Grundsätzlich kann jede*r einen Antrag auf Corona-Hilfen stellen: Unternehmen ebenso wie Selbständige und Freiberufler*innen, kleine und mittelständische Firmen ebenso wie Konzerne.
Staatshilfen für die Zeit der Corona-Krise
Auf dieser Seite - aktueller Stand 20.03.22 - finden Sie unter anderem das Maßnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
Für unsere Gewerbekund*innen bieten wir im Rahmen einer Sonderaktion außerdem eine kostenlose Erstberatung zu Corona bedingten Rechtsfragen über die Hotline von Jurpartner an.
Kurzfristige Maßnahmen / Finanzamt
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und die obersten Finanzbehörden der Länder haben die im März 2020 getroffenen steuerlichen Maßnahmen zur Entlastung der Steuerpflichtigen mehrfach verlängert, um die von der gegenwärtigen Coronavirus-Pandemie betroffenen Steuerpflichtigen weiter zu unterstützen. Betroffen sind die Themen Stundungen, Vollstreckungen und Vorauszahlungen. Einzelheiten ergeben sich aus dem BMF-Schreiben vom 31.01.2022, das das Bundesministerium der Finanzen (BMF) jetzt veröffentlicht hat.
Ergänzend zum oben genannten BMF-Schreiben vom 19. März 2020 gilt Folgendes:
Stundungen
Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. März 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 31. März 2022 fälligen Steuern bis längstens 30. Juni 2022 stellen. Anschlussstundungen können über den 30. Juni 2022 hinaus für die bis zum 31. März 2022 fälligen Steuern im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 30. September 2022 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden.
Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in den vorgenannten Fällen verzichtet werden.
Vollstreckungsaufschub im vereinfachten Verfahren
Wird dem Finanzamt bis zum 31. März 2022 aufgrund einer Mitteilung des Vollstreckungsschuldners bzw. der Vollstreckungsschuldnerin bekannt, dass der/die Vollstreckungsschuldner*in nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist, soll bis zum 30. Juni 2022 von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 31. März 2022 fällig gewordenen Steuern abgesehen werden. In diesen Fällen sind die im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 30. Juni 2022 entstandenen Säumniszuschläge grundsätzlich zu erlassen.
Bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung ist eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs für die bis zum 31. März 2022 fälligen Steuern längstens bis zum 30. September 2022 einschließlich des Erlasses der bis dahin insoweit entstandenen Säumniszuschläge möglich.
Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren
Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 30. Juni 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen.
Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer können nicht gestundet werden. Bei der Lohnsteuer (und der Kapitalertragsteuer) besteht jedoch die Möglichkeit, einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub zu stellen.
In Bezug auf die Gewerbesteuer kann die Herabsetzung des Steuermessbetrags für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Mittelbar ergibt sich daraus dann auch eine Herabsetzung von Gewerbesteuer-Vorauszahlungen seitens der Kommune.
Ansprechpartner*innen für Anträge zur Einkommensteuer, zur Körperschaftssteuer, zum Solidaritätszuschlag, zur Kirchensteuer oder zur Umsatzsteuer sind die jeweils zuständigen Finanzämter, für die Kirchensteuer in Bayern die Kirchensteuerämter.
Für Fragen zur Gewerbesteuer sind grundsätzlich die Kommunen - in den Stadtstaaten die Finanzämter - zuständig. Stundungsanträge zur Gewerbesteuer sind daher nur in den Stadtstaaten (Berlin, Bremen und Hamburg) an die Finanzämter zu richten, andernfalls unmittelbar an die Gemeinde. Fristverlängerungsanträge zur Gewerbesteuererklärung sind an die Finanzämter zu richten.
Näheres enthält die FAQ-Liste des Bundesministeriums der Finanzen, welche in der jeweils aktualisierten Fassung zur Verfügung steht.
Betroffenen Unternehmen wird empfohlen, sich mit ihren Steuerberater*innen in Verbindung zu setzen und die sich steuerverfahrensrechtlich anbietenden Sofortmaßnahmen (ggf. bieten sich über die o. g. Maßnahmen hinaus weitere Steuererlass- und Fristverlängerungsmöglichkeiten an) zügig zu ergreifen, um Liquiditätsengpässen vorzubeugen bzw. diese abzumildern.
Mit dem "Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise" (Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19.06.2020 (im Bundesanzeiger am 29.06.2020 veröffentlicht) sollen unter anderem Restaurants und Gaststätten, Beschäftigte in Kurzarbeit sowie Kommunen bei der Bewältigung der COVID-19-Pandemie besser unterstützt werden. Zudem sichert es die steuerfreie Unterstützung von Arbeitnehmer*innen mit bis zu 1.500 Euro gesetzlich ab. Ergänzungen bzw. Verlängerungen haben sich durch das Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020 sowie durch das dritte Corona-Steuerhilfegesetz vom 10.03.2021 ergeben.
