Warum ändern sich die Bei­träge in Ihrer Wohn­gebäude­versicherung?

Mit Ihrer Wohngebäudeversicherung ist Ihr Haus bestens ge­schützt und Sie haben sich mit der Gothaer für einen starken Partner ent­schieden.

Familie mit Hund spielt Frisbee vor ihrem Haus

Drei potenzielle Ursachen für die Ver­ände­rung Ihres Ver­siche­rungs­beitrags

  • Anpassungsfaktor hat sich verändert

    Kostensteigerungen im Bau­ge­werbe werden berück­sichtigt

  • Beitragsanpassung
    (BAP)

    Nur wenn die Entwicklung der Schadenaufwendungen es erfordert

  • Individuelle
    Vereinbarungen

    Können sich zusätz­lich auf die Beitrags­höhe aus­wirken

Fragen zum Anpassungsfaktor

Wozu dient der Anpassungs­faktor?

Der Anpassungsfaktor dient in der glei­ten­den Neu­wert­ver­siche­rung von Wohn­gebäu­den dazu, die in Prei­sen des Jahres 1914 berech­neten Ver­siche­rungs­sum­men, Ent­schädi­gungs­gren­zen und den Bei­trag auf das heutige Preis­niveau in Euro umzu­rechnen.

Der Anpassungsfaktor stellt sicher, dass sich die Versiche­rungs­leistung im Scha­dens­fall an die Kosten­ände­rungen im Bau­wesen anpasst.

Hierdurch ist gewährleistet, dass wir im Scha­dens­fall keine Kürzung vor­neh­men, sofern die Ver­siche­rungs­summe bei Antrag­stellung korrekt ermit­telt wurde. Ein auf­grund der richtigen Ermitt­lung der Versiche­rungs­summe verein­barter Unter­versiche­rungs­verzicht bleibt somit bestehen. Gleich­zeitig ist damit eine Erhö­hung des Beitrags ver­bunden.

Wie wird der Anpas­sungs­faktor ermittelt?

Der Anpassungsfaktor setzt sich aus zwei Indizes zusammen:

  • (1) Baupreisindex zu 80 Prozent (bei­spiels­weise Material­kosten)
  • (2) Tariflohnindex für das Bau­ge­werbe zu 20 Prozent

Die Anpassung der beiden Indizes wird auf Basis von Daten des Statis­tischen Bundes­amts ermit­telt. Der Gesamt­verband der Deutschen Ver­siche­rungs­wirtschaft (GDV) be­stimmt anschlie­ßend unter Berück­sichtigung der o.g. Faktoren den Anpas­sungs­faktor. Dieser gilt für alle in Deutsch­land tätigen Versiche­rungs­unter­nehmen.

Muss ich den neuen Anpassungs­faktor akzeptieren?

Sie haben die Möglichkeit, der sich aus der Ände­rung des Anpas­sungs­faktors resultie­renden Erhö­hung des Beitrags schrift­lich zu wider­sprechen. Hier­durch wandelt sich der Vertrag in eine Versiche­rung zum Neuwert.

Wir werden Ihren Vertrag in diesem Fall mit einer festen Versiche­rungs­summe weiter­führen, die nicht mehr an zukünf­tige Entwick­lungen der Bau­preise an­ge­passt wird. Dadurch besteht die erheb­liche Gefahr, dass die Ent­schädi­gungs­summe im Scha­dens­fall geringer ist als der Neu­bau­wert Ihres Gebäu­des (Unter­ver­siche­rung (7)). Dies trifft auch bei Teil­schäden zu, die im ent­sprechen­den Ver­hält­nis gekürzt werden.

Dieser Effekt verstärkt sich zuneh­mend bei weiter stei­gen­den Bau­kosten, sodass die Entschädi­gung von Jahr zu Jahr immer unzu­reichen­der wird.

Ein außerordentliches Kündi­gungs­recht besteht nicht, da es sich um eine ver­trag­lich ver­ein­barte An­pas­sung han­delt, durch die sich ledig­lich die Ver­siche­rungs­leistung an den neu ermit­telten Bedarf anpasst.


