Grundsätzlich kann jeder einen Antrag auf Corona-Hilfen stellen: Unternehmen ebenso wie Selbständige und Freiberufler, kleine und mittelständische Firmen ebenso wie Konzerne.
Staatshilfen für die Zeit der Corona-Krise
Auf dieser Seite - aktueller Stand 19.01.21 - finden Sie unter anderem das Maßnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
Für unsere Gewerbekunden bieten wir im Rahmen einer Sonderaktion außerdem eine kostenlose Erstberatung zu Corona bedingten Rechtsfragen über die Hotline von Jurpartner an.
Kurzfristige Maßnahmen / Finanzamt
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich auf Einzelheiten dazu verständigt, wie Steuerpflichtige steuerlich entlastet werden können, die von der gegenwärtigen Corona-Virus-Pandemie betroffen sind. Sie haben dazu am 19. März 2020 ein entsprechendes BMF-Schreiben zu Erleichterungen bei der Einkommen- und Körperschaftssteuer sowie gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu Erleichterungen bei der Gewerbesteuer veröffentlicht.
Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder mit BMF Schreiben vom 22.12.2020 eine Verlängerung der Regelungen erlassen, die für die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen vorsehen.
Ergänzend zum BMF-Schreiben vom 19. März 2020 gilt Folgendes:
1. Stundungen: Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. März 2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 31. März 2021 fälligen Steuern stellen. Anschlussstundungen können über den 30. Juni 2021 hinaus für die bis zum 31. März 2021 fälligen Steuern im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 31. Dezember 2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden.
Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in den vorgenannten Fällen verzichtet werden.
2. Vollstreckungsaufschub im vereinfachten Verfahren
Wird dem Finanzamt bis zum 31. März 2021 aufgrund einer Mitteilung des Vollstreckungsschuldners bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist, soll bis zum 30. Juni 2021 von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 31. März 2021 fällig gewordenen Steuern abgesehen werden. In diesen Fällen sind die im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 entstandenen Säumniszuschläge grundsätzlich zu erlassen.
Bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung ist eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs für die bis zum 31. März 2021 fälligen Steuern längstens bis zum 31. Dezember 2021 einschließlich des Erlasses der bis dahin insoweit entstandenen Säumniszuschläge möglich.
3. Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren
Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. Dezember 2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen.
Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer können nicht gestundet werden. Bei der Lohnsteuer (und der Kapitalertragsteuer) besteht jedoch die Möglichkeit, einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub zu stellen.
In Bezug auf die Gewerbesteuer kann die Herabsetzung des Steuermessbetrags für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Mittelbar ergibt sich daraus dann auch eine Herabsetzung von Gewerbesteuer-Vorauszahlungen seitens der Kommune. Ansprechpartner für Anträge zur Einkommensteuer, zur Körperschaftsteuer, zum Solidaritätszuschlag, zur Kirchensteuer oder zur Umsatzsteuer sind die jeweils zuständigen Finanzämtern, für die Kirchensteuer in Bayern die Kirchensteuerämter.
Für Fragen zur Gewerbesteuer sind grundsätzlich die Kommunen - in den Stadtstaaten die Finanzäm-ter - zuständig. Stundungsanträge zur Gewerbesteuer sind daher nur in den Stadtstaaten (Berlin, Bremen und Hamburg) an die Finanzämter zu richten, andernfalls unmittelbar an die Gemeinde. Fristverlängerungsanträge zur Gewerbesteuererklärung sind an die Finanzämter zu richten
Näheres enthält die FAQ-Liste des Bundesministeriums der Finanzen , welche in der jeweils aktualisierten Fassung zur Verfügung steht.
So gehen Sie vor:
Die Stundung kann in allen Bundesländern beim zuständigen Finanzamt für bereits fällige sowie fällig werdende Einkommensteuer und Körperschaftsteuer (inklusive Solidaritätszuschlag) beantragt werden. Dies gilt ebenso für die Beantragung der Herabsetzung der Vorauszahlungen. Es muss auf jeden Fall ein schriftlicher Antrag vorliegen, ein Anruf ist nicht ausreichend, ein persönliches Erscheinen ist nicht nötig. Die einzelnen Bundesländer stellen hierfür die nachfolgenden Musteranträge bereit.
Betroffenen Unternehmen wird empfohlen, sich mit ihren Steuerberatern in Verbindung zu setzen und die sich steuerverfahrensrechtlich anbietenden Sofortmaßnahmen (ggf. bieten sich über die o. g. Maßnahmen hinaus weitere Steuererlass- und Fristverlängerungsmöglichkeiten an) zügig zu ergreifen, um Liquiditätsengpässen vorzubeugen bzw. diese abzumildern.
