Geld: Staatshilfen während der Corona-Krise

Staatshilfen für die Zeit der Corona-Krise

Wichtige Informationen für unsere Geschäftskund*innen

Auf dieser Seite - aktueller Stand 20.03.22 - finden Sie unter anderem das Maßnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

Für unsere Gewerbekund*innen bieten wir im Rahmen einer Sonderaktion außerdem eine kostenlose Erstberatung zu Corona bedingten Rechtsfragen über die Hotline von Jurpartner an.

Mehr Informationen

Entschädigungen

Entschädigungen nach Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Das EpiLage-Fortgeltungsgesetz (EpLaFoG) schafft eine Grundlage für Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit bei künftigen pandemischen Lagen. Es sieht insbesondere auch Änderungen zur Entschädigungsleistung nach dem IfSG vor.

Sofern durch behördliche Anordnung Mitarbeiter*innen Ihres Betriebes nach § 30 IfSG einer Quarantäne unterworfen werden oder sogar die Schließung des Betriebes aufgrund konkret festgestellter Infektionen nach §§ 31 oder 42 IfSG angeordnet wird, ergeben sich daraus folgende Konsequenzen:

Arbeitnehmer*innen, die von vorsorglichen Quarantänemaßnahmen betroffen, aber nicht erkrankt sind, haben nach § 616 BGB einen Lohnfortzahlungsanspruch, soweit dieser nicht arbeitsvertraglich abbedungen ist. § 616 BGB setzt voraus, dass der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner/ihrer Person liegenden Grund ohne sein/ihr Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist.

Besteht kein Anspruch aus § 616 BGB erhält der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin grundsätzlich eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls (sog. Entgeltausfallprinzip), die in § 56 Abs. 2 und 3 IfSG geregelt ist. Danach besteht der Anspruch für längstens sechs Wochen in Höhe des Nettoentgeltes, daran anschließend besteht ein Anspruch auf Krankengeld nach § 47 Abs. 1 SGB V.Mehr anzeigen

Mit der Neuregelung des § 56 Abs. 1 IfSG werden auch Absonderungen aufgrund einer Rechtsverordnung erfasst, z. B. bei Urlaubsrückkehr aus Risikogebieten. Auch löst eine vorsorgliche Eigenabsonderung den Entschädigungsanspruch aus, sofern bereits im Zeitpunkt der Eigenabsonderung die Voraussetzungen einer Absonderungsanordnung nach IfSG vorgelegen haben.

Jedoch sollen Ungeimpfte bei einer aufgrund von Covid-19 angeordneten Quarantäne spätestens ab dem 1. November 2021 keine Entschädigung mehr erhalten. Damit kommt § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG zur Anwendung, in dem unter anderem geregelt ist, dass von einer Entschädigung ausgenommen ist, wer durch eine empfohlene Impfung eine Quarantäne hätte verhindern können. Ausnahmen von dieser Regelung bestehen, soweit medizinische Gründe gegen eine Impfung sprechen und ein entsprechendes Attest vorliegt oder jemand zu einem Personenkreis gehört, für den in einem Zeitraum von bis zu acht Wochen vor der Absonderungsanordnung keine öffentliche Empfehlung für eine Impfung gegen Covid-19 vorlag.

Die Entschädigungsregelung in § 56 Abs. 1a IfSG wurde ebenfalls an die Feststellung der epidemischen Lage geknüpft. Im Falle einer Schließung von Schulen und Kitas können Eltern nach § 56 Absatz 1a IfSG unter bestimmten Voraussetzungen einen Entschädigungsanspruch für betreuungsbedingte Verdienstausfälle geltend machen. Ein Entschädigungsanspruch besteht außerdem bei behördlicher Schließung von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen.

Die Entschädigung erfolgt in Höhe von 67 % des Nettoeinkommens, begrenzt auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro. Dies gilt jedoch nur für Kinder bis zum 12. Lebensjahr oder Kinder mit Behinderungen und wenn keine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit gegeben ist. Auch gehen Ansprüche auf Kurzarbeitergeld dem Entschädigungsanspruch vor. Ein Entschädigungsanspruch besteht zudem nicht, soweit eine Schließung ohnehin während der regulären Schul- oder Betriebsferien erfolgt.

