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Häufige Fragen zur privaten Krankenversicherung (PKV)

Wie hoch ist mein Arbeitgeberzuschuss, wenn ich mich in der PKV versichere?

Um als privat Krankenversicherter einen Arbeitgeberzuschuss zu erhalten, muss das gewählte private Krankenversicherungs-Unternehmen seit dem 01.07.1994 gemäß Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) folgende Voraussetzungen erfüllen:

Es muss sich um eine "substitutive", also eine die gesetzliche Krankenversicherung ersetzende Krankenversicherung handeln; d.h. die private Krankenversicherung muss Leistungen enthalten, die in ihrer Art den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Eine Absicherung des gesamten Leistungskataloges der gesetzlichen Krankenversicherung ist nicht erforderlich.
Die Krankenversicherung muss nach Art der Lebensversicherung betrieben werden.
Personen ab dem 55. Lebensjahr muss ein brancheneinheitlicher Standardtarif angeboten werden, dessen Leistungen mit der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind und dessen Beitrag den durchschnittlichen Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigt.
Der überwiegende Teil der Überschüsse muss zugunsten der Versicherten verwendet werden.
Das Unternehmen muss vertraglich auf das ordentliche Kündigungsrecht verzichten.
Die Krankenversicherung muss separat von anderen Sparten betrieben werden.

Die Tarife der Gothaer Krankenversicherung erfüllen die gesetzlichen Voraussetzungen

Die Gothaer Krankenversicherung AG erfüllt diese Voraussetzungen, so dass für unsere Tarife ein Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss besteht. So wird der Arbeitgeberzuschuss gewährt für: Krankheitskostenversicherung, Kranken(haus)tagegeld, in Kombination zur Vollversicherung abgeschlossene Ergänzungsversicherungen, Pflegeversicherung und Tarife zur Beitragsentlastung im Alter.

Die Höhe des Arbeitgeberzuschusses

Die Höhe des Arbeitgeberzuschusses beträgt für privat Krankenversicherte die Hälfte des durchschnittlichen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung, höchstens jedoch die Hälfte des tatsächlichen Beitrages. Eventuelle Beitragsrückerstattungen für nicht in Anspruch genommene Leistungen werden nicht auf den Arbeitgeberzuschuss angerechnet. Sie kommen allein dem Versicherten zugute. Als Rechnungsgrundlage dient die aktuelle Beitragsbemessungsgrenze und der durchschnittliche Beitragssatz des Vorjahres.

Der Selbstbehalt

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, sich an einem Selbstbehalt (SB) zu beteiligen. So kann ein vermeintlich teurer Vertrag ohne Selbstbehalt nach Umlage des Selbstbehalt auf den Tarifbeitrag insgesamt günstiger sein. Grund: Schließt der Versicherte einen Vertrag mit Selbstbehalt ab, so verringert sich der Beitrag - auch für den Arbeitgeber. Werden Leistungen aus dem Vertrag in Anspruch genommen, so muss der Versicherte die Kosten bis zum vereinbarten Selbstbehalt jedoch allein tragen.

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