Mit dem "Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise" (Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19.06.2020 (im Bundesanzeiger am 29.06.2020 veröffentlicht) sollen unter anderem Restaurants und Gaststätten, Beschäftigte in Kurzarbeit sowie Kommunen bei der Bewältigung der COVID-19-Pandemie besser unterstützt werden. Zudem sichert es die steuerfreie Unterstützung von Arbeitnehmern mit bis zu 1.500 Euro gesetzlich ab. Ergänzungen bzw. Verlängerungen haben sich durch das Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020 ergeben.
Wesentlicher Inhalt des Gesetzes
Bundestag und Bundesrat haben am 29. Juni 2020 das zweite Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen (im Bundesanzeiger am 30.06.2020 veröffentlicht). Vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 sinkt damit die Mehrwertsteuer von 19 auf 16 Prozent, der ermäßigte Satz von 7 auf 5 Prozent. Das BMF hat hierzu am 30.06.2020 ein begleitendes Schreiben veröffentlicht, in dem zahlreiche Einzelfragen und deren Behandlung aufgeführt sind.
Neben der befristeten Senkung des Umsatzsteuersatzes beinhaltet das zweite Corona-Steuerhilfegesetz auch die Verschiebung des Fälligkeitszeitpunkts der Einfuhrumsatzsteuer, einen steuerlichen Verlustrücktrag, die befristete (Wieder-)Einführung einer degressiven AfA, Regelungen zur Dienstwagenbesteuerung, die Verlängerung der Fristen für die Reinvestitionsrücklage, die Anrechnung der Gewerbesteuer bei Einkünften aus Gewerbebetrieb sowie die Erhöhung des gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsfreibetrags
Außerdem erhalten Familien einen Kinderbonus von 300 Euro je Kind. Der Bonus wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag verrechnet. Er wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Für Alleinerziehende wurde der Entlastungsbetrag in der Einkommenssteuer von derzeit 1.908 EUR auf 4.008 EUR zunächst für zwei Jahre angehoben. Diese Entlastung für Alleinerziehende gilt durch das JStG 2020 ab dem Jahr 2022 fort, da die Befristung aufgehoben wurde.
Weitergehende Informationen enthält die oben bereits erwähnte FAQ-Liste des BMF, die ständig aktualisiert wird ...weniger
Unternehmen, die unmittelbar von der Corona-Krise betroffen sind und dies gegenüber dem Finanzamt darlegen, können die im Folgenden genannten steuerlichen Erleichterungen beantragen. Die Darlegung der unmittelbaren Betroffenheit hat nur dem Grunde nach zu erfolgen, Beträge müssen nicht nachgewiesen werden. Die Finanzämter legen an die Darlegung keine erhöhten Maßstäbe an
Unternehmen, die unmittelbar von der Corona-Krise betroffen sind und dies gegenüber dem Finanzamt darlegen, können die im Folgenden genannten steuerlichen Erleichterungen beantragen. Die Darlegung der unmittelbaren Betroffenheit hat nur dem Grunde nach zu erfolgen, Beträge müssen nicht nachgewiesen werden. Die Finanzämter legen an die Darlegung keine erhöhten Maßstäbe an
Entschädigungen
Allgemeines:
Sofern durch behördliche Anordnung Mitarbeiter Ihres Betriebes nach § 30 IfSG einer Quarantäne unterworfen werden oder sogar die Schließung des Betriebes aufgrund konkret festgestellter Infektionen nach §§ 31 oder 42 IfSG angeordnet wird, ergeben sich daraus folgende Konsequenzen:
Arbeitnehmer, die von vorsorglichen Quarantänemaßnahmen betroffen, aber nicht erkrankt sind, haben nach § 616 BGB einen Lohnfortzahlungsanspruch, soweit dieser nicht arbeitsvertraglich abbedungen ist. § 616 BGB setzt voraus, dass der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist.
Besteht kein Anspruch aus § 616 BGB erhält der Arbeitnehmer grundsätzlich eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls, die in § 56 Abs. 2 und 3 IfSG geregelt ist. Danach sind Arbeitgeber zur Zahlung des Arbeitslohns ihrer Angestellten verpflichtet. Diese haben für längstens sechs Wochen einen Anspruch in Höhe ihres Nettoentgeltes, danach besteht Anspruch auf Krankengeld nach § 47 Abs. 1 SGB V.