Wesentlicher Inhalt des Gesetzes
Am 18.02.2021 wurde das "Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen sowie zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019" vom 15.02.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Danach wird u. a. die mit Ablauf des Monats Februar 2021 endende Steuererklärungsfrist für den Besteuerungszeitraum 2019 um sechs Monate, d. h. bis zum 31.08.2021, verlängert.
Dies gilt allerdings nur in den Fällen, in welchen die jeweiligen Steuerzahler*innen Steuerberater*innen oder einen Lohnsteuerhilfeverein einschalten. Gleichzeitig wird die fünfzehnmonatige zinsfreie Karenzzeit um sechs Monate, also bis zum 30.09.2021, verlängert. Der Zinslauf für den Besteuerungszeitraum 2019 beginnt daher erst am 01.10.2021. Die gesetzliche Verlängerung der Karenzzeit gilt gleichermaßen für Nachzahlungs- wie für Erstattungszinsen. Sie ist nicht auf beratene Fälle beschränkt. Nähere Einzelheiten zur Anwendung des Gesetzes enthält ein entsprechendes BMF-Schreiben vom 15.04.2021.
Der Bundesrat hat am 25.06.2021 der Verlängerung der Abgabefrist für die Steuererklärung 2020 um drei Monate zugestimmt. Die dreimonatige Verlängerung für den Veranlagungszeitraum 2020 gilt sowohl für Steuererklärungen, die von Steuerberaterinnen und Steuerberatern erstellt werden, als auch für Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärungen selbst anfertigen. Bürgerinnen und Bürger, die sich nicht von einem Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder einer anderen zur Beratung befugten Person beraten lassen, haben nun bis 31. Oktober 2021 Zeit, um ihre Erklärung beim Finanzamt abzugeben. Da dies aber ein Sonntag ist, endet die Frist erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Soweit der 1. November 2021 ein gesetzlicher Feiertag ist, endet die Frist erst mit Ablauf des 2. November 2021. Sind Angehörige der steuerberatenden Berufe mit der Erstellung beauftragt, verlängert sich der Termin auf den 31. Mai 2022. Parallel wird auch die Karenzzeit zur Verschonung von Verzugszinsen auf Steuerschulden um drei Monate ausgeweitet. Das Gesetz ist am 01.07.2021 in Kraft getreten. ...weniger
Unternehmen, die unmittelbar von der Corona-Krise betroffen sind und dies gegenüber dem Finanzamt darlegen, können die im Folgenden genannten steuerlichen Erleichterungen beantragen. Die Darlegung der unmittelbaren Betroffenheit hat nur dem Grunde nach zu erfolgen, Beträge müssen nicht nachgewiesen werden. Die Finanzämter legen an die Darlegung keine erhöhten Maßstäbe an:
Unternehmen, die unmittelbar von der Corona-Krise betroffen sind und dies gegenüber dem Finanzamt darlegen, können die im Folgenden genannten steuerlichen Erleichterungen beantragen. Die Darlegung der unmittelbaren Betroffenheit hat nur dem Grunde nach zu erfolgen, Beträge müssen nicht nachgewiesen werden. Die Finanzämter legen an die Darlegung keine erhöhten Maßstäbe an:
Entschädigungen
Mit der Neuregelung des § 56 Abs. 1 IfSG werden auch Absonderungen aufgrund einer Rechtsverordnung erfasst, z. B. bei Urlaubsrückkehr aus Risikogebieten. Auch löst eine vorsorgliche Eigenabsonderung den Entschädigungsanspruch aus, sofern bereits im Zeitpunkt der Eigenabsonderung die Voraussetzungen einer Absonderungsanordnung nach IfSG vorgelegen haben.
Jedoch sollen Ungeimpfte bei einer aufgrund von Covid-19 angeordneten Quarantäne spätestens ab dem 1. November 2021 keine Entschädigung mehr erhalten. Damit kommt § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG zur Anwendung, in dem unter anderem geregelt ist, dass von einer Entschädigung ausgenommen ist, wer durch eine empfohlene Impfung eine Quarantäne hätte verhindern können. Ausnahmen von dieser Regelung bestehen, soweit medizinische Gründe gegen eine Impfung sprechen und ein entsprechendes Attest vorliegt oder jemand zu einem Personenkreis gehört, für den in einem Zeitraum von bis zu acht Wochen vor der Absonderungsanordnung keine öffentliche Empfehlung für eine Impfung gegen Covid-19 vorlag.
