Das Personalitätsprinzip der VVaG lässt sich stichwortartig als Versicherung
"von Mitgliedern für
Mitglieder" beschreiben. Das Personalitätsprinzip hat eine weit gehende Eigenbestimmung und Selbstverwaltung der VVaG zur Folge. Die Versicherungsnehmer des VVaG sind zugleich seine Mitglieder. Hierin wird auch das vordringliche Ziel der Gegenseitigkeitsversicherung deutlich: Das Versicherungsgeschäft wird nicht mit der Absicht der Gewinnerzielung betrieben, sondern zur Verschaffung von möglichst (beitrags-)günstigem Versicherungsschutz für seine Mitglieder. Hierdurch stehen die vom Gegenseitigkeitsprinzip geleiteten VVaG in einem natürlichen Wettbewerb zu den am Erwerbsprinzip ausgerichteten
Versicherungs-Aktiengesellschaften.
Die Mitglieder sind im VVaG nicht nur Versicherungsnehmer, sondern auch Eigentümer. Sie sind repräsentiert durch das Organ der obersten Vertretung, vergleichbar der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft. Im Gegensatz zur Hauptversammlung der Aktiengesellschaft sind in der obersten Vertretung des VVaG keine Personen vertreten, die kapitalmäßige Interessen verfolgen. Vielmehr besteht die oberste Vertretung immer aus Mitgliedern, das heißt Versicherungsnehmern. Nur Mitglieder und Versicherungsnehmer können über das Organ der obersten Vertretung Einfluss auf die Geschicke des VVaG nehmen. Die oberste Vertretung wählt den Aufsichtsrat, sie entscheidet über Satzungsänderungen. Da nur Mitglieder durch die oberste Vertretung repräsentiert werden, ist ein Einfluss von dritter Seite ausgeschlossen. Hier stehen die VVaG im Gegensatz zu den Aktiengesellschaften, die über eine die Hauptversammlung dominierende Aktionärsstruktur einem erheblichen Dritteinfluss ausgesetzt sind. Versicherungsvereine unterliegen diesen Zwängen nicht und können demgemäß verstärkt eine langfristige und gemeinschaftsorientierte Unternehmenspolitik betreiben.