Bei behördlicher Schließung von Schulen und Kitas können Eltern nach § 56 Absatz 1a IfSG unter bestimmten Voraussetzungen einen Entschädigungsanspruch für betreuungsbedingte Verdienstausfälle geltend machen. Ein Entschädigungsanspruch besteht außerdem bei behördlicher Schließung von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen. Die Entschädigung erfolgt in Höhe von 67 % des Nettoeinkommens, begrenzt auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro. Dies gilt jedoch nur für Kinder bis zum 12. Lebensjahr oder Kinder mit Behinderungen und wenn keine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit gegeben ist. Auch gehen Ansprüche auf Kurzarbeitergeld dem Entschädigungsanspruch vor. Ein Entschädigungsanspruch besteht zudem nicht, soweit eine Schließung ohnehin während der Schul- oder Betriebsferien erfolgt. Die Regelung gilt befristet bis zum 31.03.2021.
Um Eltern, die wegen der Kinderbetreuung nicht arbeiten können, weiterhin zu unterstützen, erhalten diese die Entschädigung für den Verdienstausfall für bis zu 20 Wochen; jeder Sorgeberechtigte statt bisher sechs bis zu jeweils zehn Wochen und Alleinerziehende bis zu 20 Wochen. Für Eltern, deren Entschädigung nach den bisherigen Regelungen ausgelaufen wäre, besteht der Anspruch für weitere 4 Wochen. Der Maximalzeitraum muss nicht am Stück ausgeschöpft werden, sondern es ist eine Aufteilung in Tage möglich. Diese Aufwendungen werden dem Arbeitgeber aber auf Antrag von der zuständigen Landesbehörde erstattet.
Gleiches gilt für die Erstattung der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Die Frist für Anträge auf Erstattung der Entschädigungsleistungen wird auf zwölf Monate verlängert (bisher 3 Monate). Nach § 56 Abs. 11 IfSG sind die Anträge nach Absatz 5 innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit, dem Ende der Absonderung oder nach dem Ende der vorübergehenden Schließung oder der Untersagung des Betretens von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen nach Absatz 1a Satz 1 bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen.
Dem Antrag ist von Arbeitnehmern eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Höhe des in dem nach Absatz 3 für sie maßgeblichen Zeitraum verdienten Arbeitsentgelts und der gesetzlichen Abzüge, von Selbständigen eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Arbeitseinkommens beizufügen.
In einigen Bundesländern können Arbeitgeber ab sofort auf der Internetseite www.ifsg-online.de online Anträge auf Erstattung geleisteter Entschädigung für Verdienstausfälle stellen. An dem Verfahren nehmen folgende Bundesländer teil: Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.
Vorrangig gelten jedoch anderweitige Entgeltansprüche. Ist der betroffene Arbeitnehmer tatsächlich erkrankt, gilt die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz.
Zukünftig sollen Ansprüche, die allen Entschädigungsberechtigten wegen des durch die Arbeitsunfähigkeit bedingten Verdienstausfalls aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften oder eines privaten Versicherungsverhältnisses entstehen, auf das entschädigungspflichtige Land übergehen (§ 56 Abs. 7 IfSG). Besteht z.B. ein Anspruch auf Krankengeld bedeutet das, dass die Entschädigung nach IfSG weiter durch das Land an den Arbeitnehmer bezahlt wird, der Krankengeldanspruch aber auf das Land übergeht.
Selbstständig Erwerbstätigen steht im Falle einer behördlichen Schließung ebenfalls ein Entschädigungsanspruch für Verdienstausfall zu. Dabei beträgt die Entschädigungszahlung ein Zwölftel des Arbeitseinkommens des letzten Jahres vor der Quarantäne (§ 56 Abs. 3, 4. Satz IfSG). Als Nachweis gilt der letzte Steuerbescheid (§ 15 SGB IV).
Selbstständige, deren Betrieb während einer angeordneten Quarantäne ruht, können zusätzlich bei der zuständigen Behörde einen Ersatz, der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang beantragen (§ 56 Abs. 4 IfSG).
Soweit Sie von einer angeordneten Quarantäne betroffen sind, wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Behörde um alles Weitere zu veranlassen.
Zuständige Behörden ...weniger
Zum 19.01.2021 sind weitere Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Kraft getreten:
Betreuungsbedingte Verdienstausfälle
Die Regelung des § 56 Abs. 1a IfSG, nach der erwerbstätige Eltern, die aufgrund Coronabedingter Kita- oder Schulschließungen ihr Kind zu Hause betreuen müssen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, eine Entschädigung erhalten, wurde bis zum 31.03.2021 verlängert.
Dies gilt auch, wenn aus Gründen des Infektionsschutzes Betriebs- oder Schulferien angeordnet oder verlängert werden oder Eltern ihre Kinder aufgrund von ausgesetztem Präsenzunterricht oder Wechselunterricht zu Hause betreuen müssen.
Ein Entschädigungsanspruch besteht auch für Eltern, die ein unter Quarantäne stehendes Kind zu Hause betreuen. Weitere Ausführungen finden Sie unter Allgemeines.
