Dies ist abhängig von der beruflichen Tätigkeit, die der Verantwortliche ausübt. Einzelheiten regelt Anlage 1 zum Umweltschadensgesetz.
Demzufolge haftet derjenige verschuldensunabhängig, der beispielsweise durch den Betrieb bestimmter genehmigungspflichtiger Anlagen, wie z. B. Anlagen der Energiewirtschaft oder Anlagen für die Herstellung oder Bearbeitung von Metallen oder infolge der Herstellung, Lagerung oder Verwendung gefährlicher Stoffe, wie z. B. Chemikalien, Pflanzenschutzmittel oder Biozide, Umweltschäden verursacht.
Alle anderen, die keine berufliche Tätigkeit nach Anlage 1 zum Umweltschadensgesetz ausüben, haften nur bei Verschulden (Vorsatz und Fahrlässigkeit).