Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist die Grenze, bis zu der der Beitrag der gesetzlichen Krankenversicherung bemessen wird. Sie dient der Feststellung des Höchstbeitrages in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Beitrag berechnet sich abhängig von Gehalt und Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei einem Gehalt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze wird nur der Beitrag erhoben, der sich aus der gültigen Beitragsbemessungsgrenze ergibt.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) ist die Bemessungsgrundlage für die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung und wird daher auch Versicherungspflichtgrenze genannt. Liegt das Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze, besteht die Möglichkeit, sich privat zu versichern. Die Krankenversicherungspflicht endet jedoch nicht bereits mit dem Zeitpunkt des Überschreitens. Voraussetzung für den Wechsel freiwillig gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer zur PKV ist, dass deren Arbeitsentgelt in drei aufeinanderfolgenden Jahren die Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat und diese auch im nächsten Kalenderjahr übersteigen wird. Wer unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdient, kann sich privat zusatzversichern.
Darüber hinaus dient die Jahresarbeitsentgeltgrenze zur Feststellung der Höhe des maximalen Krankentagegeldes. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 75 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung.
Lohn oder Gehalt |
regelmäßige Sonderzahlungen (z. B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) |
Bezüge für Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft (vertraglich geregelt) |
Vermögenswirksame Leistungen |
Überstundenpauschalen |
Sachbezüge (z. B. Dienstwagen, Dienstwohnung) |
Zweitbeschäftigung (versicherungspflichtig) |
Tantiemen |
| jährlich in Euro | monatlich in Euro | |
| Beitragsbemessungsgrenze | 44.550 | 3.712,50 |
| Jahresarbeitsentgeltgrenze | 49.500 | 4.125,00 |
| Jahresarbeitsentgeltgrenze für Kunden, die bereits am 31.12.2002 PKV-versichert waren | 44.550 | 3.712,50 |