Urlaub in einem Risikogebiet
Reisen Arbeitnehmer wissentlich in ein Land, für das eine Reisewarnung besteht, steht ihnen kein Entgeltfortzahlungsanspruch gemäß § 616 BGB zu, da die Quarantänepflicht nach Reiserückkehr eine vorübergehende Verhinderung der Erbringung der Arbeitsleistung begründet, welche der Arbeitnehmer durch sein Verhalten verschuldet hat. Soweit der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, seine Arbeitsleistung während der Quarantäne aus dem Homeoffice zu erbringen, bleibt sein Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts selbstverständlich bestehen.
Dass auch eine Verdienstausfallentschädigung nach dem IfSG ausgeschlossen ist, wurde nun ausdrücklich in § 56 Abs. 1 S. 3 IfSG geregelt. Danach besteht kein Entschädigungsanspruch, wenn eine Quarantäne durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet hätte vermieden werden können. Eine Reise ist nach Definition des Gesetzes dann vermeidbar, wenn zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen.
Für den Fall, dass das von dem Arbeitnehmer bereiste Urlaubsland erst nach Reiseantritt (erneut) zum Risikogebiet erklärt wird, hat der Arbeitnehmer für die Zeit der Quarantäne einen Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG.
Aktueller Bund-Länder-Beschluss
Bund und Länder haben sich am 19. Januar 2021 auf eine Verlängerung der bisherigen Corona-Maßnahmen bis zum 14. Februar verständigt. Darüber hinaus wurden zusätzliche Maßnahmen vereinbart. Hier finden Sie die wesentlichen Inhalte des aktuellen Bund-Länder-Beschlusses sowie der jeweiligen Landesverfügungen:
Zum 19.01.2021 sind weitere Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Kraft getreten:
Betreuungsbedingte Verdienstausfälle
Die Regelung des § 56 Abs. 1a IfSG, nach der erwerbstätige Eltern, die aufgrund Coronabedingter Kita- oder Schulschließungen ihr Kind zu Hause betreuen müssen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, eine Entschädigung erhalten, wurde bis zum 31.03.2021 verlängert.
Dies gilt auch, wenn aus Gründen des Infektionsschutzes Betriebs- oder Schulferien angeordnet oder verlängert werden oder Eltern ihre Kinder aufgrund von ausgesetztem Präsenzunterricht oder Wechselunterricht zu Hause betreuen müssen.
Ein Entschädigungsanspruch besteht auch für Eltern, die ein unter Quarantäne stehendes Kind zu Hause betreuen. Weitere Ausführungen finden Sie unter Allgemeines.
Urlaub in einem Risikogebiet
Reisen Arbeitnehmer wissentlich in ein Land, für das eine Reisewarnung besteht, steht ihnen kein Entgeltfortzahlungsanspruch gemäß § 616 BGB zu, da die Quarantänepflicht nach Reiserückkehr eine vorübergehende Verhinderung der Erbringung der Arbeitsleistung begründet, welche der Arbeitnehmer durch sein Verhalten verschuldet hat. Soweit der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, seine Arbeitsleistung während der Quarantäne aus dem Homeoffice zu erbringen, bleibt sein Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts selbstverständlich bestehen.
Dass auch eine Verdienstausfallentschädigung nach dem IfSG ausgeschlossen ist, wurde nun ausdrücklich in § 56 Abs. 1 S. 3 IfSG geregelt. Danach besteht kein Entschädigungsanspruch, wenn eine Quarantäne durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet hätte vermieden werden können. Eine Reise ist nach Definition des Gesetzes dann vermeidbar, wenn zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen.
Für den Fall, dass das von dem Arbeitnehmer bereiste Urlaubsland erst nach Reiseantritt (erneut) zum Risikogebiet erklärt wird, hat der Arbeitnehmer für die Zeit der Quarantäne einen Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG.
