
"Das Auto ist weg!" Diese Feststellung machen Flug- und Bahnreisende immer wieder, wenn sie von ihrer Reise zurückkehren. Häufig ist das Fahrzeug jedoch nicht einem Verbrechen anheim gefallen, sondern ganz legal abgeschleppt worden.
Auch wer sich am Urlaubsort einen Mietwagen nimmt, kann böse Überraschungen erleben: Nach einem Unfall bleibt der Mieter trotz Versicherung schlimmstenfalls auf hohen Summen sitzen.
Fahranfänger müssen bei Spritztouren am Urlaubsort auf einen weiteren Problempunkt Rücksicht nehmen: Nicht nur in Deutschland wurden Sonderregeln für den Alkoholgenuss vor der Fahrt eingeführt.
Wer nicht mit dem eigenen Fahrzeug in Urlaub fährt, sollte sich vor Antritt der Ferien um einen sicheren Abstellplatz kümmern. Wird der Wagen zum Beispiel einfach vor dem Haus auf der Straße stehen gelassen, kann er aufgrund von Bauarbeiten abgeschleppt werden. Wurde die Baustelle fristgerecht (zwei bis sieben Tage vorher) durch entsprechende Beschilderung angekündigt, trägt der Autobesitzer auch noch die Abschlepp- und Verwarnkosten. In dieser Situation hätte sich das Problem durch einen Anruf bei der Stadtverwaltung vermeiden lassen. Im Fall eines Umzugs oder von unvorhersehbaren Reparaturen hätte auch das wenig geholfen. Am Besten stellt man das Fahrzeug in einer Garage oder auf einem Privatgrundstück ab. Steht beides nicht zur Verfügung, kann man einer vertrauenswürdigen Person den Schlüssel geben. Aber Vorsicht: Der Halter ist zunächst für alle Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs entstehen, haftbar.
Führerschein-Neulinge müssen sich nicht nur in Deutschland an verschärfte Alkoholvorschriften halten. Auch einige beliebte Urlaubsländer haben entsprechende Regelungen eingeführt. Während Spanien seinen Fahranfängern während der ersten zwei Jahre immerhin noch 0,3 Promille Blutalkoholgehalt zugesteht, darf sich die Risikogruppe in den Niederlanden, in Luxemburg und Lettland nur 0,2 Promille erlauben. In den Niederlanden gilt diese Regelung sogar für die ersten fünf Jahre. Österreich führte die 0,1-Promille-Grenze für die ersten zwei Jahre nach Führerscheinerwerb bereits 1992 ein. Sowohl die Einrichtung der Alkohol-Obergrenzen als auch die Überwachung von Verstößen unterliegt der nationalen Gesetzgebung und ist europaweit sehr unterschiedlich. Daher sollten sich nicht nur Fahranfänger vor Antritt eines Auslandsurlaubs über die entsprechenden Regelungen informieren.
Neben Verbandskasten, Warnweste und Warndreieck müssen Frankreichfahrer ab Juli 2012 auch ein Alkohol-Testset in ihrem Fahrzeug mitführen. Alle Fahrer eines Kraftfahrzeuges sind dann dazu verpflichtet, ein unbenutztes und sofort einsatzbereites Gerät zur Messung des Atemalkohols mitzuführen. Wer bei einer Verkehrskontrolle keinen unbenutzten Tester vorzeigen kann, muss ab dem 1. November 2012 mit einem Bußgeld von mindestens 11 Euro rechnen. Mit dieser und anderen Maßnahmen versucht die Regierung, der steigenden Zahl von Alkoholunfällen zu begegnen. Die Tests sind in Apotheken oder auch via Internet erhältlich.
Wer auch im Urlaub Mobilität genießen will und vor Ort ein Auto mietet, sollte dies mit Vorsicht tun. Denn in vielen Urlaubsländern gelten oft nur sehr geringe Mindestdeckungssummen. Die Folge: Wird ein Unfall selbst verursacht und kommt es dabei beispielsweise zu einem Personenschaden, können leicht Ansprüche entstehen, die über den vereinbarten Versicherungsschutz hinausgehen. Und diese Kosten muss der Fahrer des Mietwagens dann selber tragen! Mit Hilfe einer preisgünstigen Zusatzversicherung ("Mallorca-Police") können sich deutsche Urlauber jedoch vor den beschriebenen Gefahren schützen. Gothaer-Versicherten steht dieser zusätzliche Schutz sogar als kostenfreies Extra im Rahmen der Kfz-Haftpflichtversicherung zur Verfügung: Bei Schäden mit selbstgenutzten Mietfahrzeugen (Pkw, Motorrädern oder Campingfahrzeugen) im europäischen Ausland garantieren wir Ihnen eine beitragsfreie Zusatzdeckung bis zur Höhe der vereinbarten Haftpflicht-Deckungssumme.