Die Entschädigung für den Verdienstausfall wird für bis zu 20 Wochen pro Jahr gezahlt; für jeden Sorgeberechtigten bis zu jeweils zehn Wochen und für Alleinerziehende bis zu 20 Wochen. Dabei beginnt der Jahreszeitraum mit der erstmaligen Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite (28. März 2020). Dies gilt auch dann, wenn das Fortbestehen der epidemischen Lage festgestellt wird. Der Maximalzeitraum muss nicht am Stück ausgeschöpft werden, sondern es ist eine Aufteilung in Tage möglich. Nach der Gesetzesbegründung besteht der Anspruch unabhängig davon, ob die Arbeitsleistung nicht auch grundsätzlich im Homeoffice erbracht werden kann.

Mit der Neuregelung des § 56 Abs. 1a IfSG werden nun alle Zugangseinschränkungen zu Betreuungseinrichtungen ausdrücklich erfasst, so z. B., wenn aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder Eltern ihre Kinder aufgrund von ausgesetztem Präsenzunterricht bzw. Wechselunterricht oder aufgrund von Quarantäne zu Hause betreuen müssen.

Nach § 56 Abs. 5 IfSG ist der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin für die Dauer des Entschädigungsanspruchs nach § 56 Abs. 1a IfSG vorleistungspflichtig. Diese Aufwendungen werden ihm/ihr aber auf Antrag von der zuständigen Landesbehörde erstattet. Gleiches gilt für die Erstattung der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Nach § 56 Abs. 11 Satz 1 IfSG sind die Rückerstattungsanträge des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin nun innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit, dem Ende der Absonderung, der Schulschließung, der Aufhebung der Präsenzpflicht etc. bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen.

Dem Antrag ist von Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen eine Bescheinigung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin über die Höhe des in dem nach Absatz 3 für sie maßgeblichen Zeitraum verdienten Arbeitsentgelts und der gesetzlichen Abzüge, von Selbständigen eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Arbeitseinkommens beizufügen. In den meisten Bundesländern können Arbeitgeber*innen auf der Internetseite www.ifsg-online.de online Anträge auf Erstattung geleisteter Entschädigung für Verdienstausfälle stellen. Arbeitgeber*innen dürfen in diesem Zusammenhang Informationen zum Impfstatus betroffener Arbeitnehmer*innen einholen, so dass in dem Antragsformular zwei Fragen zum Impfstatus aufgenommen wurden. Vorrangig gelten jedoch anderweitige Entgeltansprüche. Ist der betroffene Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin tatsächlich erkrankt, gilt die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Zukünftig sollen Ansprüche, die allen Entschädigungsberechtigten wegen des durch die Arbeitsunfähigkeit bedingten Verdienstausfalls aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften oder eines privaten Versicherungsverhältnisses entstehen, auf das entschädigungspflichtige Land übergehen (§ 56 Abs. 7 IfSG). Besteht z. B. ein Anspruch auf Krankengeld, so bedeutet das, dass die Entschädigung nach IfSG weiter durch das Land an den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin bezahlt wird, der Krankengeldanspruch aber auf das Land übergeht.

Selbstständig Erwerbstätigen steht im Falle einer behördlichen Schließung ebenfalls ein Entschädigungsanspruch für Verdienstausfall zu. Dabei beträgt die Entschädigungszahlung ein Zwölftel des Arbeitseinkommens des letzten Jahres vor der Quarantäne (§ 56 Abs. 3, 4. Satz IfSG). Als Nachweis gilt der letzte Steuerbescheid (§ 15 SGB IV). Selbstständige, deren Betrieb während einer angeordneten Quarantäne ruht, können zusätzlich bei der zuständigen Behörde einen Ersatz, der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang beantragen (§ 56 Abs. 4 IfSG).

Zuständige Behörden

Urlaub in einem Risikogebiet

Reisen Arbeitnehmer*innen wissentlich in ein Land, für das eine Reisewarnung besteht, steht ihnen kein Entgeltfortzahlungsanspruch gemäß § 616 BGB zu, da die Quarantänepflicht nach Reiserückkehr eine vorübergehende Verhinderung der Erbringung der Arbeitsleistung begründet, welche der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin durch sein/ihr Verhalten verschuldet hat. Soweit der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin die Möglichkeit hat, seine/ihre Arbeitsleistung während der Quarantäne aus dem Homeoffice zu erbringen, bleibt sein/ihr Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts bestehen.

Dass auch eine Verdienstausfallentschädigung nach dem IfSG ausgeschlossen ist, wurde ausdrücklich in § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG geregelt. Danach besteht kein Entschädigungsanspruch, wenn eine Quarantäne durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet hätte vermieden werden können. Eine Reise ist nach Definition des Gesetzes dann vermeidbar, wenn zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen.

Für den Fall, dass das von dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin bereiste Urlaubsland erst nach Reiseantritt (erneut) zum Risikogebiet erklärt wird, hat der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin für die Zeit der Quarantäne einen Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG.

