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Beihilfebemessungssätze/beihilfefähige Aufwendungen

Hier finden Sie eine Übersicht über die verschiedenen Beihilfebemessungssätze.

Personenbezogenes Beihilfebemessungssystem (Bund und angeschlossene Länder):

Beihilfebemessungssätze

Beihilfeberechtigte Personen Beihilfebemessungssatz
Selbst Ehegatte Kinder
Aktiver Beihilfeberechtigter mit weniger als zwei berücksichtigungsfähigen Kindern 50 % 70 % 80 %
Aktiver Beihilfeberechtigter mit mindestens zwei berücksichtigungsfähigen Kindern 70 % 70 % 80 %
Versorgungsempfänger 70 % 70 % 80 %
Waisen, die als solche beihilfeberechtigt sind 80 % - -

Familienstandsbezogenes Beihilfebemessungssystem (Bremen und Hessen):

Beihilfebemessungssätze

  Ambulant Stationär Zahn
Bremen Hessen Bremen Hessen Bremen Hessen
Alleinstehend 50 % 50 % 50 % 65 % 50 % 50 %
Verheiratet 55 % 55 % 55 % 70 % 55 % 55 %
1 Kind 60 % 60 % 60 % 75 % 60 % 60 %
2 Kinder 65 % 65 % 65 % 80 % 65 % 65 %
3 Kinder 70 % 70 % 70 % 85 % 70 % 70 %

Der Beihilfebemessungssatz ist für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen gleich hoch. Er erhöht sich mit jedem Familienzuwachs um je 5 Prozent. In Hessen gilt darüber hinaus im stationären Bereich eine 15-prozentige Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes.

Beihilfefähigkeit von stationären Wahlleistungen

  ja nein
Bund X  
Baden-Württemberg X  
Bayern X  
Berlin   X
Brandenburg   X
Bremen   X
Hamburg   X
Hessen X  
Mecklenburg-Vorpommern X  
Niedersachsen   X
Nordrhein-Westfalen X  
Rheinland-Pfalz X  
Saarland   X
Sachsen X  
Sachsen-Anhalt X  
Schleswig-Holstein   X
Thüringen X  

In den Ländern ohne Beihilfeanspruch auf stationäre Wahlleistungen empfiehlt sich der Abschluss einer stationären Ergänzungsversicherung.

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