bis zu rund 68.000 Euro profitieren vom Bonus, bei einzeln veranlagten Steuerzahlern schmilzt der Vorteil sogar bereits bei rund der Hälfte (ca. 34.000 Euro) zusammen.

Kinderbetreuung

In der Coronakrise mussten viele Eltern wegen geschlossener Kitas und Schulen ihre Arbeitszeit vorübergehend reduzieren. Wenn auch Sie zum Beispiel unbezahlten Urlaub nehmen mussten, haben Sie möglicherweise eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten. Diese Ausgleichszahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz sind glücklicherweise steuerfrei, unterliegen aber – wie das Kurzarbeitergeld – dem Progressionsvorbehalt.

Fazit

Wer selbst die Steuererklärung anfertigen möchte, sollte auf die Fristen achten und die Unterlagen bis spätestens 2. August beim zuständigen Finanzamt einreichen. Im Corona-Jahr 2020 ergeben sich vor allem durchs Arbeiten von zu Hause neue Möglichkeiten, Kosten abzusetzen – und bares Geld zu sparen.

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