Das Modell eines Gesundheitsfonds soll für eine wirtschaftliche Verwendung von Beitrags- und Steuermitteln sorgen. Die Krankenkassen sollen künftig nicht mehr über die Höhe der Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber bestimmen können. Der Gesundheitsfonds ist am 01. Januar 2009 gestartet. Ab diesem Zeitpunkt erhalten alle Kassen für jeden Versicherten den gleichen Beitrag (Grundpauschale) aus dem Fonds. Für Kinder wird ein einheitlicher Beitrag kalkuliert, der die durchschnittlichen Gesundheitskosten deckt. Die je nach Krankenkasse unterschiedlichen Risiken wie z.B. Alter, Krankheit und Geschlecht der Versicherten sollen durch risikoadjustierte Zuweisungen aus dem Fonds ausgeglichen werden.
Mit Einführung des Gesundheitsfonds zum 01. Januar 2009 startete ebenfalls ein neuer Finanzausgleich zwischen den Krankenkassen - der Risikostrukturausgleich. Künftig sollen 100 Prozent der Einnahmedifferenzen ausgeglichen werden. Zur Verbesserung des Finanzausgleichs werden daher 50 bis 80 chronische Krankheiten definiert, die besonders hohe Kosten verursachen. Nur für diese Krankheiten, deren Behandlungskosten mindestens über 50 Prozent des Durchschnitts liegen, sollen künftig die Ausgabenunterschiede ausgeglichen werden. Krankenkassen mit einer hohen Zahl überdurchschnittlich kranker Versicherter sollen keine Wettbewerbsnachteile mehr haben.
Alle Krankenkassen erhalten aus dem neuen Gesundheitsfonds für jeden Versicherten einen staatlich festgesetzten, einheitlichen Betrag sowie einen alters- und risikoadjustierten Zuschlag. Dieser Zusatzbetrag sorgt dafür, dass Krankenkassen mit einem ungünstigen Versichertenbestand nicht gegenüber den Krankenkassen benachteiligt werden, die überwiegend gesunde und gut verdienende Versicherte haben. Krankenkassen, die mit dem aus dem Gesundheitsfonds zugewiesenen Geld nicht auskommen, müssen einen prozentualen oder pauschalen zusätzlichen Beitrag von ihren Versicherten verlangen. Dieser Zusatzbeitrag darf ein Prozent des beitragspflichtigen Einkommens nicht übersteigen. Feste oder prozentuale Zusatzbeiträge in Höhe bis zu acht Euro im Monat können ohne Einkommensprüfung erhoben werden. Sozialhilfeempfänger und Bezieher einer Grundsicherung im Alter, müssen diese Zusatzbeitrag nicht bezahlen.
Gut wirtschaftende Krankenkassen können ihren Versicherten überschüssige Mittel auszahlen.
Die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern soll erhalten bleiben und soll als gesamtgesellschaftliche Aufgabe zunehmend aus dem Steueraufkommen finanziert werden.
Die Abgabe von einzelnen Tabletten durch Apotheken wird erleichtert. |
Von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlene Impfungen werden in den Leistungskatalog der Krankenkassen aufgenommen. |
Mutter-/Vater-Kind-Kuren sollen Pflichtleistungen werden. |
Seit 01. Januar 2008: Die Belastungsgrenze der Zuzahlungen für chronisch krank Versicherte wurden auf ein Prozent des Haushaltseinkommens reduziert, wenn diese sich therapiegerecht verhalten und an regelmäßigen Vorsorgeuntersuchungen oder an speziellen Chronikerprogrammen teilnehmen. |
Versicherte, die nicht medizinisch bedingte Eingriffe (Schönheitsoperationen, Tätowierungen etc.) vornehmen lassen, werden in stärkerem Umfang als bisher an Folgekosten beteiligt. |
Für Versicherte ohne Absicherung im Krankheitsfall, die früher gesetzlich versichert waren, gilt seit dem 01. April 2007 wieder die Pflicht zur Versicherung in der GKV.
Eine Finanzierungsbeteiligung der Privatversicherten an einem Gesundheitsfonds der GKV ist nicht vorgesehen.
Die Mitgabemöglichkeit der Alterungsrückstellung bei einem Wechsel zwischen PKV-Unternehmen wird ermöglicht. Das Wechselrecht innerhalb unternehmensindividueller Tarife bleibt weiterhin unverändert. Die Übertragung der Alterungsrückstellungen vom alten in den neuen Tarif erfolgt in voller Höhe.
Beim Wechsel in ein anderes Versicherungsunternehmen wird die Alterungsrückstellung maximal in Höhe des Basistarifs mitgegeben.
Die PKV-Unternehmen bieten seit dem 01. Januar 2009 den Basistarif an, der in der Beitragshöhe nach Alter und Geschlecht variiert, nicht aber nach dem Krankheitsrisiko. Weder eine Ablehnung oder ein medizinischer Wagniszuschlag sind möglich. Der Tarif darf den GKV-Höchstbeitrag nicht überschreiten und die Leistungen entsprechen den Leistungen der GKV.
Voraussetzung für den Wechsel freiwillig gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer zur PKV ist, dass deren Arbeitsentgelt in drei aufeinander folgenden Jahren die Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat und diese auch im nächsten Kalenderjahr übersteigen wird. Als Stichtag für diese Neuregelung gilt der 2. Februar 2007.
Zum 1. Januar 2009 wurde die Pflicht zur Versicherung auch in der PKV eingeführt. Ab diesem Zeitpunkt soll jede Person mit Wohnsitz in Deutschland eine Krankenversicherung haben. Personen, die der PKV zuzuordnen sind, sind verpflichtet, bei einem Versicherungsunternehmen für sich und die von ihnen vertretenen Personen eine Krankenversicherung im Mindestumfang abzuschließen.