Die Entschädigungsregelung in § 56 Abs. 1a IfSG wurde ebenfalls an die Feststellung der epidemischen Lage geknüpft. Im Falle einer Schließung von Schulen und Kitas können Eltern nach § 56 Absatz 1a IfSG unter bestimmten Voraussetzungen einen Entschädigungsanspruch für betreuungsbedingte Verdienstausfälle geltend machen. Ein Entschädigungsanspruch besteht außerdem bei behördlicher Schließung von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen.
Die Entschädigung erfolgt in Höhe von 67 % des Nettoeinkommens, begrenzt auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro. Dies gilt jedoch nur für Kinder bis zum 12. Lebensjahr oder Kinder mit Behinderungen und wenn keine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit gegeben ist. Auch gehen Ansprüche auf Kurzarbeitergeld dem Entschädigungsanspruch vor. Ein Entschädigungsanspruch besteht zudem nicht, soweit eine Schließung ohnehin während der regulären Schul- oder Betriebsferien erfolgt.
Die Entschädigung für den Verdienstausfall wird für bis zu 20 Wochen pro Jahr gezahlt; für jeden Sorgeberechtigten bis zu jeweils zehn Wochen und für Alleinerziehende bis zu 20 Wochen. Dabei beginnt der Jahreszeitraum mit der erstmaligen Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite (28. März 2020). Dies gilt auch dann, wenn das Fortbestehen der epidemischen Lage festgestellt wird. Der Maximalzeitraum muss nicht am Stück ausgeschöpft werden, sondern es ist eine Aufteilung in Tage möglich. Nach der Gesetzesbegründung besteht der Anspruch unabhängig davon, ob die Arbeitsleistung nicht auch grundsätzlich im Homeoffice erbracht werden kann.
Mit der Neuregelung des § 56 Abs. 1a IfSG werden nun alle Zugangseinschränkungen zu Betreuungseinrichtungen ausdrücklich erfasst, so z. B., wenn aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder Eltern ihre Kinder aufgrund von ausgesetztem Präsenzunterricht bzw. Wechselunterricht oder aufgrund von Quarantäne zu Hause betreuen müssen.
Nach § 56 Abs. 5 IfSG ist der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin für die Dauer des Entschädigungsanspruchs nach § 56 Abs. 1a IfSG vorleistungspflichtig. Diese Aufwendungen werden ihm/ihr aber auf Antrag von der zuständigen Landesbehörde erstattet. Gleiches gilt für die Erstattung der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Nach § 56 Abs. 11 Satz 1 IfSG sind die Rückerstattungsanträge des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin nun innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit, dem Ende der Absonderung, der Schulschließung, der Aufhebung der Präsenzpflicht etc. bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen.
Dem Antrag ist von Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen eine Bescheinigung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin über die Höhe des in dem nach Absatz 3 für sie maßgeblichen Zeitraum verdienten Arbeitsentgelts und der gesetzlichen Abzüge, von Selbständigen eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Arbeitseinkommens beizufügen. In den meisten Bundesländern können Arbeitgeber*innen auf der Internetseite www.ifsg-online.de online Anträge auf Erstattung geleisteter Entschädigung für Verdienstausfälle stellen. Arbeitgeber*innen dürfen in diesem Zusammenhang Informationen zum Impfstatus betroffener Arbeitnehmer*innen einholen, so dass in dem Antragsformular zwei Fragen zum Impfstatus aufgenommen wurden. Vorrangig gelten jedoch anderweitige Entgeltansprüche. Ist der betroffene Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin tatsächlich erkrankt, gilt die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Zukünftig sollen Ansprüche, die allen Entschädigungsberechtigten wegen des durch die Arbeitsunfähigkeit bedingten Verdienstausfalls aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften oder eines privaten Versicherungsverhältnisses entstehen, auf das entschädigungspflichtige Land übergehen (§ 56 Abs. 7 IfSG). Besteht z. B. ein Anspruch auf Krankengeld, so bedeutet das, dass die Entschädigung nach IfSG weiter durch das Land an den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin bezahlt wird, der Krankengeldanspruch aber auf das Land übergeht.
Selbstständig Erwerbstätigen steht im Falle einer behördlichen Schließung ebenfalls ein Entschädigungsanspruch für Verdienstausfall zu. Dabei beträgt die Entschädigungszahlung ein Zwölftel des Arbeitseinkommens des letzten Jahres vor der Quarantäne (§ 56 Abs. 3, 4. Satz IfSG). Als Nachweis gilt der letzte Steuerbescheid (§ 15 SGB IV). Selbstständige, deren Betrieb während einer angeordneten Quarantäne ruht, können zusätzlich bei der zuständigen Behörde einen Ersatz, der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang beantragen (§ 56 Abs. 4 IfSG).
