Am Ende eines Versicherungsjahres legt das Versicherungsunternehmen anhand der versicherungstechnischen Ergebnisquote (die sich aus der Bilanz ergibt) fest, in welchen Tarifen eine erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung (BRE) angeboten werden kann und in welchen Tarifen dies nicht möglich ist. Kommt eine BRE zustande, so erhält der privat Krankenversicherte je nach Tarif einen Teil der gezahlten Beiträge zurück. Diese Rückerstattung wird nicht auf den Arbeitgeberzuschuss angerechnet, der Versicherte erhält sie also komplett zurück. Voraussetzungen für eine BRE sind, dass
der Versicherte im betroffenen Tarif für das betroffene Jahr keine Leistungen in Anspruch genommen hat, |
der jeweilige Vertrag mindestens für das ganze Jahr ununterbrochen ohne Beitragsrückstand bestanden hat und mindestens bis zum 30.06. des Folgejahres fortbesteht und für den Vertrag keine Ruhensvereinbarung vorlag. |
Darüber hinaus wird den Versicherten in einigen Tarifen auch eine garantierte Beitragsrückerstattung (BRE) benannt. Bitte vergleichen Sie hierzu unsere Versicherungstarife . Diese Form der Beitragsrückerstattung wird nicht jedes Jahr neu beschlossen, sondern wird dem Versicherten, insofern er die oben genannten Voraussetzungen während der Vertragslaufzeit erfüllt, bereits bei Vertragsabschluss garantiert. Der Versicherte weiß also vorab, womit er bei Leistungsfreiheit rechnen kann.