Von der gesetzlichen Pflicht, ein Versicherungskennzeichen zu führen, sind unter anderem die folgenden Fahrzeuge betroffen:
Fahrräder mit Hilfsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h (Leichtmofas) bzw. bis 25 km/h (Mofas).
Fahrräder mit Hilfsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h.
Bei älteren Fahrzeugen lautet die Regelung zur Höchstgeschwindigkeit:
Kleinkrafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h.
Bei älteren Fahrzeugen lautet die Regelung zur Höchstgeschwindigkeit:
Für ältere Krankenfahrstühle lautet die Regelung zur Höchstgeschwindigkeit:
Dreirädrige Kleinkrafträder mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm.