Die Ausgaben und Kosten der Pflegeversicherung werden je zur Hälfte durch die Beiträge der Mitglieder und der Arbeitgeber finanziert.
Die Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung richten sich im Gegensatz zur gesetzlichen Pflegepflichtversicherung, in der die Beiträge prozentual abhängig vom Arbeitsentgelt gezahlt werden (1,7 Prozent bzw. 1,95 Prozent für kinderlose Erwachsene ab 23 Jahren), nach dem Eintrittsalter des Versicherten. So kann der Beitrag für privat pflegepflichtversicherte Angestellte, je nach Eintrittsalter, erheblich unter dem eines gesetzlich Pflegepflichtversicherten liegen. Die Beiträge zur Pflegeergänzungsversicherung werden wie in der Krankheitskostenvollversicherung berechnet. Bitte vergleichen Sie hierzu " Wie werden meine Beiträge in der privaten Krankenversicherung berechnet? "
In der privaten Pflegepflichtversicherung wird häufig von einer sogenannten "Ehegattenkappung" gesprochen. Diese besagt, dass sich der Gesamtbeitrag zur privaten Pflegepflichtversicherung für Ehepaare auf maximal 150 Prozent des jeweils gültigen Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung (2006: 60,56 Euro/Monat) bemisst, wenn
mindestens ein Ehepartner zum 01.01.1995 privat pflegeversichert war und |
mindestens ein Ehepartner ein Gesamteinkommen hat, das die jährliche Bezugsgröße nicht übersteigt und |
beide Ehepartner privat kranken- und pflegeversichert (auch bei unterschiedlichen Unternehmen) sind. |
Kinder sind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (gegebenenfalls zuzüglich Wehr- und Zivildienst) beitragsfrei versichert, sofern ihr Gesamteinkommen die jährliche Bezugsgröße nicht übersteigt. Studenten zahlen, insofern ihr Einkommen die genannte Größe nicht übersteigt, ab Vollendung des 25. Lebensjahres bis zum 34. Lebensjahr einen eigenen verminderten Beitrag.