Fragen zur Beitragsanpassung

Warum gibt es eine Beitrags­anpas­sung (BAP)?

Auch die unternehmens­interne Kal­ku­lation der Verträge muss in regel­mäßigen Abstän­den über­prüft werden. Wir können die Beiträge für Ihre Ver­siche­rung an­pas­sen, wenn die Häufig­keit oder der Auf­wand für die Behe­bung von Schäden steigen. Gleich­zeitig müssen wir die Bei­trä­ge zu Ihren Gun­sten absen­ken, so­fern sich eine Redu­zierungs­mög­lich­keit ergibt.

Gründe für die gestiegene Schaden­wahr­schein­lich­keit sind in jün­gerer Ver­gangen­heit insbe­sondere in ex­tre­men Un­wetter­ereig­nissen auf­grund des Klima­wan­dels zu fin­den. So treten zum Bei­spiel Schä­den durch Sturm und Über­schwem­mung häufi­ger auf; ver­bun­den mit einem ex­trem hohen Scha­den­auf­wand.

Unabhängig von dieser Entwick­lung sehen wir seit gerau­mer Zeit eine massive Zu­nahme der Schä­den im Leitungs­wasser­bereich. Dies resul­tiert aus einer großen An­zahl an stetig älter wer­den­den Be­stands­immo­bilien und deren über­durch­schnitt­lich anfäl­ligen Rohr­sys­temen.

Welche Rechte ergeben sich für mich?

Informationen zur Anpassung des Bei­trags­satzes sowie zu des Ihnen auf­grund der Bei­trags­anpas­sung zuste­hen­den Sonder­kündi­gungs­rechts finden Sie in Ihren Ver­siche­rungs­be­dingun­gen unter der Über­schrift "Berech­nung und Anpas­sung des Bei­trags­satzes".

Wichtig bei Vorliegen einer Grund­schuld oder Hypothek: Für eine Kün­di­gung be­nötigen Sie ge­ge­be­nen­falls die Zustim­mung der finan­zie­ren­den Bank.


Fragen zur individuellen Vertrags­situation

Können noch weitere Faktoren meinen Beitrag verändern?

Ihr Vertrag kann individuelle Verein­ba­rungen ent­halten, die sich zu­sätz­lich auf die Beitrags­höhe aus­wirken. Dies sind in der Regel:

  • (3) Rabattsystem bei Schaden­frei­heit (SFR)
  • (4) Altersstaffel - Beitrag in Ab­hängig­keit des Gebäude­alters
  • (5) Neubaunachlass
  • (6) Kernsanierungsnachlass

Glossar

(1) Baupreisindex

Der Baupreisindex dient als Indi­kator der Preis­ent­wick­lung im Bau­ge­werbe. Er bildet die Ver­ände­rung der Kosten für Bau­leis­tungen im Laufe der Zeit ab. Der Index wird vom statis­tischen Bundes­amt erho­ben und gibt Aus­kunft darüber, ob die Kosten für Bau­leis­tungen im Ver­gleich zu einem bestimm­ten Basis­jahr gestie­gen oder gesun­ken sind.

Um diesen zu ermitteln, werden jähr­liche Preis­erhe­bungen durch­geführt. Dabei werden die Preise von Bau­materia­lien wie beispiels­weise Stahl, Beton oder Dämm­stoffen erho­ben und mitein­ander ver­glichen.

(2) Tariflohnindex 

Der Tariflohnindex für das Bau­ge­werbe spiegelt die Gehalts­ent­wick­lung der Bau­branche wider.

(3) Rabattsystem bei Schaden­freiheit (SFR)  

Mit Einführung des Tarifes VGB/WEZ 2018 wurde bei uns der optio­nale Schaden­frei­heits­tarif (SFR) einge­führt.