Aktuelle Gesetze und Verordnungen auf Bund-Länderebene

Ab dem 20.03.2022 fallen die bundeseinheitlichen Corona-Regeln weitgehend weg. Ein Basis-Schutz wie die Maskenpflicht, etwa in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen, bleibt aber bestehen. Auch die Maskenpflicht in Bussen und Bahnen sowie die Testpflicht an Schulen sollen erhalten bleiben.

Gleichzeitig sollen strengere lokal begrenzte Regelungen gelten, wenn es die Infektionslage vor Ort erfordert und das jeweilige Landesparlament dies beschließt.

Damit die Landesparlamente ihre bisher geltenden Regelungen abändern können, ist eine Übergangsfrist vorgesehen: Maßnahmen, die auf der Grundlage des bisherigen Infektionsschutzgesetzes getroffen worden sind, können noch bis zum 2. April verlängert werden.

Hier finden Sie die wesentlichen Inhalte der bundeseinheitlichen Regelungen und geplanten Öffnungsschritte sowie der jeweiligen Landesverordnungen:

Kurzarbeitergeld

Alle wichtigen Informationen zum Kurzarbeitergeld

Die Kurzarbeiterregelungen wurden aufgrund Covid-19 im März 2020 zielgerichtet angepasst. Dabei wurden folgende erleichterte Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld rückwirkend zm 1. März 2020 eingeführt und sind bis 31.03.2022 befristet. Sie sind durch vier Änderungsverordnungen und die Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung angepasst worden, zuletzt am 30. November 2021.

  • Absenkung des Quorums der von Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten im Betrieb auf bis zu 10 Prozent
  • Verzicht auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden (Überstunden bzw. positive Arbeitszeitsalden müssen aber abgebaut werden)
  • Kurzarbeitergeld gilt auch für Leiharbeitnehmer*innen
  • Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) (die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit läuft am 31. Dezember 2021 aus). Die Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung vom 30. November 2021 sieht ab dem 1. Januar 2022 die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit nur noch in Höhe von 50 Prozent vor.
  • Mehr anzeigen

Betriebe und Unternehmen zeigen im Bedarfsfall Kurzarbeit bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit oder - wenn Sie bereits einen Account für das Online Portal "meine eServices" haben - online an. Danach können Sie das Kurzarbeitergeld ebenfalls online über das o. g. Online-Portal beantragen.

Abgabefrist für die Anzeige des Arbeitsausfalls ist der letzte Tag des Monats, in dem der Arbeitsausfall zum ersten Mal auftritt.

Der Vordruck zur Anzeige von Kurzarbeit wurde zwischenzeitlich überarbeitet. Die Gründe für den Arbeitsausfall sind nur noch in einfacher Form darzulegen. Einzelvertragliche Vereinbarungen bzw. Änderungskündigungen zur Einführung der Kurzarbeit müssen nicht (mehr) mit der Anzeige eingereicht, sondern nur noch zur Prüfung vorgehalten werden. Es wird lediglich Plausibilität und Vollständigkeit geprüft. Zur Glaubhaftmachung genügen Nachweise in einfacher Form.

Außerdem steht auf den Seiten der BA ein neuer Kurzantrag zur Beantragung von Kurzarbeitergeld speziell für den Arbeitsausfall aufgrund Corona-Krise zur Verfügung. Aktualisiert wurde auch die Kurzarbeitergeld-Abrechnungsliste (Anlage zum Kurzantrag).

Alle vorgenannten Formulare und auch das Merkblatt zum Kurzarbeitergeld finden Sie auf der Website der Bundesagentur für Arbeit.

Außerdem bedarf es einer Zusatzvereinbarung zur Kurzarbeit, die Sie vor Anzeige der Kurzarbeit mit Ihren Angestellten (unter Umständen Betriebsrat) besprechen und unterschreiben lassen sollten. Entsprechende Muster können Sie hier herunterladen.

Die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit hat auf ihrer Internetseite einen eigenen Bereich für Kurzarbeitergeld im Zusammenhang mit dem Corona-Virus veröffentlicht, der laufend aktualisiert wird.

Das Kurzarbeitergeld beträgt im Normalfall 60 Prozent (ohne Kinder) bzw. 67 Prozent (mit Kindern) vom ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt.

Neu ist ab dem 29.05.2020, dass für Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in Kurzarbeit, die weniger als 50 Prozent ihrer bisherigen Stundenzahl arbeiten, das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Bezugsmonat - gerechnet ab März 2020 - auf 70 Prozent (77 Prozent für Haushalte mit Kindern) angehoben wird. Ab dem siebten Monat Kurzarbeit steigt das Kurzarbeitergeld auf 80 Prozent (87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des entfallenen Nettoentgelts.

