Staatshilfen für die Zeit der Corona-Krise
Auf dieser Seite - aktueller Stand 20.03.22 - finden Sie unter anderem das Maßnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
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Kurzfristige Maßnahmen / Finanzamt
Unternehmen, die unmittelbar von der Corona-Krise betroffen sind und dies gegenüber dem Finanzamt darlegen, können die im Folgenden genannten steuerlichen Erleichterungen beantragen. Die Darlegung der unmittelbaren Betroffenheit hat nur dem Grunde nach zu erfolgen, Beträge müssen nicht nachgewiesen werden. Die Finanzämter legen an die Darlegung keine erhöhten Maßstäbe an:
Entschädigungen
Das EpiLage-Fortgeltungsgesetz (EpLaFoG) schafft eine Grundlage für Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit bei künftigen pandemischen Lagen. Es sieht insbesondere auch Änderungen zur Entschädigungsleistung nach dem IfSG vor.
Sofern durch behördliche Anordnung Mitarbeiter*innen Ihres Betriebes nach § 30 IfSG einer Quarantäne unterworfen werden oder sogar die Schließung des Betriebes aufgrund konkret festgestellter Infektionen nach §§ 31 oder 42 IfSG angeordnet wird, ergeben sich daraus folgende Konsequenzen:
Arbeitnehmer*innen, die von vorsorglichen Quarantänemaßnahmen betroffen, aber nicht erkrankt sind, haben nach § 616 BGB einen Lohnfortzahlungsanspruch, soweit dieser nicht arbeitsvertraglich abbedungen ist. § 616 BGB setzt voraus, dass der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner/ihrer Person liegenden Grund ohne sein/ihr Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist.
Besteht kein Anspruch aus § 616 BGB erhält der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin grundsätzlich eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls (sog. Entgeltausfallprinzip), die in § 56 Abs. 2 und 3 IfSG geregelt ist. Danach besteht der Anspruch für längstens sechs Wochen in Höhe des Nettoentgeltes, daran anschließend besteht ein Anspruch auf Krankengeld nach § 47 Abs. 1 SGB V.Mehr anzeigen
Ab dem 20.03.2022 fallen die bundeseinheitlichen Corona-Regeln weitgehend weg. Ein Basis-Schutz wie die Maskenpflicht, etwa in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen, bleibt aber bestehen. Auch die Maskenpflicht in Bussen und Bahnen sowie die Testpflicht an Schulen sollen erhalten bleiben.
Gleichzeitig sollen strengere lokal begrenzte Regelungen gelten, wenn es die Infektionslage vor Ort erfordert und das jeweilige Landesparlament dies beschließt.
Damit die Landesparlamente ihre bisher geltenden Regelungen abändern können, ist eine Übergangsfrist vorgesehen: Maßnahmen, die auf der Grundlage des bisherigen Infektionsschutzgesetzes getroffen worden sind, können noch bis zum 2. April verlängert werden.
Hier finden Sie die wesentlichen Inhalte der bundeseinheitlichen Regelungen und geplanten Öffnungsschritte sowie der jeweiligen Landesverordnungen:
Kurzarbeitergeld
Die Kurzarbeiterregelungen wurden aufgrund Covid-19 im März 2020 zielgerichtet angepasst. Dabei wurden folgende erleichterte Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld rückwirkend zm 1. März 2020 eingeführt und sind bis 31.03.2022 befristet. Sie sind durch vier Änderungsverordnungen und die Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung angepasst worden, zuletzt am 30. November 2021.
Das KfW-Sonderprogramm einschließlich des KfW-Schnellkredits wird bis Ende 2021 verlängert. Von dem Angebot profitieren vor allem kleine und mittelständische Unternehmen. Die Kreditobergrenzen werden zudem ab 1. April 2021 mehr als verdoppelt.
Wer kann einen Kredit beantragen?
Wo und bis wann kann der Antrag gestellt werden?
Was kostet der Kredit?
ERP-Gründerkredit Universell
KfW-Unternehmerkredit
KfW-Schnellkredit 2020 für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern
Wer als Kleinunternehmer*in oder Soloselbständige*r durch die Corona-Krise einen Großteil seiner/ihrer Aufträge beziehungsweise Kundschaft verloren hat, kann unbürokratisch auf Leistungen aus der Grundsicherung zugreifen.
Mit der Überbrückungshilfe III Plus unterstützt die Bundesregierung im Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021 alle von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler*innen bei der Deckung von betrieblichen Fixkosten ab einem Umsatzrückgang von 30 Prozent. Die Konditionen entsprechen denen der Überbrückungshilfe III. Zusätzlich wird eine Restart-Prämie gewährt. Die Antragstellung erfolgt über prüfende Dritte.
Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge zum Förderzeitraum Juli bis Dezember endet am 31. März 2022 (verlängert).
Mit der Überbrückungshilfe IV werden auch weiterhin Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler*innen aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020 unterstützt (Grenze entfällt für von Schließungsanordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie direkt betroffene Unternehmen sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche). Die Bedingungen entsprechen weitgehend denjenigen der Überbrückungshilfe III Plus.
Besonders von der Pandemie betroffene Unternehmen wie die Reisebranche oder die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft können zusätzliche Förderungen beantragen. Bei Erstantragstellung werden Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung gewährt (maximal 100.000 Euro pro Monat beziehungsweise insgesamt bis zu 300.000 Euro).
