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Wie kann ich bei meiner GKV kündigen und zu einer anderen wechseln?

Hierbei sind zwei verschiedene Kündigungen, die "ordentliche Kündigung" und die "Sonderkündigung", zu unterscheiden.

Ordentliche Kündigung

Eine ordentliche Kündigung kann erfolgen, sobald die Bindungsfrist (Mindestvertragslaufzeit) abgelaufen ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Mitgliedschaft in der "alten" Kasse mindestens 18 Monate bestand.

Sonderkündigung:

Gesetzlich Versicherte hatten in der Vergangenheit ein Sonderkündigungsrecht, wenn ihre Krankenkasse den allgemeinen Beitragssatz erhöhte. Diese Kündigungsmöglichkeit besteht seit dem 1.1.2009 nicht mehr, denn Beitragsunterschiede zwischen den einzelnen Krankenkassen gibt es im Gesundheitsfonds nicht mehr. Im Gesundheitsfonds ist eine außerordentliche Kündigung nur noch möglich, wenn eine Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag erhebt bzw. erhöht oder wenn die Krankenkasse Rückerstattungen gegenüber ihren Mitgliedern reduziert oder gar einstellt.

Die Sonderkündigung muss bis zur ersten Fälligkeit oder der erstmaligen Fälligkeit des Zusatzbeitrags bzw. zum Zeitpunkt der reduzierten oder ganz eingestellten Rückzahlung erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt auch hier zwei Monate zum Monatsende. Bei einer Beitragserhöhung muss die Krankenkasse ihre Mitglieder spätestens einen Monat vor der Fälligkeit des Zusatzbeitrages über die Erhöhung informieren und auf das Kündigungsrecht hinweisen.

Ablehnung der Mitgliedschaft

Die gewählte neue Krankenkasse darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen ("Kontrahierungszwang" nach §175 Abs.1 Satz 2 SGB V). Ausnahme: Die notwendigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (z.B. Vorversicherungszeiten) werden nicht erfüllt oder der Versicherte gehört nicht zum aufnahmeberechtigten Personenkreis der gewählten Kasse. Dann darf ihn die Kasse nicht aufnehmen. Dies kann insbesondere bei Betriebs- und Innungskrankenkassen ohne "Öffnungsbeschluss" passieren. Deren Zuständigkeit ist dann auf bestimmte Berufsgruppen, Betriebe oder Regionen beschränkt.

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