Eigentumswechsel in der Wohngebäudeversicherung
Wir geben Ihnen einen Überblick über die Besonderheiten und den Ablauf bei einem Eigentümerwechsel einer Immobilie bezogen auf den Versicherungsschutz in der Wohngebäudeversicherung.
Wir geben Ihnen einen Überblick über die Besonderheiten und den Ablauf bei einem Eigentümerwechsel einer Immobilie bezogen auf den Versicherungsschutz in der Wohngebäudeversicherung.
Der Gesetzgeber sieht im Versicherungsvertragsgesetz (VVG - §95 Nr. 1) vor, dass bei einem Verkauf eines Gebäudes die Gebäudeversicherung kraft Gesetz auf den Erwerber bzw. die Erwerberin übergeht.
Der Vertrag geht auf den Erwerber bzw. die Erwerberin über, sobald diese*r Eigentümer*in der erworbenen Immobilie ist. Der maßgebliche Zeitpunkt hierfür ist seine/ihre Eintragung im Grundbuch, der Abteilung 1.
Bestehen zum Zeitpunkt der Grundbucheintragung (Abteilung 1) Zahlungsrückstände, haften sowohl der/die Erwerber*in als auch der/die Veräußerer*in als Gesamtschuldner*in (§95 Nr. 3 VVG).
Tipp: Besprechen Sie daher beim Notar bzw. bei der Notarin auch die Modalitäten zur Beitragszahlung.
Der Vertrag kann durch den/die Erwerber*in innerhalb eines Monats nach seiner/ihrer Eintragung im Grundbuch (Abteilung I) gekündigt werden. Erhält der Erwerber bzw. die Erwerberin erst nach Grundbucheintragung (Abteilung 1) Kenntnis über die Versicherung, beginnt die einmonatige Kündigungsfrist ab diesem Zeitpunkt. Die Kündigung kann mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode erfolgen (§96 Nr. 2 VVG).
Für den/die Veräußerer*in besteht im Falle eines Gebäudeverkaufs kein Kündigungsrecht.
Diese Regelung des Gesetzgebers dient zum Schutz des Erwerbers bzw. der Erwerberin. Sie stellt sicher, dass diese*r nahtlos Versicherungsschutz genießt, ohne eine neue Versicherung abschließen zu müssen.
Tipp: Vereinbaren Sie im Kaufvertrag, dass der/die Erwerber*in Ihnen die gezahlten Beiträge für den Zeitraum nach der Besitzübernahme erstattet.
In beiden Fällen gehen die bereits gezahlten Beiträge auch auf den Erwerber bzw. die Erwerberin über.
Erfolgt die Kündigung des Käufers bzw. der Käuferin mit sofortiger Wirkung, wird der überschüssige Beitrag an den/die Veräußerer*in zurückerstattet.