Mehrere Faktoren können dazu führen, dass bei einem/einer privat Krankenversicherten eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung eintritt. Grund hierfür ist häufig die Kürzung bzw. der Wegfall des Arbeitsentgeltes oder der Anstieg der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG). Wenn der/die Versicherte privat krankenversichert bleiben möchte, ist dies in folgenden Fällen möglich:
- Einkommen sinkt unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze
- Teilzeitbeschäftigung
- Arbeitslosigkeit
- Studenten, Praktikanten, Auszubildende des Zweiten Bildungsweges
- Rehabilitanden
- Behinderte Menschen
Einkommen sinkt unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird jährlich zu Jahresbeginn festgesetzt. Dadurch kann es passieren, dass ein*e Arbeitnehmer*in wieder krankenversicherungspflichtig wird. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist möglich und der/die Versicherte kann weiter privat krankenversichert bleiben.
Teilzeitbeschäftigung
Wenn die Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird, kann das Einkommen unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze sinken. In diesem Fall ist eine Befreiung möglich.
Wer versicherungspflichtig wird, weil er seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt hat und sein Einkommen deshalb unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze sinkt, kann sich befreien lassen. Das gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluss an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber bzw. einer anderen Arbeitgeberin ein entsprechendes Teilzeitarbeitsverhältnis aufnehmen.
Voraussetzung ist, dass der/die Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei war. Der Anspruch auf Arbeitgeber-Zuschuss für die Krankenversicherung bleibt bestehen.
Arbeitslosigkeit
Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld werden versicherungspflichtig. Wer bereits fünf Jahre vor Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld privat versichert war, kann sich innerhalb von drei Monaten befreien lassen.
Student*innen, Praktikant*innen, Auszubildende des Zweiten Bildungsweges
Versicherungspflichtig wird, wer sich als Student*in an einer staatlichen oder staatlich anerkannten, in Deutschland ansässigen Hochschule einschreibt. Man kann sich innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht befreien lassen. Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Einschreiben im ersten Semester, dem Ausscheiden aus einer anderen weiteren Versicherungspflicht oder aus der Familienversicherung. Für die Befreiung ist kein Nachweis einer privaten Krankenversicherung erforderlich. Ein fehlender Nachweis hat keinen Einfluss auf die Einschreibung beziehungsweise Annahme der Rückmeldung, Ausnahme: Saarland.
Der Gesetzgeber hat die Versicherungspflicht auf eine Höchstdauer der Fachstudienzeit und auf ein Höchstalter begrenzt. In der Regel ist dies das 14. Fachsemester, spätestens jedoch die Vollendung des 30. Lebensjahres. Darüber hinaus bleibt der Student bzw. die Studentin nur dann versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung, familiäre oder persönliche Gründe, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Studienzeit rechtfertigen. BAföG-Empfänger*innen erhalten bei Nachweis vom Amt für Ausbildungsförderung einen Zuschuss zur Krankenversicherung.
Personen, die eine berufspraktische Tätigkeit ausüben, die in einer Studien- oder Prüfungsverordnung vorgeschrieben ist, Personen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt beschäftigt werden und Auszubildende des Zweiten Bildungsweges, die sich in einem nach dem BAföG förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnittes befinden, können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Hier gilt die gleiche Antragsfrist wie für Student*innen.
Nicht krankenversicherungspflichtig sind Teilnehmer*innen an studienvorbereitenden Sprachkursen oder Studienkollegs, da sie noch kein Fachsemester absolviert haben und deshalb nicht als Student*innen gelten (im Sinne der Sozialversicherung). Das gilt auch dann nicht, wenn für die Teilnahme an diesen Kursen eine Einschreibung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule erforderlich ist.
Rehabilitanden
Krankenversicherungspflichtig ist, wer Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhält, soweit diese nicht nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht werden. Diese Maßnahmen werden entweder von der Bundesanstalt für Arbeit oder vom Träger der Rentenversicherung durchgeführt. Eine Befreiung für die Dauer der Maßnahme ist möglich. Sie setzt voraus, dass erst durch die Teilhabe am Arbeitsleben Versicherungspflicht eintritt. Bezieher von Übergangsgeld aufgrund der Teilnahme an den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die von der Versicherungspflicht befreit sind, erhalten vom zuständigen Leistungsträger einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag.
Behinderte Menschen
Behinderte Menschen, die in nach dem Schwerbehindertengesetz anerkannten Werkstätten oder in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtung in Heimarbeit tätig sind, können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Das gleiche gilt für behinderte Menschen, die in Heimen, Anstalten oder vergleichbaren Einrichtungen eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines/einer voll erwerbsfähigen Beschäftigten entspricht. Es gibt keinen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag.
Achtung:
Die Befreiung ist unwiderruflich und zwar solange der die Versicherungspflicht auslösende Grund, der dem Befreiungsantrag zugrunde liegt, noch andauert.
Der Befreiungsantrag muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht gestellt werden. Wenn keine Leistungen mehr in Anspruch genommen wurden, wirkt die Befreiung von Beginn der Leistungspflicht an, ansonsten mit dem Monat, der auf die Antragstellung folgt.
Für die Befreiung ist diejenige gesetzliche Krankenkasse zuständig, die die Krankenversicherungspflicht durchführen würde - also entweder die Kasse, wo der/die Versicherte zur Zeit versichert ist oder die, bei der der/die Versicherte zuletzt versichert war. Bestand auch früher keine Versicherungspflicht, dann kann jede wählbare Krankenkasse die Befreiung durchführen.
Sonderregelung ab dem 55. Lebensjahr
Krankenversicherungspflicht besteht nicht, wenn jemand das 55. Lebensjahr vollendet hat. Ab diesem Zeitpunkt ist eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung nicht mehr möglich.