
Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen haften Sie als Apotheker in Ausübung Ihrer Tätigkeit Dritten gegenüber. Sie müssen sich dabei auch eventuelles Fehlverhalten Ihres angestellten Personals zurechnen lassen.
Im Rahmen und Umfang des Berufshaftpflichtversicherungsvertrages erfolgt die Prüfung der Haftung und Befriedigung berechtigter Ansprüche bzw. Abwehr unberechtigter Ansprüche.
Für Sie als Apotheker ist es von besonderer Wichtigkeit, dass ausreichender Versicherungsschutz zur Verfügung steht - z. B. bei Unterhaltsansprüchen Dritter wegen ungewollter Schwangerschaft aus fehlerhafter Abgabe von Anti-Konzeptiva. Hierfür stehen bei uns grundsätzlich die Deckungssummen für Personenschäden zur Verfügung.