Unternehmen, die infolge von Corona-Regelungen wegen Unwirtschaftlichkeit freiwillig geschlossen haben, können zeitlich befristet zunächst vom 1. bis 31. Januar 2022 Überbrückungshilfe IV beantragen.
Hinweis: Die Überbrückungshilfe IV kann nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden. Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30. April 2022.
Soloselbständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen, aber dennoch stark von der Corona-Krise betroffen sind, können einmalig eine Neustarthilfe von bis zu 7.500 Euro erhalten. Anträge können seit dem 16.02.2021 über ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden.
Höhe der Neustarthilfe: Die Neustarthilfe beträgt einmalig 50 Prozent eines sechsmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 7.500 Euro. Die volle Neustarthilfe wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während des Förderzeitraums Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zum Referenzumsatz um mehr als 60 Prozent zurückgegangen ist. Der Referenzumsatz ist im Normalfall das Sechsfache des durchschnittlichen monatlichen Umsatzes des Jahres 2019.
Die Neustarthilfe Plus schließt mit höheren Vorschüssen an die Neustarthilfe an und umfasst die Förderzeiträume 1. Juli bis 30. September und 1. Oktober bis 31. Dezember 2021. Die Förderbedingungen für beide Förderzeiträume sind identisch. Die Neustarthilfe Plus unterstützt weiterhin Soloselbständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie.
Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge für die Förderzeiträume Juli bis September und Oktober bis Dezember 2021 endet am 31. März 2022 (verlängert). Die Fristen für Änderungen der Kontoverbindung wurden ebenfalls bis 31. März 2022 verlängert.
Wichtig: Die beiden Förderzeiträume müssen separat beantragt werden.
Alle Details zu den Überbrückungshilfen wie auch zu den Neustarthilfen
Zum 1. Januar 2021 ist das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) in Kraft getreten.
Kern des Gesetzes ist das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG). Dieses Gesetz soll die Restrukturierung eines Unternehmens (juristische Person) ermöglichen, bevor ein Insolvenzverfahren eingeleitet werden muss. Anknüpfungspunkt für den Zugang zum präventiven Restrukturierungsrahmen ist die drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO. Schuldner*innen haben in diesem Fall künftig die Wahl zwischen einem Insolvenzverfahren und dem neuen präventiven Restrukturierungsverfahren.
Das SanInsFoG enthält zudem zahlreiche Änderungen der Insolvenzordnung, insbesondere eine Anpassung des Systems der Insolvenzgründe und eine Verschärfung der Zugangsvoraussetzungen zur Eigenverwaltung.
Schließlich enthält das Gesetz Änderungen des am 27. März 2020 in Kraft getretenen Insolvenz-Aussetzungsgesetzes (COVInsAG) mit Sonderregelungen für von der COVID-19-Pandemie besonders betroffene Unternehmen:
Normalerweise müssen Unternehmen bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit (Insolvenzreife) einen Insolvenzantrag stellen (§ 15a InsO und § 42 Abs. 2 BGB). Dies gilt seit Mai 2021 wieder uneingeschränkt, nachdem die mehrfach verlängerte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nicht über den 30. April 2021 hinaus verlängert wurde.
Durch die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sollten antragspflichtige Unternehmen die Gelegenheit erhalten, ein Insolvenzverfahren abzuwenden, indem sie z. B. die bereitgestellten staatlichen Hilfen in Anspruch nehmen oder Maßnahmen zur Sanierung- oder Finanzierung vereinbaren.
Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht galt nur, sofern die Insolvenzreife auf den betrieblichen Folgen der COVID-19-Pandemie beruhte. Die Beweislast lag bei demjenigen, der sich auf das Bestehen der Antragspflicht berief.
Außerdem musste Aussicht bestehen, dass die gegenwärtige Zahlungsunfähigkeit beseitigt werden kann.
Während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht stellten Zahlungen, die im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes getätigt wurden oder die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes dienten, keine unzulässigen Vermögensverschiebungen dar. Insoweit entfiel die persönliche Haftung von Betriebsinhabern/Betriebsinhaberinnen und GmbH-Geschäftsführern/Geschäftsführerinnen.
Neue Kredite, die betroffenen Unternehmen gewährt werden, sollen nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen sein; ihre Besicherung und eine bis zum 30. September 2023 erfolgende Rückgewähr sollen zudem als nicht gläubigerbenachteiligend gelten.
Zudem sollen Haftungs- und Anfechtungserleichterungen bereits greifen, bevor eine Insolvenzreife vorliegt. Leistungen, die während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht an Vertragspartner*innen erfolgten, sind nur eingeschränkt anfechtbar.
Die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie betreffen Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform. Daher soll auch die Vergabe neuer Kredite an nicht antragspflichtige Unternehmen, wie den eingetragenen Kaufmann (e.K.), gefördert werden und auch für ihre Vertragspartner*innen sollen die Haftungs- und Anfechtungserleichterungen gelten.
Sollte Beratungsbedarf bestehen, holen Sie sich frühzeitig die Hilfe eines Rechtsanwaltes bzw. einer Rechtsanwältin für Insolvenzrecht ein. Er/Sie kann unter anderem dazu beraten, ob bereits Insolvenzreife eingetreten ist und ein Insolvenzantrag gestellt werden muss.