Diese Regeln werden mit dem Beschäftigungssicherungsgesetz über den 31. Dezember 2020 hinaus bis zum 31. Dezember 2021 für alle verlängert werden, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist. Eine erneute Verlängerung bis zum 31. März 2022 erfolgte mit dem Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Die erhöhten Bezüge gelten mit der Verlängerung auch für Personen, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gehen mussten.

Auch die Hinzuverdienstmöglichkeiten wurden durch das Sozialschutzgesetz II neu geregelt. Bisher galt: Wenn nach Eintritt von Kurzarbeit eine Nebentätigkeit neu aufgenommen wurde, wurde das daraus erzielte Entgelt auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit werden vom 01.05.2020 bis zum 31.12.2020 die bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet; bislang (Sozialschutzpaket I) war dies nur bei der Aufnahme einer Nebentätigkeit in systemrelevanten Berufen der Fall.

Diese befristete Hinzuverdienstregelung wurde ebenfalls bis zum 31. März 2022 mit dem vorgenannten Gesetz verlängert.

Die maximale Förderdauer beträgt aktuell 12 Monate. Die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld wird mit Wirkung vom 01.01.2021 auf bis zu 24 Monate erweitert. Die verlängerte Bezugsdauer gilt für Betriebe, die bis zum 31. Dezember 2020 Kurzarbeit eingeführt haben. Längstens soll das Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2022 verlängert werden.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) weist ausdrücklich auf die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung wegen des Bezugs von Kurzarbeitergeld während der Corona-Krise hin. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus dem BMF-Schreiben vom 19.02.2021.

Die Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 ist um drei Monate verlängert worden. Die Einkommensteuererklärung 2020 ist daher regelmäßig – sofern eine Verpflichtung zur Abgabe besteht – in nicht beratenen Fällen bis zum 30. Oktober 2021 und in steuerlich beratenen Fällen bis zum 31. Mai 2022 abzugeben.

Die Regelungen zum Kurzarbeitergeld gelten nicht für Selbständige und Minijobber*innen, da sie nicht in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert sind.

Tipp: Wenden Sie sich bezüglich des Themas Kurzarbeit auch an Ihren Steuerberater bzw. Ihre Steuerberaterin, der/die die nötigen Abrechnungen erstellen kann.

KfW Kreditprogramme

 

Das KfW-Sonderprogramm einschließlich des KfW-Schnellkredits wird bis Ende 2021 verlängert. Von dem Angebot profitieren vor allem kleine und mittelständische Unternehmen. Die Kreditobergrenzen werden zudem ab 1. April 2021 mehr als verdoppelt.

Wer kann einen Kredit beantragen?

Wo und bis wann kann der Antrag gestellt werden?

Was kostet der Kredit?

ERP-Gründerkredit Universell

KfW-Unternehmerkredit

KfW-Schnellkredit 2020 für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern

Weitere finanzielle Möglichkeiten

Corona-Überbrückungshilfen

Mit der Überbrückungshilfe III Plus unterstützt die Bundesregierung im Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021 alle von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler*innen bei der Deckung von betrieblichen Fixkosten ab einem Umsatzrückgang von 30 Prozent. Die Konditionen entsprechen denen der Überbrückungshilfe III. Zusätzlich wird eine Restart-Prämie gewährt. Die Antragstellung erfolgt über prüfende Dritte.

Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge zum Förderzeitraum Juli bis Dezember endet am 31. März 2022 (verlängert).

Mit der Überbrückungshilfe IV werden auch weiterhin Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler*innen aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020 unterstützt (Grenze entfällt für von Schließungsanordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie direkt betroffene Unternehmen sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche). Die Bedingungen entsprechen weitgehend denjenigen der Überbrückungshilfe III Plus.

Besonders von der Pandemie betroffene Unternehmen wie die Reisebranche oder die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft können zusätzliche Förderungen beantragen. Bei Erstantragstellung werden Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung gewährt (maximal 100.000 Euro pro Monat beziehungsweise insgesamt bis zu 300.000 Euro).

Unternehmen, die infolge von Corona-Regelungen wegen Unwirtschaftlichkeit freiwillig geschlossen haben, können zeitlich befristet zunächst vom 1. bis 31. Januar 2022 Überbrückungshilfe IV beantragen.

Hinweis: Die Überbrückungshilfe IV kann nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden. Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30. April 2022.

Drohende Insolvenz

Zum 1. Januar 2021 ist das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) in Kraft getreten.

