Es besteht Versicherungsschutz nur in den Ländern der Europäischen Union und in den Ländern, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat. Die Leistung im Ausland ist jedoch auf die Kosten beschränkt, die im Inland entstanden wären. |
Die Kosten eines medizinisch notwendigen Rücktransportes und Rechnungen von Ärzten und Krankenhäusern aus Staaten, mit denen keine Abkommen getroffen wurden, werden nicht von den Krankenkassen übernommen |
Der Abschluss von einer privaten Auslandsreisekrankenversicherung wird deshalb auch von der gesetzlichen Krankenversicherung empfohlen.