Urlaub in einem Risikogebiet
Reisen Arbeitnehmer*innen wissentlich in ein Land, für das eine Reisewarnung besteht, steht ihnen kein Entgeltfortzahlungsanspruch gemäß § 616 BGB zu, da die Quarantänepflicht nach Reiserückkehr eine vorübergehende Verhinderung der Erbringung der Arbeitsleistung begründet, welche der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin durch sein/ihr Verhalten verschuldet hat. Soweit der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin die Möglichkeit hat, seine/ihre Arbeitsleistung während der Quarantäne aus dem Homeoffice zu erbringen, bleibt sein/ihr Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts bestehen.
Dass auch eine Verdienstausfallentschädigung nach dem IfSG ausgeschlossen ist, wurde ausdrücklich in § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG geregelt. Danach besteht kein Entschädigungsanspruch, wenn eine Quarantäne durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet hätte vermieden werden können. Eine Reise ist nach Definition des Gesetzes dann vermeidbar, wenn zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen.
Für den Fall, dass das von dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin bereiste Urlaubsland erst nach Reiseantritt (erneut) zum Risikogebiet erklärt wird, hat der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin für die Zeit der Quarantäne einen Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG. ...weniger
Das EpiLage-Fortgeltungsgesetz (EpLaFoG) schafft eine Grundlage für Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit bei künftigen pandemischen Lagen. Es sieht insbesondere auch Änderungen zur Entschädigungsleistung nach dem IfSG vor.
Sofern durch behördliche Anordnung Mitarbeiter*innen Ihres Betriebes nach § 30 IfSG einer Quarantäne unterworfen werden oder sogar die Schließung des Betriebes aufgrund konkret festgestellter Infektionen nach §§ 31 oder 42 IfSG angeordnet wird, ergeben sich daraus folgende Konsequenzen:
Arbeitnehmer*innen, die von vorsorglichen Quarantänemaßnahmen betroffen, aber nicht erkrankt sind, haben nach § 616 BGB einen Lohnfortzahlungsanspruch, soweit dieser nicht arbeitsvertraglich abbedungen ist. § 616 BGB setzt voraus, dass der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner/ihrer Person liegenden Grund ohne sein/ihr Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist.
Besteht kein Anspruch aus § 616 BGB erhält der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin grundsätzlich eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls (sog. Entgeltausfallprinzip), die in § 56 Abs. 2 und 3 IfSG geregelt ist. Danach besteht der Anspruch für längstens sechs Wochen in Höhe des Nettoentgeltes, daran anschließend besteht ein Anspruch auf Krankengeld nach § 47 Abs. 1 SGB V. mehr...
Das EpiLage-Fortgeltungsgesetz (EpLaFoG) schafft eine Grundlage für Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit bei künftigen pandemischen Lagen. Es sieht insbesondere auch Änderungen zur Entschädigungsleistung nach dem IfSG vor.
Sofern durch behördliche Anordnung Mitarbeiter*innen Ihres Betriebes nach § 30 IfSG einer Quarantäne unterworfen werden oder sogar die Schließung des Betriebes aufgrund konkret festgestellter Infektionen nach §§ 31 oder 42 IfSG angeordnet wird, ergeben sich daraus folgende Konsequenzen:
Arbeitnehmer*innen, die von vorsorglichen Quarantänemaßnahmen betroffen, aber nicht erkrankt sind, haben nach § 616 BGB einen Lohnfortzahlungsanspruch, soweit dieser nicht arbeitsvertraglich abbedungen ist. § 616 BGB setzt voraus, dass der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner/ihrer Person liegenden Grund ohne sein/ihr Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist.
Besteht kein Anspruch aus § 616 BGB erhält der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin grundsätzlich eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls (sog. Entgeltausfallprinzip), die in § 56 Abs. 2 und 3 IfSG geregelt ist. Danach besteht der Anspruch für längstens sechs Wochen in Höhe des Nettoentgeltes, daran anschließend besteht ein Anspruch auf Krankengeld nach § 47 Abs. 1 SGB V.
Ab dem 20.03.2022 fallen die bundeseinheitlichen Corona-Regeln weitgehend weg. Ein Basis-Schutz wie die Maskenpflicht, etwa in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen, bleibt aber bestehen. Auch die Maskenpflicht in Bussen und Bahnen sowie die Testpflicht an Schulen sollen erhalten bleiben.