Kern des Gesetzes ist das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG). Dieses Gesetz soll die Restrukturierung eines Unternehmens (juristische Person) ermöglichen, bevor ein Insolvenzverfahren eingeleitet werden muss. Anknüpfungspunkt für den Zugang zum präventiven Restrukturierungsrahmen ist die drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO. Schuldner*innen haben in diesem Fall künftig die Wahl zwischen einem Insolvenzverfahren und dem neuen präventiven Restrukturierungsverfahren.

Das SanInsFoG enthält zudem zahlreiche Änderungen der Insolvenzordnung, insbesondere eine Anpassung des Systems der Insolvenzgründe und eine Verschärfung der Zugangsvoraussetzungen zur Eigenverwaltung.

Schließlich enthält das Gesetz Änderungen des am 27. März 2020 in Kraft getretenen Insolvenz-Aussetzungsgesetzes (COVInsAG) mit Sonderregelungen für von der COVID-19-Pandemie besonders betroffene Unternehmen:

  • Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wird unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 30.04.2021 verlängert. Die Verlängerung soll Schuldnern bzw. Schuldnerinnen zugutekommen, die einen Anspruch auf finanzielle Hilfen aus den aufgelegten Corona-Hilfsprogrammen haben und deren Auszahlung noch aussteht. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Hilfe bis zum 28.02.2021 beantragt wird und die Hilfeleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet ist. Auf die Antragstellung kommt es jedoch ausnahmsweise nicht an, wenn eine Beantragung der Hilfen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bis zum 28.02.2021 nicht möglich ist. In diesen Fällen soll auf die Antragsberechtigung abgestellt werden.
  • Voraussetzung für die Erleichterung der Überschuldungsprüfung ist ein Einbruch der Umsatzerlöse im Jahr 2020 um mehr als 30 Prozent (§ 4 CovInsAG).
  • Auf im Jahr 2021 beantragte Eigenverwaltungsverfahren ist das bisherige Recht (§§ 270 bis 285 InsO in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung) anzuwenden, wenn die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Schuldners bzw. der Schuldnerin auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist (§§ 5 und 6 CovInsAG).

Normalerweise müssen Unternehmen bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit (Insolvenzreife) einen Insolvenzantrag stellen (§ 15a InsO und § 42 Abs. 2 BGB). Dies gilt seit Mai 2021 wieder uneingeschränkt, nachdem die mehrfach verlängerte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nicht über den 30. April 2021 hinaus verlängert wurde.

Durch die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sollten antragspflichtige Unternehmen die Gelegenheit erhalten, ein Insolvenzverfahren abzuwenden, indem sie z. B. die bereitgestellten staatlichen Hilfen in Anspruch nehmen oder Maßnahmen zur Sanierung- oder Finanzierung vereinbaren.

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht galt nur, sofern die Insolvenzreife auf den betrieblichen Folgen der COVID-19-Pandemie beruhte. Die Beweislast lag bei demjenigen, der sich auf das Bestehen der Antragspflicht berief.

Außerdem musste Aussicht bestehen, dass die gegenwärtige Zahlungsunfähigkeit beseitigt werden kann.

Während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht stellten Zahlungen, die im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes getätigt wurden oder die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes dienten, keine unzulässigen Vermögensverschiebungen dar. Insoweit entfiel die persönliche Haftung von Betriebsinhabern/Betriebsinhaberinnen und GmbH-Geschäftsführern/Geschäftsführerinnen.

Neue Kredite, die betroffenen Unternehmen gewährt werden, sollen nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen sein; ihre Besicherung und eine bis zum 30. September 2023 erfolgende Rückgewähr sollen zudem als nicht gläubigerbenachteiligend gelten.

Zudem sollen Haftungs- und Anfechtungserleichterungen bereits greifen, bevor eine Insolvenzreife vorliegt. Leistungen, die während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht an Vertragspartner*innen erfolgten, sind nur eingeschränkt anfechtbar.

Die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie betreffen Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform. Daher soll auch die Vergabe neuer Kredite an nicht antragspflichtige Unternehmen, wie den eingetragenen Kaufmann (e.K.), gefördert werden und auch für ihre Vertragspartner*innen sollen die Haftungs- und Anfechtungserleichterungen gelten.

Sollte Beratungsbedarf bestehen, holen Sie sich frühzeitig die Hilfe eines Rechtsanwaltes bzw. einer Rechtsanwältin für Insolvenzrecht ein. Er/Sie kann unter anderem dazu beraten, ob bereits Insolvenzreife eingetreten ist und ein Insolvenzantrag gestellt werden muss.