Aktueller Bund-Länder-Beschluss
Bund und Länder haben sich am 19. Januar 2021 auf eine Verlängerung der bisherigen Corona-Maßnahmen bis zum 14. Februar verständigt. Darüber hinaus wurden zusätzliche Maßnahmen vereinbart. Hier finden Sie die wesentlichen Inhalte des aktuellen Bund-Länder-Beschlusses sowie der jeweiligen Landesverfügungen:
Kurzarbeitergeld
Die BA sieht bis zum 31. Dezember 2020 davon ab, die Einbringung von Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit einzufordern. Diese Sonderregelung der BA wurde nicht verlängert. Das bedeutet, dass ab dem 1. Januar 2021 Folgendes gilt: Erholungsurlaub sollte verplant werden, denn nicht verplanter Erholungsurlaub muss grundsätzlich zur Vermeidung der Kurzarbeit eingebracht werden. Das gilt insbesondere für Resturlaubsansprüche, die zu verfallen drohen. Sofern Resturlaubsansprüche aufgrund einer arbeits- oder tarifvertraglichen Regelung in das Folgeurlaubsjahr übertragen wurden, sind diese zur Vermeidung von Arbeitsausfällen einzusetzen. Das heißt, Arbeitgeber haben mit Beschäftigten, die noch „alte“, bisher unverplante Urlaubansprüche haben, die zu verfallen drohen, den Antritt dieses Urlaubs in Zeiten mit Arbeitsausfall im Betrieb zu vereinbaren. Die vorrangigen Urlaubswünsche der Beschäftigten gehen aber auch hier vor. Urlaubsansprüche, die nicht in das Folgejahr übertragen werden können, sind zwingend zur Vermeidung der Kurzarbeit spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres einzubringen.
Überstunden bzw. positive Arbeitszeitsalden müssen aber abgebaut werden. Die Hürden für die Genehmigung sind aktuell sehr niedrig, so dass die Bewilligung relativ unbürokratisch abgewickelt wird. Falls 10 % Ihrer Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mehr als 10 % haben, sind die Mindestvoraussetzungen bereits erfüllt.
Betriebe und Unternehmen zeigen im Bedarfsfall Kurzarbeit bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit oder - wenn Sie bereits einen Account für das Online Portal " meine eServices " haben - online an. Danach können Sie das Kurzarbeitergeld ebenfalls online über das o. g. Online-Portal beantragen.
Abgabefrist für die Anzeige des Arbeitsausfalls ist der letzte Tag des Monats in dem der Arbeitsausfall zum ersten Mal auftritt.
Der Vordruck zur Anzeige von Kurzarbeit wurde zwischenzeitlich überarbeitet. Die Gründe für den Arbeitsausfall sind nur noch in einfacher Form darzulegen. Einzelvertragliche Vereinbarungen bzw. Änderungskündigungen zur Einführung der Kurzarbeit müssen nicht (mehr) mit der Anzeige eingereicht, sondern nur noch zur Prüfung vorgehalten werden. Es wird lediglich Plausibilität und Vollständigkeit geprüft. Zur Glaubhaftmachung genügen Nachweise in einfacher Form.
Außerdem steht auf den Seiten der BA ein neuer Kurzantrag zur Beantragung von Kurzarbeitergeld speziell für den Arbeitsausfall aufgrund Corona-Krise zur Verfügung. Aktualisiert wurde auch die Kurzarbeitergeld-Abrechnungsliste (Anlage zum Kurzantrag).
Alle vorgenannten Formulare und auch das Merkblatt zum Kurzarbeitergeld finden Sie auf der Website der Bundesagentur für Arbeit .
Die Bundesagentur für Arbeit hat Ende 2020 die Fachliche Weisung "Regelungen zum Verfahren Kurzarbeitergeld für das Jahr 2021" veröffentlicht (Nr. 202012024).
In der Weisung werden einige untergesetzliche Verfahrensvereinfachungen des Jahres 2020 zum Kurzarbeitergeld (Kug) bis zum 31. Dezember 2021 verlängert und weitere Regelungen getroffen.
So kann etwa der Kurzantrag zur Beantragung von Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2021 weiter verwendet werden. Sofern zusätzlich die Förderung nach § 106a SGB III (Qualifizierung während Kurzarbeit) beantragt wird, kann der Kurzantrag nicht genutzt werden.
Die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit hat auf ihrer Internetseite einen eigenen Bereich für Kurzarbeitergeld im Zusammenhang mit dem Corona-Virus veröffentlicht, der laufend aktualisiert wird. Darüber hinaus stehen die Agenturen für Anfragen und Beratungen zur Verfügung. Die Nummer der Servicehotline für Arbeitgeber lautet: 0800 45555 20. Die Hotline ist Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr erreichbar.
Außerdem bedarf es einer Zusatzvereinbarung zur Kurzarbeit, die Sie vor Anzeige der Kurzarbeit mit Ihren Angestellten (unter Umständen Betriebsrat) besprechen und unterschreiben lassen sollten. Entsprechende Muster können Sie unter hier herunterladen .
Das Kurzarbeitergeld (KUG) beträgt im Normalfall 60 Prozent (ohne Kinder) bzw. 67 Prozent (mit Kindern) vom ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt.
Neu ist ab dem 29.05.2020, dass für Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in Kurzarbeit, die weniger als 50 Prozent ihrer bisherigen Stundenzahl arbeiten, das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Bezugsmonat - gerechnet ab März 2020 - auf 70 Prozent (77 Prozent für Haushalte mit Kindern) angehoben wird. Ab dem siebten Monat Kurzarbeit steigt das Kurzarbeitergeld auf 80 Prozent (87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des entfallenen Nettoentgelts.