Gleichzeitig sollen strengere lokal begrenzte Regelungen gelten, wenn es die Infektionslage vor Ort erfordert und das jeweilige Landesparlament dies beschließt.
Damit die Landesparlamente ihre bisher geltenden Regelungen abändern können, ist eine Übergangsfrist vorgesehen: Maßnahmen, die auf der Grundlage des bisherigen Infektionsschutzgesetzes getroffen worden sind, können noch bis zum 2. April verlängert werden.
Hier finden Sie die wesentlichen Inhalte der bundeseinheitlichen Regelungen und geplanten Öffnungsschritte sowie der jeweiligen Landesverordnungen:
Kurzarbeitergeld
Betriebe und Unternehmen zeigen im Bedarfsfall Kurzarbeit bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit oder - wenn Sie bereits einen Account für das Online Portal " meine eServices " haben - online an. Danach können Sie das Kurzarbeitergeld ebenfalls online über das o. g. Online-Portal beantragen.
Abgabefrist für die Anzeige des Arbeitsausfalls ist der letzte Tag des Monats, in dem der Arbeitsausfall zum ersten Mal auftritt.
Der Vordruck zur Anzeige von Kurzarbeit wurde zwischenzeitlich überarbeitet. Die Gründe für den Arbeitsausfall sind nur noch in einfacher Form darzulegen. Einzelvertragliche Vereinbarungen bzw. Änderungskündigungen zur Einführung der Kurzarbeit müssen nicht (mehr) mit der Anzeige eingereicht, sondern nur noch zur Prüfung vorgehalten werden. Es wird lediglich Plausibilität und Vollständigkeit geprüft. Zur Glaubhaftmachung genügen Nachweise in einfacher Form.
Außerdem steht auf den Seiten der BA ein neuer Kurzantrag zur Beantragung von Kurzarbeitergeld speziell für den Arbeitsausfall aufgrund Corona-Krise zur Verfügung. Aktualisiert wurde auch die Kurzarbeitergeld-Abrechnungsliste (Anlage zum Kurzantrag).
Alle vorgenannten Formulare und auch das Merkblatt zum Kurzarbeitergeld finden Sie auf der Website der Bundesagentur für Arbeit .
Außerdem bedarf es einer Zusatzvereinbarung zur Kurzarbeit, die Sie vor Anzeige der Kurzarbeit mit Ihren Angestellten (unter Umständen Betriebsrat) besprechen und unterschreiben lassen sollten. Entsprechende Muster können Sie hier herunterladen.
Die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit hat auf ihrer Internetseite einen eigenen Bereich für Kurzarbeitergeld im Zusammenhang mit dem Corona-Virus veröffentlicht, der laufend aktualisiert wird.
Das Kurzarbeitergeld beträgt im Normalfall 60 Prozent (ohne Kinder) bzw. 67 Prozent (mit Kindern) vom ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt.
Neu ist ab dem 29.05.2020, dass für Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in Kurzarbeit, die weniger als 50 Prozent ihrer bisherigen Stundenzahl arbeiten, das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Bezugsmonat - gerechnet ab März 2020 - auf 70 Prozent (77 Prozent für Haushalte mit Kindern) angehoben wird. Ab dem siebten Monat Kurzarbeit steigt das Kurzarbeitergeld auf 80 Prozent (87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des entfallenen Nettoentgelts.
Diese Regeln werden mit dem Beschäftigungssicherungsgesetz über den 31. Dezember 2020 hinaus bis zum 31. Dezember 2021 für alle verlängert werden, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist. Eine erneute Verlängerung bis zum 31. März 2022 erfolgte mit dem Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Die erhöhten Bezüge gelten mit der Verlängerung auch für Personen, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gehen mussten.
Auch die Hinzuverdienstmöglichkeiten wurden durch das Sozialschutzgesetz II neu geregelt. Bisher galt: Wenn nach Eintritt von Kurzarbeit eine Nebentätigkeit neu aufgenommen wurde, wurde das daraus erzielte Entgelt auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit werden vom 01.05.2020 bis zum 31.12.2020 die bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet; bislang (Sozialschutzpaket I) war dies nur bei der Aufnahme einer Nebentätigkeit in systemrelevanten Berufen der Fall.
Diese befristete Hinzuverdienstregelung wurde ebenfalls bis zum 31. März 2022 mit dem vorgenannten Gesetz verlängert.
