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Häufige Fragen (FAQ) zum Thema Hartz IV

Die Vermögensanrechnung bei Beantragung von Arbeitslosengeld II

Was zählt zum Vermögen nach "Hartz IV"?

Zum Vermögen, das der Antragsteller "verbrauchen" muss, bevor er Arbeitslosengeld II erhält, zählt grundsätzlich der gesamte liquidierbare Besitz des Antragstellers (und das der Mitglieder seiner "Bedarfsgemeinschaft"). Das Vermögen umfasst damit u.a. nicht selbst genutzte Immobilien, Bankguthaben, Bargeld, Wertpapiere, Aktien, Fonds-Anteile, Sparbriefe, Bausparverträge, Edelmetalle, Antiquitäten, Gemälde und grundsätzlich auch Lebensversicherungen.

Wichtig: Vermögen, das in den letzten 10 Jahren vor Antragstellung im Rahmen von Schenkungen übertragen wurde, wird grundsätzlich in das Vermögen des Antragstellers eingerechnet!

Bei der Berechnung der Vermögenshöhe werden allerdings Freibeträge gewährt; zudem wird dem Antragsteller eine "unwirtschaftliche Verwertung" nicht zugemutet (siehe unten).

Hinweis: Im Antrag auf Arbeitslosengeld II muss der Rückkaufswert der Lebensversicherung zum Abgabezeitpunkt des Antrags eingegeben werden

Was zählt nicht zum Vermögen?

Es gibt bestimmte Vermögensteile, die nicht in das Vermögen des Antragstellers eingerechnet werden. Dazu gehört insbesondere zum einen selbst genutztes, abbezahltes Wohneigentum und zum anderen der Pkw des Antragstellers. Für Wohneigentum wie Auto gilt jedoch, dass es den Lebensumständen des Antragstellers "angemessen" sein muss - was hier im Einzelfall als "angemessen" gilt, entscheidet die Behörde.

Auch nicht zum Vermögen zählen für die Alterssicherung bestimmte Sachen und Rechte bei Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungs-Pflicht (Befreiung nach § 231 SGB VI). Es muss jedoch unzweifelhaft erkennbar sein, dass das Vermögen der Alterssicherung dient. Ein Nachweis kann gemäß Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) zum Beispiel die Vorlage eines Versicherungsscheins einer Kapitallebensversicherung sein.

Zudem gibt es bestimmte Lebensversicherungs-Produkte, die klar der Alterssicherung dienen und generell nicht auf das Vermögen des Antragstellers angerechnet werden. Dies sind vor allem drei Arten von Verträgen:

Anwartschaften aus betrieblicher Altersversorgung
Ansprüche aus "Riester"-Verträgen (sofern der Förderrahmen nicht überschritten wird)
Ansprüche aus der so genannten "Basisrente" ("Rürup"-Rente)

Für den Rest des Vermögens gilt als Voraussetzung für die Anrechnung, dass es "verwertbar" sei muss. Es muss sich also ohne größere wirtschaftliche Einbußen "zu Geld machen" lassen. Schwer oder nur unter großen Verlusten liquidierbare Vermögensgegenstände werden also ebenfalls nicht berücksichtigt.

Wird eine klassische Lebens-/Rentenversicherung zum Vermögen gerechnet?

Ja, klassische Lebens- oder Rentenversicherungen werden grundsätzlich mit ihrem Rückkaufswert in das Vermögen eingerechnet (abzüglich spezieller Freibeträge). Es wird also von dem Antragsteller erwartet, dass er vorhandene Verträge kündigt und den Rückkaufswert zur Deckung seines Lebensunterhaltes verwendet, bevor er das Arbeitslosengeld II in Anspruch nehmen kann.

Als "Wert" des Vertrages nimmt der Gesetzgeber den aktuellen Rückkaufswert an. Auch hier gilt jedoch die Regel, dass eine unwirtschaftliche Verwertung von dem Antragsteller nicht erwartet wird. Konkret heißt dies, dass der Vertrag dann nicht auf das Vermögen angerechnet wird, wenn der aktuelle Rückkaufswert mehr als 10 Prozent unter der Summe der eingezahlten Beiträge liegt.

Bei klassischen Einzeltarifen ist also in den ersten Jahren der Vertragslaufzeit eine Kündigung in der Regel nicht nötig, da die Verträge mit ihren noch relativ niedrigen Rückkaufswerten nicht auf das Vermögen des Antragstellers angerechnet werden.

Zudem greifen grundsätzlich allgemeine und spezielle Vermögensfreibeträge, bevor eine Versicherung mit ihrem aktuellen Rückkaufswert als im Sinne des "Hartz IV"-Gesetzes "verwertbares" Vermögen gilt

Wessen Vermögen wird bei der Gewährung von Arbeitslosengeld II berücksichtigt?

Um die Ansprüche für den Erhalt von Arbeitslosengeld II zu prüfen, betrachtet die Behörde nicht nur das Vermögen des Antragstellers selbst, sondern das seiner gesamten "Bedarfsgemeinschaft". Für die Prüfung der Ansprüche ist also auch das Vermögen der mit im Haushalt lebenden nächsten Angehörigen des Antragstellers von Bedeutung.