Diese Regeln werden mit dem Beschäftigungssicherungsgesetz über den 31. Dezember 2020 hinaus bis zum 31. Dezember 2021 für alle verlängert werden, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist.
Auch die Hinzuverdienstmöglichkeiten wurden durch das Sozialschutzgesetz II neu geregelt. Bisher galt: Wenn nach Eintritt von Kurzarbeit eine Nebentätigkeit neu aufgenommen wurde, wurde das daraus erzielte Entgelt auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit werden vom 01.05.2020 bis zum 31.12.2020 die bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet; bislang (Sozialschutzpaket I) war dies nur bei der Aufnahme einer Nebentätigkeit in systemrelevanten Berufen der Fall.
Diese befristete Hinzuverdienstregelung wurde ebenfalls durch das Beschäftigungssicherungsgesetz, das am 01.01.2021 in Kraft tritt, bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
Die maximale Förderdauer beträgt aktuell 12 Monate. Die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld wird mit Wirkung vom 01.01.2021 auf bis zu 24 Monate erweitert. Die verlängerte Bezugsdauer gilt für Betriebe, die bis zum 31. Dezember 2020 Kurzarbeit eingeführt haben. Längstens soll das Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden.
Die Regelungen zum Kurzarbeitergeld gelten nicht für Selbstständige und Minijobber, da sie nicht in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert sind.
Tipp: Wenden Sie sich bezüglich des Themas Kurzarbeit auch an Ihren Steuerberater, der die nötigen Abrechnungen erstellen kann. ...weniger
Die Kurzarbeiterregelungen wurden aufgrund Covid-19 im März 2020 zielgerichtet angepasst. Dabei wurden folgende erleichterte Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld rückwirkend zm 01. März 2020 eingeführt und gelten auch für das Jahr 2021 entsprechend:
Mit dem Sozialschutzpaket II (in Kraft ab dem 29.05.2020) wurden die Regelungen zur Kurzarbeit nochmals ergänzt und verbessert. mehr...
Die Kurzarbeiterregelungen wurden aufgrund Covid-19 im März 2020 zielgerichtet angepasst. Dabei wurden folgende erleichterte Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld rückwirkend zm 01. März 2020 eingeführt und gelten auch für das Jahr 2021 entsprechend:
Mit dem Sozialschutzpaket II (in Kraft ab dem 29.05.2020) wurden die Regelungen zur Kurzarbeit nochmals ergänzt und verbessert.
Angesichts des dynamischen Infektionsgeschehens und der weiterhin angespannten wirtschaftlichen Lage im Zuge der Corona-Pandemie verlängert die Bundesregierung das KfW-Sonderprogramm, einschließlich des KfW-Schnellkredits, bis zum 30.06.2021, um Unternehmen weiterhin verlässlich mit Liquidität zu versorgen. Sobald die Europäische Kommission die Verlängerung der bisherigen beihilferechtlichen Grundlagen genehmigt hat, können die entsprechenden Hilfen auch im Jahr 2021 gewährt werden. Bitte beachten Sie, dass es sich bei der folgenden Auflistung um einen Auszug handelt - Details zu allen Kreditmöglichkeiten und Programmbedingungen finden Sie auf der Seite der KfW .
Grundsätzlich kann jeder einen Antrag auf Corona-Hilfen stellen: Unternehmen ebenso wie Selbständige und Freiberufler, kleine und mittelständische Firmen ebenso wie Konzerne.
Der Antrag wird normalerweise über Ihre Hausbank gestellt, alternativ können Sie sich an einen der Finanzierungspartner der KfW wenden (Sparkassen, Volks- und Raiffeisenbanken sowie Geschäftsbanken). Die Bank überprüft den Antrag und leitet diesen dann an die KfW weiter. Die Antragsfrist endet am 31.12.2020.
Mithilfe des KfW-Förderassistenten findet man den passenden KfW-Kredit und kann zur Vorbereitung des Bankgespräches alle Angaben für den Kreditantrag erfassen.
Für Corona-Hilfen gelten die üblichen Zinssätze der KfW, eine aktuelle Übersicht finden Sie unter diesem Link .
Für junge Unternehmen, die weniger als fünf Jahre am Markt sind: ERP-Gründerkredit Universell
Kleinere oder auch große Kreditbeträge bis zu 100 Mio. Euro. Gefördert werden Existenzgründer und Unternehmensnachfolger, Selbstständige und Freiberufler sowie Unternehmen, die mindestens 3 Jahre am Markt aktiv sind bzw. 2 Jahresabschlüsse vorweisen können.
