Sichern Sie Ihre Juwelierwaren ab

Valorenversicherung

Schützen Sie sich und Ihre Juwelier­waren vor den alltäg­lichen Gefahren, welche Sie im Rahmen Ihrer Geschäfts­tätigkeit ständig begleiten. Ob im Betrieb oder unterwegs, die Valoren­versicherung GoValor bietet Ihnen den Schutz, den Sie wirklich brauchen.

  • Komfortabler Schutz im Rahmen einer Allgefahren­deckung
  • Schutz für stationäre Risiken, Reise­lager sowie Versen­dungen
  • Diebstahl und Trickdiebstahl sind mitver­sichert

Umfang der Gothaer Valoren­versicherung

Was ist bei der Valoren­ver­sicherung versichert?

In der Gothaer Valorenversicherung sind im Rahmen der All­gefahren­deckung sämtliche Waren des Edelstein-, Juwelier- und Uhren­gewerbes sowie die dazuge­hörenden Roh­materialien, Halb- und Fertig­fabrikate Ihres eigenen Geschäfts­betriebes oder fremde Waren, sofern Sie hierfür nach Gesetz oder Verein­barung die Gefahr tragen, versichert.

Der Versicherungsschutz kann durch verschie­dene Bausteine auf die Geschäfts- und Betriebs­einrichtung, die Gefahr der Betriebs­unter­brechung sowie Glas­versicherung erweitert werden.

Wo gilt die Valorenversicherung?

Der Versicherungsschutz der Valoren­versicherung besteht:

  • Während des Aufenthaltes in den eigenen Geschäfts­räumen, sofern die im Versicherungs­vertrag aufgeführten Aufbewahrungs­vorschriften und Sicherungs­maßnahmen eingehalten werden
  • Während des Aufenthaltes außerhalb der eigenen Geschäfts­räume bei Kommissionären, Bearbeitungs­stätten, Heim­arbeitern/Heim­arbeiterinnen, Kund*innen und Banken. Werden die Waren dort in Schaufenstern, Außenvitrinen und -schaukästen untergebracht, besteht Versicherungs­schutz nur dann, wenn hierfür Versicherungs­schutz beantragt und schriftlich bestätigt wurde. Außerhalb der Geschäftszeit und außerhalb des geschäftlichen Umgangs mit den versicherten Waren besteht Versicherungs­schutz nur, wenn die Waren in für ihren Wert angemessenen Wertbe­hältnissen aufbewahrt werden
  • Während der Mitführung als Begleit­transport, Geschäfts-/Botengang im persönlichen Gewahrsam der Versicherungs­nehmerin/des Versicherungs­nehmers oder einer ihrer/seiner Angestellten/Mit­arbeiter*innen, sofern die Verbringung auf direktem Wege von einem Ort zum anderen erfolgt
  • Während der Mitführung als Reise­lager, einschließlich aller notwen­digen Aufenthalte im persönlichen Gewahr­sam der Reiselager­begleiter*innen, sofern die Personen hierfür geeignet und volljährig sind sowie im Vertrag namentlich genannt wurden
  • Bei einer Aufbewahrung am Domizil des Reiselager­begleiters bzw. der Reiselager­begleiterin, sofern dies vertraglich vereinbart wurde und die Aufbewahrungs­vorschriften eingehalten werden
  • Bei Fahrten mit Kraftfahrzeugen im Rahmen der jeweils gültigen Kraftfahr­zeugklausel
  • Bei Reisen mit dem Flugzeug, wenn das Reise­lager als normales Handgepäck mitgeführt wird oder auf einem gesondert gebuchten Nachbarsitz befördert und ununter­brochen vom Reiselager­begleiter bzw. der Reiselager­begleiterin persönlich und unmittelbar beaufsichtigt wird
  • Während des Aufenthalts in Hotels oder anderen Beherbergungs­stätten, wenn das Reiselager gegen Einlieferungs­schein in Aufbewahrung gegeben wird sowie während Transporten mit Transport­unternehmen gemäß dem jeweils gültigen Bijouterie­valoren-Tarif

Was Sie noch wissen sollten

Die Valorenversicherung GoValor ist perfekt auf die heutigen Ansprüche und Bedürf­nisse von Juwelier­betrieben ausgerichtet.

Die Valorenversicherung trägt, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, alle Gefahren, denen die versicherten Juwelierwaren während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind.

  • Gefahren des Krieges, Bürger­krieges oder kriegs­ähnlicher Ereignisse und solche, die sich unabhängig vom Kriegs­zustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegs­werkzeugen sowie aus dem Vorhanden­sein von Kriegswerk­zeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben
  • Gefahren von Streik, Aussperrung, Arbeits­unruhen, terroristischen oder politischen Gewalt­handlungen, unabhängig von der Anzahl der daran beteiligten Personen, Aufruhr und sonstigen bürgerlichen Unruhen, Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand
  • Schäden, verursacht durch Unter­schlagung, Betrug, Untreue, es sei denn, dass solche Schäden im Gewahrsam von Transport­unternehmen, amtlichen Aufbewahrungs­stellen, Zollämtern, Banken oder anderen Geld­instituten, Hotels bzw. Hotel-Gepäck­trägern eingetreten sind
  • vorsätzliche Handlungen, wie z. B. Diebstahl, begangen von Familienan­gehörigen der Versicherungs­nehmerin/des Versicherungs­nehmers, Personen, welche in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungs­nehmer bzw. der Versicherungs­nehmerin leben, von Angestellten und dem Personal der Versicherungs­nehmerin/des Versicherungs­nehmers, ihrer Reisenden, Vertreter*innen und deren Angehörigen oder deren Personal
  • Nichtbeachtung gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen oder solcher von Zollver­waltungen und Transport­unternehmen

Die Versicherungssumme soll dem Versicherungs­wert entsprechen. Dieser ergibt sich aus der im Antrag verein­barten Berechnungs­grundlage.

Die Versicherungs-/Ersatzwerte gelten wie folgt vereinbart: für Kommissions­ware der Kommissions­wert, für Auswahlen der Rechnungs­wert, für bereits verkaufte Ware der Verkaufs­preis und für andere als vorgenannte Waren der Wiederbe­schaffungs- oder Wiederher­stellungs­preis.

Bei der Valorenversicherung wird im Schadens­fall die nachge­wiesene Schaden­höhe (bei Verlust, Zerstörung oder Beschädi­gung/Reparatur) ersetzt.

Die Versicherungsleistung ist begrenzt auf die im Versicherungs­schein, im jeweils gültigen Bijouterie­valoren-Tarif oder in der jeweils gültigen Kraftfahr­zeug-Klausel für die Reise- und Warenlager­versicherung genannten Höchst­versicherungs­summen.

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