Die maximale Förderdauer beträgt aktuell 12 Monate. Die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld wird mit Wirkung vom 01.01.2021 auf bis zu 24 Monate erweitert. Die verlängerte Bezugsdauer gilt für Betriebe, die bis zum 31. Dezember 2020 Kurzarbeit eingeführt haben. Längstens soll das Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2022 verlängert werden.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) weist ausdrücklich auf die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung wegen des Bezugs von Kurzarbeitergeld während der Corona-Krise hin. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus dem BMF-Schreiben vom 19.02.2021.
Die Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 ist um drei Monate verlängert worden. Die Einkommensteuererklärung 2020 ist daher regelmäßig – sofern eine Verpflichtung zur Abgabe besteht – in nicht beratenen Fällen bis zum 30. Oktober 2021 und in steuerlich beratenen Fällen bis zum 31. Mai 2022 abzugeben.
Die Regelungen zum Kurzarbeitergeld gelten nicht für Selbständige und Minijobber*innen, da sie nicht in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert sind.
Tipp: Wenden Sie sich bezüglich des Themas Kurzarbeit auch an Ihren Steuerberater bzw. Ihre Steuerberaterin, der/die die nötigen Abrechnungen erstellen kann. ...weniger
Die Kurzarbeiterregelungen wurden aufgrund Covid-19 im März 2020 zielgerichtet angepasst. Dabei wurden folgende erleichterte Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld rückwirkend zm 1. März 2020 eingeführt und sind bis 31.03.2022 befristet. Sie sind durch vier Änderungsverordnungen und die Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung angepasst worden, zuletzt am 30. November 2021.
Die Kurzarbeiterregelungen wurden aufgrund Covid-19 im März 2020 zielgerichtet angepasst. Dabei wurden folgende erleichterte Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld rückwirkend zm 1. März 2020 eingeführt und sind bis 31.03.2022 befristet. Sie sind durch vier Änderungsverordnungen und die Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung angepasst worden, zuletzt am 30. November 2021.
Das KfW-Sonderprogramm einschließlich des KfW-Schnellkredits wird bis Ende 2021 verlängert. Von dem Angebot profitieren vor allem kleine und mittelständische Unternehmen. Die Kreditobergrenzen werden zudem ab 1. April 2021 mehr als verdoppelt.
Grundsätzlich kann jede*r einen Antrag auf Corona-Hilfen stellen: Unternehmen ebenso wie Selbständige und Freiberufler*innen, kleine und mittelständische Firmen ebenso wie Konzerne.
Der Antrag wird normalerweise über Ihre Hausbank gestellt, alternativ können Sie sich an einen der Finanzierungspartner der KfW wenden (Sparkassen, Volks- und Raiffeisenbanken sowie Geschäftsbanken). Die Bank überprüft den Antrag und leitet diesen dann an die KfW weiter. Die Antragsfrist endet am 31.12.2020.
Mithilfe des KfW-Förderassistenten findet man den passenden KfW-Kredit und kann zur Vorbereitung des Bankgespräches alle Angaben für den Kreditantrag erfassen.
Für Corona-Hilfen gelten die üblichen Zinssätze der KfW, eine aktuelle Übersicht finden Sie unter diesem Link .
Für junge Unternehmen, die weniger als fünf Jahre am Markt sind: ERP-Gründerkredit Universell
Kleinere oder auch große Kreditbeträge bis zu 100 Mio. Euro. Gefördert werden Existenzgründer*innen und Unternehmensnachfolger*innen, Selbständige und Freiberufler*innen sowie Unternehmen, die mindestens drei Jahre am Markt aktiv sind bzw. zwei Jahresabschlüsse vorweisen können.
Für große Unternehmen bis zu 80 Prozent Risikoübernahme, für kleine und mittlere Unternehmen bis zu 90 Prozent Risikoübernahme.
Begrenzung des Kreditbetrages pro Unternehmensgruppe auf entweder 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019, das Doppelte der Lohnkosten 2019 oder auf den aktuellen Liquiditätsbedarf für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unternehmen bzw. zwölf Monate bei großen Unternehmen. Bei Krediten über 25 Mio. EUR ist der Kreditbetrag auf 50 Prozent der Gesamtverschuldung des Unternehmens begrenzt.
Begrenzung des Kreditbetrages auf 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019 oder das doppelte der Lohnkosten von 2019 oder den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unternehmen bzw. zwölf Monate bei großen Unternehmen oder 50 Prozent der Gesamtverschuldung oder 30 Prozent der Bilanzsumme der Unternehmensgruppe bei Krediten über 25 Mio. Euro.
Für Unternehmen sowie Freiberufler, die seit mindestens 5 Jahren am Markt aktiv sind: KfW-Unternehmerkredit
Kleinere und große Kreditbeträge bis zu 100 Mio. Euro für Anschaffungen und laufende Kosten.