Für große Unternehmen bis zu 80 % Risikoübernahme, für kleine und mittlere Unternehmen bis zu 90 % Risikoübernahme.
Begrenzung des Kreditbetrages pro Unternehmensgruppe auf entweder 25 % des Jahresumsatzes 2019, das Doppelte der Lohnkosten 2019 oder auf den aktuellen Liquiditätsbedarf für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unternehmen bzw. 12 Monate bei großen Unternehmen. Bei Krediten über 25 Mio. EUR ist der Kreditbetrag auf 50 % der Gesamtverschuldung des Unternehmens begrenzt.
Begrenzung des Kreditbetrages auf 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder das doppelte der Lohnkosten von 2019 oder den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unternehmen bzw. 12 Monate bei großen Unternehmen oder 50 % der Gesamtverschuldung oder 30 % der Bilanzsumme der Unternehmensgruppe bei Krediten über 25 Mio. Euro.
Für Unternehmen sowie Freiberufler, die seit mindestens 5 Jahren am Markt aktiv sind: KfW-Unternehmerkredit
Kleinere und große Kreditbeträge bis zu 100 Mio. Euro für Anschaffungen und laufende Kosten.
Risikoübernahmen (Haftungsfreistellungen) für die durchleitenden Finanzierungspartner (in aller Regel die Hausbank) nun bis zu 80 % für große Unternehmen und bis zu 90% für kleinere und mittlere Unternehmen.
Kreditbetrag pro Unternehmensgruppe begrenzt auf entweder 25 % des Jahresumsatzes 2019, das Doppelte der Lohnkosten 2019 oder auf den aktuellen Liquiditätsbedarf für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unternehmen bzw. 12 Monate bei großen Unternehmen. Bei Krediten über 25 Mio. EUR Begrenzung des Kreditbetrages auf 50 % der Gesamtverschuldung oder 30 % der Bilanzsumme der Unternehmensgruppe.
Erleichterungen im Rahmen der KfW-Corona-Hilfe: Die KfW übernimmt 80 – 90 % des Risikos der Hausbank. Der Kreditnehmer haftet zu 100 % für die Rückzahlung. Bei Krediten bis 3 Mio. Euro verzichtet die KfW auf eine eigene Risikoprüfung; bei Krediten von 3 – 10 Mio. Euro prüft die KfW im Schnellverfahren.
Für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) können Selbstständige und Unternehmen den neuen KfW-Schnellkredit 2020 beantragen. Gefördert werden Selbstständige und Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern, die mindestens seit Januar 2019 am Markt sind und in der Summe der Jahre 2017-2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt haben (sofern Ihr Unternehmen bislang nur für einen kürzeren Zeitraum am Markt ist, wird dieser Zeitraum herangezogen).
Der maximale Kreditbetrag beläuft sich auf 800.000 Euro. Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitern beim antragstellenden Unternehmen erhalten maximal 500.000 EUR, Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern beim antragstellenden Unternehmen erhalten maximal 800.000 EUR.
Seit dem 9. November 2020 steht der KfW-Schnellkredit zudem auch für Soloselbständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten zur Verfügung. Über die Hausbanken können die Unternehmen diese KfW-Kredite mit einer Höhe von bis zu 300.000 Euro beantragen, abhängig von dem im Jahre 2019 erzielten Umsatz. Der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei.
Verbessert wurden auch die Regelungen zur Tilgung der KfW-Schnellkredite. Möglich ist ab dem 16.11.2020 nun auch die vorzeitige anteilige Tilgung ohne Vorfälligkeitsentschädigung. Dies erleichtert die Kombination mit anderen Corona-Hilfsprogrammen.
Details zu allen Kreditmöglichkeiten und Programmbedingungen finden Sie auf der Seite der KfW unter diesem Link .
Wer als Kleinunternehmer oder Soloselbstständiger durch die Corona-Krise einen Großteil seiner Aufträge beziehungsweise Kundschaft verloren habe hat, kann unbürokratisch auf Leistungen aus der Grundsicherung zugreifen
Um den von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betrieben, Selbständigen, Vereinen und Einrichtungen (im Weiteren: Unternehmen) durch die Krise zu helfen, kann seit Mittwoch, dem 25. November 2020, die außerordentliche Wirtschaftshilfe („Novemberhilfe“) beantragt werden. Diese Hilfe wird nun aufgrund der Verlängerung der Schließungen bis zum 20. Dezember 2020 im Rahmen der Vorgaben des EU-Beihilferechts verlängert. Damit sollen auch für die Zeit der Maßnahmen im Dezember von diesen Schließungen betroffenen Unternehmen Zuschüsse in Höhe von bis zu 75 Prozent des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 als Hilfen zur Verfügung stehen.
