Der zusätzliche Freibetrag für die private Altersvorsorge wird nur für Verträge gewährt, bei denen die Verwertung vor dem Eintritt in den Ruhestand ausgeschlossen ist.
Für bestehende Verträge gibt es nach derzeitiger Rechtsauffassung grundsätzlich die Option, zusätzlich einen Verwertungsausschluss zu vereinbaren, um eigenes Vermögen bis zur Freibetragsgrenze zu schützen.
Hinweis: Wer einen solchen Verwertungsausschluss benötigt, kann sich bei unserer Hotline (0551 / 701 - 3500) unter Angabe seiner Versicherungsnummer registrieren lassen.
Ja, es gibt Produkte, die der Alterssicherung dienen und nach derzeitiger Rechtsauffassung unabhängig von gewährten Freibeträgen keinesfalls in das Vermögen des Antragstellers bzw. seiner Angehörigen eingerechnet werden. Dies sind:
Anwartschaften aus
betrieblicher Altersversorgung
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Ansprüche aus
"Riester"-Verträgen
(sofern der Förderrahmen nicht überschritten wird) |
Ansprüche aus der so genannten
"Basisrente" ("Rürup"-Rente)
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Eine Übertragung des Vertrags wird in der Regel nicht möglich sein. Der Antragsteller wird ausdrücklich im Antrag auf Arbeitslosengeld II nach derartigen Transaktionen gefragt und ist verpflichtet diese anzugeben.
Wechselt in einem Vertrag zeitnah vor dem Antrag auf Arbeitslosengeld II die Versicherungsnehmerstellung (z.B. auf ein Kind des Antragstellers) bei Beibehaltung der versicherten Person, können ggf. Ersatzansprüche des zuständigen Leistungsträgers gegenüber dem Hilfebedürftigen wegen vorsätzlicher Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit entstehen. Entsprechendes gilt für unentgeltliche Verpfändungen oder Abtretungen der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag.
Zu beachten ist auch, dass Schenkungen der letzten 10 Jahre vor Antragstellung grundsätzlich in das Vermögen des Antragstellers eingerechnet werden!
Es ist davon auszugehen, dass eine Lebensversicherung, die zur Immobilienfinanzierung eingesetzt wird, nicht als verwertbares Vermögen im Sinne des "Hartz IV"-Gesetzes gilt, zumal im Regelfall der Versicherungsnehmer die Rechte aus dem Vertrag an den Gläubiger abgetreten hat und selbst gar nicht mehr kündigen kann. Die Rechtslage diesbezüglich ist allerdings nicht ausdrücklich geklärt.
Vermögen ist generell nicht zu berücksichtigen, wenn es zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von "angemessener" Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll.
Anmerkung: Die hier dargestellten "Hartz IV"-Regelungen geben die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder (10.2004). Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1.1.2005 können sich Änderungen der Regelungen oder der Auslegungspraxis ergeben haben.