Welche Freibeträge gibt es bei der Vermögensanrechnung?

Bei der Beurteilung der Ansprüche auf Arbeitslosengeld II werden Freibeträge gewährt, d.h. bis zu einer bestimmten Höhe wird das Vermögen des Antragstellers bzw. der Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft nicht angerechnet (das so genannte "Schonvermögen"). Es gibt zwei Arten von Freibeträgen:

Allgemeine Freibeträge, die für jegliche Art von Vermögen gelten und auf jeden Fall gewährt werden. Hinzu kommt der Vermögensfreibetrag für Kinder. Diesen Freibetrag erhalten Kinder, die einer Bedarfsgemeinschaft von Empfängern von Arbeitslosengeld II angehören.
Darüber hinaus gibt es einen speziellen Freibetrag für die private Altersvorsorge: Für Lebensversicherungs-Verträge, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, wird ein weiterer, zusätzlicher Freibetrag gewährt.

Wie berechnet sich der allgemeine Freibetrag?

Wie hoch der allgemeine Freibetrag ist, hängt vom Lebensalter des Antragstellers bzw. der Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft ab: Pro Lebensjahr wird hier jeweils ein Freibetrag von 150 Euro gewährt (minimal 4.100 Euro, maximal 13.000 Euro). Eine Ausnahme gilt für Personen, die bis zum 1.1.1948 geboren wurden. Für sie gilt ein Freibetrag von 520 Euro je Lebensjahr (maximal 33.800 Euro).

Darüber hinaus wird ein Sockelbetrag von 750 Euro pro Person in der Bedarfsgemeinschaft für notwendige Anschaffungen gewährt.

Durch Bundestagsbeschluss vom 24.09.2004 wurde der Vermögensfreibetrag für Kinder eingeführt. Dieser beträgt 4.100 Euro pro Kind in der Bedarfsgemeinschaft. Der Freibetrag dient dem Schutz" des Vermögen des Kindes. Vermögen des Kindes oberhalb dieses Freibetrags wird nur auf die Leistungen für das Kind angerechnet, nicht jedoch auf die Leistungen für die Eltern. Kinder werden nicht zum Unterhalt für ihre Eltern herangezogen.

BEISPIEL Vierköpfige Familie (Alter 41 J. und 37 J. sowie zwei minderjährige Kinder)
Grundfreibetrag Arbeitslose (Alter 41 J.) 41 x 150 EUR = 6.150 EUR
Grundfreibetrag Partner (Alter 37 J.) 37 x 150 EUR = 5.550 EUR
Freibetrag für notwendige Anschaffungen pro Person(4 Personen im Haushalt) 4 x 750 EUR = 3.000 EUR
Summe = 14.700 EUR
Der Familie steht insgesamt ein allgemeiner Freibetrag von 14.700 Euro zur Verfügung. Erst darüber hinausgehende Vermögenswerte werden berücksichtigt, sofern sie nicht zum Vermögen der Kinder zu rechnen sind.
Vermögensfreibetrag für Kinder 2 x 4.100 EUR = 8.200 EUR

Wie berechnet sich der spezielle Freibetrag für die private Altersvorsorge?

Zusätzlich zu den allgemeinen Freibeträgen wird ein weiterer Freibetrag für die private Altersvorsorge gewährt, der ebenfalls vom Alter abhängig ist. Für den Antragsteller und seinen Lebenspartner werden hier weitere 250 Euro pro Lebensjahr (minimal 4.100 Euro, maximal 13.000 Euro) als Freibetrag gewährt.

Wichtig: Der Freibetrag wird nur für Verträge gewährt, bei denen die Verwertung vor dem Eintritt in den Ruhestand ausgeschlossen ist (so genannter "Verwertungsausschluss")!

BEISPIEL Vierköpfige Familie (Alter 41 J. und 37 J. sowie zwei minderjährige Kinder)
Freibetrag Altersvorsorge für Arbeitslose (Alter 41 J.) 41 x 250 EUR = 10.250 EUR
Freibetrag Altersvorsorge für Partner (Alter 37 J.) 37 x 250 EUR = 9.250 EUR
Summe 19.500 EUR
Über die allgemeinen Freibeträge hinaus bleiben also zusätzliche Altersvorsorge-Verträge der Familie bis zur Höhe von 19.500 Euro ohne Anrechnung (sofern der "Verwertungsausschluss" vor Eintritt in den Ruhestand gewährleistet ist).

Hinweis: Verträge, die ohnehin nicht unter das Vermögen gemäß "Hartz IV" fallen (bAV-Anwartschaften, Riester-Verträge bis zur Förderhöchstgrenze, "Rürup-Renten"), werden nicht in den Freibetrag eingerechnet.

InfomagazinVermögen und AltersvorsorgeThema: Hartz IV und private Altersvorsorge > Vermögensrechtliche Fragen
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