Risikoübernahmen (Haftungsfreistellungen) für die durchleitenden Finanzierungspartner (in aller Regel die Hausbank) nun bis zu 80 % für große Unternehmen und bis zu 90% für kleinere und mittlere Unternehmen.
Kreditbetrag pro Unternehmensgruppe begrenzt auf entweder 25 % des Jahresumsatzes 2019, das Doppelte der Lohnkosten 2019 oder auf den aktuellen Liquiditätsbedarf für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unternehmen bzw. 12 Monate bei großen Unternehmen. Bei Krediten über 25 Mio. EUR Begrenzung des Kreditbetrages auf 50 % der Gesamtverschuldung oder 30 % der Bilanzsumme der Unternehmensgruppe.
Erleichterungen im Rahmen der KfW-Corona-Hilfe: Die KfW übernimmt 80 – 90 % des Risikos der Hausbank. Der Kreditnehmer haftet zu 100 % für die Rückzahlung. Bei Krediten bis 3 Mio. Euro verzichtet die KfW auf eine eigene Risikoprüfung; bei Krediten von 3 – 10 Mio. Euro prüft die KfW im Schnellverfahren.
Für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) können Selbstständige und Unternehmen den neuen KfW-Schnellkredit 2020 beantragen. Gefördert werden Selbstständige und Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern, die mindestens seit Januar 2019 am Markt sind und in der Summe der Jahre 2017-2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt haben (sofern Ihr Unternehmen bislang nur für einen kürzeren Zeitraum am Markt ist, wird dieser Zeitraum herangezogen).
Der maximale Kreditbetrag beläuft sich auf 800.000 Euro. Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitern beim antragstellenden Unternehmen erhalten maximal 500.000 EUR, Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern beim antragstellenden Unternehmen erhalten maximal 800.000 EUR.
Seit dem 9. November 2020 steht der KfW-Schnellkredit zudem auch für Soloselbständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten zur Verfügung. Über die Hausbanken können die Unternehmen diese KfW-Kredite mit einer Höhe von bis zu 300.000 Euro beantragen, abhängig von dem im Jahre 2019 erzielten Umsatz. Der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei.
Verbessert wurden auch die Regelungen zur Tilgung der KfW-Schnellkredite. Möglich ist ab dem 16.11.2020 nun auch die vorzeitige anteilige Tilgung ohne Vorfälligkeitsentschädigung. Dies erleichtert die Kombination mit anderen Corona-Hilfsprogrammen.
Details zu allen Kreditmöglichkeiten und Programmbedingungen finden Sie auf der Seite der KfW unter diesem Link .
Wer als Kleinunternehmer*in oder Soloselbständige*r durch die Corona-Krise einen Großteil seiner/ihrer Aufträge beziehungsweise Kundschaft verloren hat, kann unbürokratisch auf Leistungen aus der Grundsicherung zugreifen.
Mit der Überbrückungshilfe III Plus unterstützt die Bundesregierung im Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021 alle von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler*innen bei der Deckung von betrieblichen Fixkosten ab einem Umsatzrückgang von 30 Prozent. Die Konditionen entsprechen denen der Überbrückungshilfe III. Zusätzlich wird eine Restart-Prämie gewährt. Die Antragstellung erfolgt über prüfende Dritte.
Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge zum Förderzeitraum Juli bis Dezember endet am 31. März 2022 (verlängert).
Mit der Überbrückungshilfe IV werden auch weiterhin Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler*innen aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020 unterstützt (Grenze entfällt für von Schließungsanordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie direkt betroffene Unternehmen sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche). Die Bedingungen entsprechen weitgehend denjenigen der Überbrückungshilfe III Plus.
Besonders von der Pandemie betroffene Unternehmen wie die Reisebranche oder die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft können zusätzliche Förderungen beantragen. Bei Erstantragstellung werden Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung gewährt (maximal 100.000 Euro pro Monat beziehungsweise insgesamt bis zu 300.000 Euro).
Unternehmen, die infolge von Corona-Regelungen wegen Unwirtschaftlichkeit freiwillig geschlossen haben, können zeitlich befristet zunächst vom 1. bis 31. Januar 2022 Überbrückungshilfe IV beantragen.
Hinweis: Die Überbrückungshilfe IV kann nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden. Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30. April 2022.
Soloselbständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen, aber dennoch stark von der Corona-Krise betroffen sind, können einmalig eine Neustarthilfe von bis zu 7.500 Euro erhalten. Anträge können seit dem 16.02.2021 über ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden.