Die Überbrückungshilfe wurde für die Monate September bis Dezember 2020 verlängert und ausgeweitet und die Zugangsbedingungen wurden vereinfacht. Seit 21.10.2020 können kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbstständige und Freiberufler, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten, Überbrückungshilfe für den Zeitraum von September bis Dezember 2020 beantragen. Die Überbrückungshilfe wird in Form nicht-rückzahlbarer Zuschüsse zu den betrieblichen Fixkosten geleistet.
Die Antragstellung erfolgt über die gemeinsame, bundesweit geltende Antragsplattform
www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
und ist - auch rückwirkend – bis spätestens 31. Dezember 2020 möglich. Auch im neuen Verfahren wird der Antrag über einen "prüfenden Dritten" (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt) gestellt.
Die Überbrückungshilfe steht Unternehmen aus allen Branchen offen, die durch die Corona-Krise besonders betroffen sind. Folgende Änderungen zur Überbrückungshilfe I wurden vorgenommen:
1. Flexibilisierung der Eintrittsschwelle: Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder
2. Ersatzlose Streichung der bisherigen Höchstbeträge von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro für kleine Unternehmen bis zu 5 bzw. 10 Beschäftigten.
3. Erhöhung der Fördersätze. Künftig werden erstattet
4. Die Personalkostenpauschale von 10 Prozent der förderfähigen Kosten wird auf 20 Prozent erhöht.
5. Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.
Die bisherige Überbrückungshilfe wurde bis Ende Juni 2021 verlängert und noch einmal deutlich ausgeweitet. Die Überbrückungshilfe unterstützt Unternehmen, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind. Es handelt sich um direkte Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen.
Überblick
Das neue Insolvenz-Aussetzungsgesetz (COVInsAG) soll Unternehmen (juristische Personen) schützen, die infolge der Corona-Pandemie insolvent geworden sind oder wirtschaftliche Schwierigkeiten haben.
Normalerweise müssen Unternehmen bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit (Insolvenzreife) einen Insolvenzantrag stellen (§ 15a InsO und § 42 Abs. 2 BGB).
Diese Pflicht ist zunächst befristet bis zum 30. September 2020 ausgesetzt (Verlängerungen bis zum 31. März 2021 sind möglich). Dadurch sollen antragspflichtige Unternehmen die Gelegenheit erhalten, ein Insolvenzverfahren abzuwenden, indem sie z.B. die bereitgestellten staatlichen Hilfen in Anspruch nehmen oder Maßnahmen zur Sanierung- oder Finanzierung vereinbaren.
Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gilt nur , sofern die Insolvenzreife auf den betrieblichen Folgen der COVID-19-Pandemie beruht. Dies wird gesetzlich vermutet, wenn der Schuldner am 31. Dezember 2019 zahlungsfähig war. Die Beweislast liegt bei demjenigen, der sich auf das Bestehen der Antragspflicht beruft.
Außerdem muss Aussicht bestehen, dass die gegenwärtige Zahlungsunfähigkeit beseitigt werden kann.
Zudem wird für einen dreimonatigen Übergangszeitraum auch das Recht der Gläubiger, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen, eingeschränkt.
Während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht stellen Zahlungen, die im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes getätigt werden oder die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes dienen, keine unzulässigen Vermögensverschiebungen dar. Insoweit entfällt die persönliche Haftung von Betriebsinhabern und GmbH-Geschäftsführern.
Neue Kredite, die betroffenen Unternehmen gewährt werden, sollen nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen sein; ihre Besicherung und eine bis zum 30. September 2023 erfolgende Rückgewähr sollen zudem als nicht gläubigerbenachteiligend gelten.
Zudem sollen Haftungs- und Anfechtungserleichterungen bereits greifen, bevor eine Insolvenzreife vorliegt. Leistungen, die während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht an Vertragspartner erfolgen, sind nur eingeschränkt anfechtbar.
Die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie betreffen Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform. Daher soll auch die Vergabe neuer Kredite an nicht antragspflichtige Unternehmen, wie den eingetragenen Kaufmann (e.K.), gefördert werden und auch für ihre Vertragspartner sollen die Haftungs- und Anfechtungserleichterungen gelten.
Bei natürlichen Personen kann im Zeitraum zwischen dem 1. März und dem 30. September 2020 eine Restschuldbefreiung nicht deshalb versagt werden, weil sich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat.
Sollte Beratungsbedarf bestehen, holen Sie sich frühzeitig die Hilfe eines Rechtsanwaltes für Insolvenzrecht ein. Er kann unter anderem dazu beraten, ob bereits Insolvenzreife eingetreten ist und ein Insolvenzantrag gestellt werden muss.