Mit Einführung des Schaden­frei­heits­rabatts haben wir eine Mög­lich­keit geschaffen, den Beitrag Ihres Vertrages indivi­duell an Ihr persön­liches Scha­den­auf­kom­men anzu­passen und schaden­freie Ver­träge ent­sprechend mit Nach­lässen zu ver­sehen. Sicher kennen Sie ein solches Ver­fahren bereits aus der KFZ-Ver­siche­rung.

Ihr Vertrag wird jähr­lich zur Haupt­fällig­keit über­prüft und die Scha­den­frei­heits­klasse der aktu­ellen Scha­den­situa­tion ange­passt. Hieraus kann eine Ände­rung des Bei­trags­satzes resul­tieren, die zu­sam­men mit Beitrags­anpas­sung (BAP) und Anpas­sungs­faktor den neuen Beitrag bestimmt.

(4) Altersstaffel - Beitrag in Abhängig­keit des Gebäude­alters 

Im Rahmen der Ermittlung eines risiko­gerechten Bei­trags wird mit der Alters­staffel auch der Situa­tion Rech­nung getra­gen, dass mit dem Gebäude­alter auch das Alter der gesam­ten Bau­sub­stanz steigt. Dadurch nimmt das Risiko eines Scha­dens stetig zu. Aufgrund dessen kann auch dies Berück­sichti­gung in Ihrem Bei­trag finden.

(5) Neubaunachlass

Mit dem Neubaunachlass berück­sichtigen wir die Tat­sache, dass bei neu gebau­ten Wohn­ge­bäuden moderne Bau­materia­lien, -me­thoden und -tech­no­logien zum Ein­satz kom­men, die das Risiko von Schä­den durch ein ver­sicher­tes Ereig­nis ver­rin­gern können.

Der Nachlass entfällt beim ersten Scha­den, was zu einer Er­hö­hung des Bei­tra­ges führt.

(6) Kernsanierungsnachlass

Mit dem Kernsanierungs­nach­lass berück­sichti­gen wir die Tat­sache, dass bei der Sanie­rung von Wohn­ge­bäuden moderne Bau­materia­lien, -methoden und -techno­logien zum Einsatz kom­men, die das Risiko von Schäden durch ein ver­sicher­tes Ereig­nis verrin­gern können.

Ein Nachlass von bis zu 15 Pro­zent kann ge­währt werden, wenn folgen­de Voraus­set­zungen erfüllt sind:

  • Mindestens Sanierung des kom­pletten Leitungs­wasser (LW) -Systems
  • LW-Sanierung nicht älter als fünf Jahre vor Ver­siche­rungs­beginn

Ein Sanierungsnachlass bis zu 20 Pro­zent ist möglich:

  • Wenn zusätzlich zur LW-Sanie­rung mindes­tens ein kom­plettes weite­res Ge­werk (Dach oder Heizung) saniert wurde
  • Und diese zusätzliche Sanie­rung nicht älter ist als zehn Jahre vor Ver­siche­rungs­beginn

Der Nachlass entfällt beim ersten Scha­den, was zu einer Erhö­hung des Bei­tra­ges führt.

(7) Unterversicherung

Eine Unterversicherung besteht, wenn die Ver­siche­rungs­summe zum Zeit­punkt des Schadens geringer ist als der Neu­bau­wert des Gebäu­des. In diesem Fall wird die Ent­schädi­gungs­leistung im Verhält­nis von Ver­siche­rungs­summe zu tatsäch­lichem Wert gekürzt. Dies gilt auch bei einem Teil­schaden.

(8) Unterversicherungsverzicht

Wenn Sie die Versicherungs­summe Ihres Gebäu­des nach unseren Er­mitt­lungs­metho­den bestim­men las­sen, ge­wäh­ren wir für Ihren Ver­trag Unter­ver­siche­rungs­verzicht.

Haben Sie zwischen Antrag­stellung und Schaden­tag keine wert­erhö­hen­den An-, Um- und Aus­bauten vorge­nom­men, gehen wir im Schadens­fall von einer korrekten Ver­siche­rungs­summe aus und zahlen die Ent­schädi­gungs­leistung in vollem Umfang.

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