Höhe der Neustarthilfe: Die Neustarthilfe beträgt einmalig 50 Prozent eines sechsmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 7.500 Euro. Die volle Neustarthilfe wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während des Förderzeitraums Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zum Referenzumsatz um mehr als 60 Prozent zurückgegangen ist. Der Referenzumsatz ist im Normalfall das Sechsfache des durchschnittlichen monatlichen Umsatzes des Jahres 2019.
Die Neustarthilfe Plus schließt mit höheren Vorschüssen an die Neustarthilfe an und umfasst die Förderzeiträume 1. Juli bis 30. September und 1. Oktober bis 31. Dezember 2021. Die Förderbedingungen für beide Förderzeiträume sind identisch. Die Neustarthilfe Plus unterstützt weiterhin Soloselbständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie.
Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge für die Förderzeiträume Juli bis September und Oktober bis Dezember 2021 endet am 31. März 2022 (verlängert). Die Fristen für Änderungen der Kontoverbindung wurden ebenfalls bis 31. März 2022 verlängert.
Wichtig: Die beiden Förderzeiträume müssen separat beantragt werden.
Alle Details zu den Überbrückungshilfen wie auch zu den Neustarthilfen
Zum 1. Januar 2021 ist das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) in Kraft getreten.
Kern des Gesetzes ist das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG). Dieses Gesetz soll die Restrukturierung eines Unternehmens (juristische Person) ermöglichen, bevor ein Insolvenzverfahren eingeleitet werden muss. Anknüpfungspunkt für den Zugang zum präventiven Restrukturierungsrahmen ist die drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO. Schuldner*innen haben in diesem Fall künftig die Wahl zwischen einem Insolvenzverfahren und dem neuen präventiven Restrukturierungsverfahren.
Das SanInsFoG enthält zudem zahlreiche Änderungen der Insolvenzordnung, insbesondere eine Anpassung des Systems der Insolvenzgründe und eine Verschärfung der Zugangsvoraussetzungen zur Eigenverwaltung.
Schließlich enthält das Gesetz Änderungen des am 27. März 2020 in Kraft getretenen Insolvenz-Aussetzungsgesetzes (COVInsAG) mit Sonderregelungen für von der COVID-19-Pandemie besonders betroffene Unternehmen:
Normalerweise müssen Unternehmen bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit (Insolvenzreife) einen Insolvenzantrag stellen (§ 15a InsO und § 42 Abs. 2 BGB). Dies gilt seit Mai 2021 wieder uneingeschränkt, nachdem die mehrfach verlängerte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nicht über den 30. April 2021 hinaus verlängert wurde.
Durch die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sollten antragspflichtige Unternehmen die Gelegenheit erhalten, ein Insolvenzverfahren abzuwenden, indem sie z. B. die bereitgestellten staatlichen Hilfen in Anspruch nehmen oder Maßnahmen zur Sanierung- oder Finanzierung vereinbaren.
Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht galt nur, sofern die Insolvenzreife auf den betrieblichen Folgen der COVID-19-Pandemie beruhte. Die Beweislast lag bei demjenigen, der sich auf das Bestehen der Antragspflicht berief.
Außerdem musste Aussicht bestehen, dass die gegenwärtige Zahlungsunfähigkeit beseitigt werden kann.
Während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht stellten Zahlungen, die im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes getätigt wurden oder die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes dienten, keine unzulässigen Vermögensverschiebungen dar. Insoweit entfiel die persönliche Haftung von Betriebsinhabern/Betriebsinhaberinnen und GmbH-Geschäftsführern/Geschäftsführerinnen.
Neue Kredite, die betroffenen Unternehmen gewährt werden, sollen nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen sein; ihre Besicherung und eine bis zum 30. September 2023 erfolgende Rückgewähr sollen zudem als nicht gläubigerbenachteiligend gelten.
Zudem sollen Haftungs- und Anfechtungserleichterungen bereits greifen, bevor eine Insolvenzreife vorliegt. Leistungen, die während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht an Vertragspartner*innen erfolgten, sind nur eingeschränkt anfechtbar.
Die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie betreffen Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform. Daher soll auch die Vergabe neuer Kredite an nicht antragspflichtige Unternehmen, wie den eingetragenen Kaufmann (e.K.), gefördert werden und auch für ihre Vertragspartner*innen sollen die Haftungs- und Anfechtungserleichterungen gelten.
Sollte Beratungsbedarf bestehen, holen Sie sich frühzeitig die Hilfe eines Rechtsanwaltes bzw. einer Rechtsanwältin für Insolvenzrecht ein. Er/Sie kann unter anderem dazu beraten, ob bereits Insolvenzreife eingetreten ist und ein Insolvenzantrag gestellt werden muss.